keinen Grundbuchauszug im Termin

  • Außerdem muss man dorch erstmal davon ausgehen, dass alle (auch das GBA) ordentlich arbeiten und uns die Eintragungsnachrichten übersandt werden. Bis man eines besseren belehrt wird, was zwar auch vorkommt, aber doch wohl die Ausnahme ist, sehe ich kein Erfordernis, zum Termin die Akte/neuen Auszug anzufordern. Dass die Akte verweigert wird, ist auch unverständlich (wenn nicht geerade in Bearbeitung). Es wird doch nicht jede Grundakte dauernd benötigt, und wenn doch ein Antrag eingeht, kann die ja angefordert werden (und sollte natürlich auch umgehend von uns zurückgegeben werden). Dem GBA ist es also lieber häufig und nicht selten sehr umfangreich Urkunden zu suchen und zu kopieren als die Akte zu versenden? Da kann die allgemeine Arbeitsbelastung ja nicht so hoch sein, wenn die eine ABM brauchen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also bei uns gehen die Eintragungsbekanntmachungen wirklich nicht zuverlässig ein. Das mag aber auch daran liegen, dass hier eben nicht überall Rechtspfleger eintragen, sondern Notare, die das meist so wie vorbereitet unterschreiben:teufel:
    Habe wegen den Grundakten auch schonmal mit einem Grundbuchamt diskutiert.Da ist mir eine recht ablehnende Haltung entgegengeschlagen.
    Liegt vielleicht auch dran, weil meine Vorgängerin eine entsprechende " Vereinbarung" mit denen getroffen hatte, wonach es ausreicht einen aktuellen GB Auszug vor Termin zu erteilen.

    Habe im vorliegenden Fall die Zuschlagsverkündung um eine eine gute Woche ausgesetzt udn gleichzeitg nochmal beim GB Amt um schnellstmögliche Nacherfassung gebeten.

    Falls das nicht klappt, werde ich aber wohl "blind" zuschlagen.

  • Also wieder das alte Argument: "Das haben wir ja noch nie gemacht ..."
    Vielleicht hilft dem GBA ja ein Blick in § 19 Abs. 2 ZVG auf die Sprünge.

    Sicherlich ist nicht in jedem Verfahren das Beiziehen von GA notwendig; bei umfangreichen Erbbaurechten oder vielen vermurksten Rechten in Abt. II aber doch manchmal sinnvoll - insbesondere, wenn im Versteigerungstermin ein entsprechender Bedarf auf Einsicht in die Urkunden besteht.
    Da hätte ich bei der Versteigerung schon gar keine Lust, mangels vollständiger Unterlagen den Termin zu unterbrechen (wobei zugegeben hier vor Ort aber auch kein organisatorisches Problem besteht, da sich das GBA im selben Hause befindet und zudem elektronische Einsichtnahme möglich ist).

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Die Unterlagen fordere ich meist schon vorher in Kopie an.
    Kannte das mit den Grundakten auch schon von meinem Ausbildungsgericht, aber hier machen die echt einen Aufstand. Als wäre die Akte eine "heilige Schrift", die keineswegs aus den Händen gegeben werden darf

  • Das solltest Du mal in der Leitung klären lassen.

    btw: Letzens hat die OWi mal eine Akte angefordert.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Ja ich denke fast so mache ich es. Gerade da dieses Grundbuchamt bisher dazu geneigt hat mir eben keine Eintragungsbekanntmachung zu schicken. Wollte nur nochmal eure Meinung wissen


    Was willst Du auch anderes machen. Ich denke, das Problem ist in einer Woche immer noch da.


    Ich stelle fest, dass keine Rechte bestehen bleiben, dabei ist das wichtige Wasserleitungsrecht der Gemeinde im Rang vorgerutscht.


    Was nach § 9 Abs. 2 ZVG hätte angemeldet werden müssen.
    Insofern: Das ZVG-Gericht hätte keinen Fehler gemacht.

    Sehe ich auch so.

