Zuschlag rechtskräftig?


  • Das halte ich persönlich für zu weitgehend.


    Wenn du einen Bruchteil an einem Grundstück versteigerst, beteiligst du dann den anderen Miteigentümer?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Das halte ich persönlich für zu weitgehend.


    Wenn du einen Bruchteil an einem Grundstück versteigerst, beteiligst du dann den anderen Miteigentümer?

    Ja leider. Nach anfänglichem Zaudern... :teufel:


    Und wo siehst du dann den Unterschied zur WEG? Die anderen Wohnungseigentümer sind genauso Miteigentümer.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Eben und werden in diesem speziellen Fall vom WEG-Verwalter vertreten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Das halte ich persönlich für zu weitgehend.


    Wenn du einen Bruchteil an einem Grundstück versteigerst, beteiligst du dann den anderen Miteigentümer?

    Ja leider. Nach anfänglichem Zaudern... :teufel:


    Und wo siehst du dann den Unterschied zur WEG? Die anderen Wohnungseigentümer sind genauso Miteigentümer.

    Es gibt keinen (bis auf den Vermerk im BV.) Die anderen Miteigentümer sind meines Erachtens keine Beteiligten gem. § 9 Nr. 1 ZVG. Aber was nützt das, wenn nur wegen so etwas das Verfahren "wacklig" wird... Bis jetzt habe ich noch keine zitierfähige Bestätigung meiner Ansicht gefunden. :cool:

  • Dass die anderen Miteigentümer (egal ob nach WEG oder "normalem" Bruchteilseigentum wie z.B. bei Eheleuten) Beteiligte sind, war schon zu meinen Ausbildungszeiten unstreitig (auch wenn aus dem Gesetzestext nicht ganz ersichtlich und deswegen seinerzeit erstmal schwer verständlich).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Onkel Kurt hat leider die Entscheidung des OlG Stuttgart zur Frage, ob alle Wohnungstümer einer Gemeinschaft Beteiligte eines Zwangsversteigerungsverfahrens sind, die ein einzelnes Wohnungseigentum betrifft, völlig undifferenziert übernommen. Das OLG hat die Beteiligteneigenschaft damit begründet, dass die Aufnahme eines neuen Wohnungseigentümer u.U. einen tiefen Einschnitt in das soziale Umfeld der Gemeinschaft bedeutet. Das kann aber nur dann gelten, wenn sich die Gemeinschaft eine Veräußerungszustimmung auch im Falle der Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung vorbehalten hat. Ich beteilige in dem Fall alle Wohnungseigentümer; anderenfalls sehe ich davon ab.

    Die Begründung, dass alle weiteren Miteigentümer Beteiligte eines Verfahrens sind, das einen Miteigentumsanteil betrifft, weil der neu eintretende Mitegentümer u.U. die Teilungsversteigerung betreiben kann, ist auch nicht nachvollziehbar. Das kann auch ein jeder neuer Eigentümer, der den Anteil gekauft hat.

  • Mehrere Kommentare besagen, dass die übrigen Miteigentümer Beteiligte sind. Als Gegenmeinung wird nur Sievers genannt. Auch wenn sich alle auf Stöber und/oder OLG Stuttgart berufen und die Entscheidung schon wirklich alt ist, wurde sie dennoch seit über 40 Jahren nicht "aufgehoben". Was überzeugender ist (man muss sich ja nicht immer der herrschenden Meinung anschließen), muss schließlich jeder für sich selbst begründen und entscheiden. Gegebenenfalls erfährt man, welche Auffassung das Beschwerdegericht vertritt.

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  • Bei solchen Fragen, würde ich im Zweifel selbstverständlich nicht die Schmerzgrenze meines Landgerichts austesten. Zumindest nicht absichtlich.:cool:

    Aber dieser Gedanke kommt mir in dem Zusammenhang wieder in den Sinn:

    Er hat wegen der Gemeinschaft gewiss ein Interesse am Verfahren, aber kein Recht an dem Anteil, der ihm nicht gehört. Ganz ad absurdum wird das m. E. bei Wohnungseigentümern geführt, die durch die WEG-Verwaltung vertreten werden: wenn alle im Laufe des Verfahrens ihre Anteile veräußern und das Eigentum auf andere übergeht, sind die Alteigentümer laut Kommentierung nicht mehr, die Erwerber bis zur Anmeldung noch nicht beteiligt. Die WEG-Verwaltung würde also Nichtbeteiligte vertreten... :gruebel:

  • leider haben aber alle Kommentatoren die OLG-Stuttgart Entscheidung offensichtlich ungeprüft und ohne eigene Begründung übernommen.
    Vielleicht war der Sachverhalt so, dass zur Veräußerung des Wohnungseigentums auch im Falle der Zwangsversteigerung eine Zustimmung notwendig war. Wenn ein Wohnungseigentümer auf den Schutz verzichtet hat, dann sehe ich absolut keinen Grund, ihn im Falle der Zwangsversteigerung einer anderenden Wohnung zu beteiligen.
    Ich glaube, dass auch noch kein Notar auf den Gedanken gekommen ist, die übrigen Wohnungseigentümer von dem Verkauf einer Wohnung in Kenntnis zu setzen, wenn eine Veräußerungszustimmung nicht notwendig ist.
    Im übrigen ist unser LG z. Zt. mit der Frage befaßt; es zeichnet sich ab, das es meiner Linie folgen wird.

  • leider haben aber alle Kommentatoren die OLG-Stuttgart Entscheidung offensichtlich ungeprüft und ohne eigene Begründung übernommen.
    Vielleicht war der Sachverhalt so, dass zur Veräußerung des Wohnungseigentums auch im Falle der Zwangsversteigerung eine Zustimmung notwendig war. Wenn ein Wohnungseigentümer auf den Schutz verzichtet hat, dann sehe ich absolut keinen Grund, ihn im Falle der Zwangsversteigerung einer anderenden Wohnung zu beteiligen.
    Ich glaube, dass auch noch kein Notar auf den Gedanken gekommen ist, die übrigen Wohnungseigentümer von dem Verkauf einer Wohnung in Kenntnis zu setzen, wenn eine Veräußerungszustimmung nicht notwendig ist.
    Im übrigen ist unser LG z. Zt. mit der Frage befaßt; es zeichnet sich ab, das es meiner Linie folgen wird.

    Sehr gut! :D

  • @oldman: Dann gib bitte die Entscheidung bekannt, wenn vom LG zurück.

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  • Wir beteiligen auch die Miteigentümer einer WEG nicht, nur den WEG-Verwalter (Ausnahme der seltene Zustimmungsvorbehalt).

    Dazu fällt mir ein, dass ich vor einigen Monaten eine insgesamt unsinnige Zuschlagsbeschwerde zu einer Eigentumswohnung hatte - unser Landgericht hat die mangelnde Beteiligung nicht beanstandet.

  • Ich beteilige auch nur den WEG-Veralter. A: es ist keiner bestellt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • (Nur) den WEG-Verwalter zu beteiligen macht es ja nicht wirklich besser. Oft ist er doch nur mit viel Mühe zu ermitteln.

  • Wir bitten den Sachverständigen beim Gutachterauftrag, den Verwalter mitzuteilen - das klappt meistens. Von den häufiger "betroffenen" Anlagen haben wir eine eigene Liste.

    Wenn ich mir aber den Aufwand vorstelle, bei Anlagen mit zig Miteigentümern ALLE zu ermitteln... Dann könnte ich wohl Wochen auf die Erledigung des Grundbuchersuchens warten.
    Dann die Anrufe, weil die Leute es nicht verstehen, die EMA-Anfragen, weil die Anschriften z.T. nicht mehr stimmen, und und und. Es reicht schon, wenn die Miteigentümer mal Berechtigten in Abteilung II sind.
    Nur die Post freut sich über viele, viele Zustellungsaufträge.

  • Wir bitten den Sachverständigen beim Gutachterauftrag, den Verwalter mitzuteilen - das klappt meistens.

    Meistens, ja. Mitunter ist dieser Verwalter aber, wenn es ernst wird, nicht mehr Verwalter. Leider fällt ihm oft das zu spät ein... :daumenrun


    Zitat

    Wenn ich mir aber den Aufwand vorstelle, bei Anlagen mit zig Miteigentümern ALLE zu ermitteln... Dann könnte ich wohl Wochen auf die Erledigung des Grundbuchersuchens warten. Dann die Anrufe, weil die Leute es nicht verstehen, die EMA-Anfragen, weil die Anschriften z.T. nicht mehr stimmen, und und und. Es reicht schon, wenn die Miteigentümer mal Berechtigten in Abteilung II sind. Nur die Post freut sich über viele, viele Zustellungsaufträge.

    Das stimmt.

  • Seit wann ist denn der Aufwand Grund für oder gegen etwas?? Die strittige Frage kann doch nur sein, ob die Eigentümergemeinschaft bzw. die übrigen Miteigentümer Beteiligte sind oder nicht. Wenn ja, ist sie auch zu beteiligen; soweit ein Verwalter vorhanden ist, dieser als Vertreter. Und was ist daran schwer, den Verwalter zu ermitteln? Oft ist der Verwalter dem Grundbuchamt bekannt oder wird vom Sachverständigen ermittelt. Wenn nicht, kann man bei einem oder mehreren Miteigentümern nachfragen. In der Regel erhält man auch Auskunft. Beim Genannten kann man dann Nachweis verlangen. Bei einem Wechsel wird auch der regelmäßig der neue Verwalter mitgeteilt.

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