    Und bei den derzeitigen Umbrüchen werden wir hier mit ähnlichen Themen noch viel Freude haben.

    Für die Kollegen/innen aus den anderen Ländern:
    Hier war (und ist wohl noch lange) das Naturschutzgebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    Mit ca. 660 GBA's (Bayern rd. 70 - Andreas berichtige mich, wenn ich daneben liege)
    ein Wildwuchs ohnegleichen.

    In Baden gibt es 11 staatliche GBA's, besetzt mit Rechtspflegern, Grundbücher überwiegend elektronisch erfasst.

    Der Rest sind kommunale GBA's mit Bediensteten der Kommune. Teils von Rechtspflegern betreut, teils von den Notaren, die für diesen Bezirk zuständig sind.
    Bei diesen Rechtspflegern sind manche stationär an einem GBA, andere bereisen den Bezirk und betreuen mehrere GBA's.

    Dies als Kurzerklärung und nur für den einen Landesteil.

    Soweit elektronisch erfasst kann ich mich von meinem Schreibtisch aus einklinken, falls nicht, habe auch ich das Problem der TE.

    Mancher Vorschlag ist gut gemeint, scheitert aber zum Teil an der hiesigen Realität.

    Ich persönlich hätte zugeschlagen.
    Falls damit ein mir nicht mitgeteiltes Recht erlischt ist es nicht meine Haftung.

  • Habe im vorliegenden Fall die Zuschlagsverkündung um eine eine gute Woche ausgesetzt udn gleichzeitg nochmal beim GB Amt um schnellstmögliche Nacherfassung gebeten.Falls das nicht klappt, werde ich aber wohl "blind" zuschlagen.

    Warum eigentlich vertagt? Was ist denn, wenn sich wirklich eine nicht bekannte Änderung ergeben sollte? Die Versteigerungsbedingungen können nicht mehr geändert werden. Und welcher Zuschlagsversagungsgrund sollte dann vorliegen? Man beachte auch § 9 II ZVG, auf den bereits hingewiesen wurde, und die Hinweise in der Terminsbestimmung zu Anmeldungen, § 37 Nr. 4+5.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Unterlagen fordere ich meist schon vorher in Kopie an.Kannte das mit den Grundakten auch schon von meinem Ausbildungsgericht, aber hier machen die echt einen Aufstand. Als wäre die Akte eine "heilige Schrift", die keineswegs aus den Händen gegeben werden darf

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (16. Mai 2012 um 07:57) aus folgendem Grund: Ist sie ja auch, vgl. § 12 GeschBeh.

  • Ich habe das Glück, dass ich auf meinem Arbeitsplatz ins elektronische Grundbuch sehen kann.

    Ich fordere die Grundakten zum ersten Versteigerungstermin an und stelle dann das geringste Gebot mit unserem Computerprogramm auf.

    Im Termin haben die Bieter Anspruch, in die Bewilligungsurkunden zu gucken, daher ist es schon sinnvoll, die Akten im Termin dabei zu haben.

    Wenn sich nach dem ersten Termin nichts mehr ändert und ich zuschlagen kann, fordere ich die Akten zum Verteilungstermin nicht mehr an, da ich ja die Daten im Computer habe.

    Ich denke, das Verfahren ist einfacher, als wenn das Grundbuchamt alle Bewilligungsurkunden kopiert.

  • Ich fordere die Grundakten zum ersten Versteigerungstermin an und stelle dann das geringste Gebot mit unserem Computerprogramm auf.
    Im Termin haben die Bieter Anspruch, in die Bewilligungsurkunden zu gucken, daher ist es schon sinnvoll, die Akten im Termin dabei zu haben...

    Dem zweiten Satz stimme ich sofort zu. Das scheint mir aber ein Grund zu sein, die Grundakten bei jedem Versteigerungstermin parat zu haben. Und die sechs Wochen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin lass ich die Grundakten dann auch gleich hier bei mir - das GBA wird doch nicht etwa noch Eintragungen vornehmen wollen, nachdem der Zuschlag erteilt ist?!

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