Folgende Ausgangslage:
Es liegt ein VZV vor. Die Schuldnerin richtet sich aufgrund der Situation ein P-Konto ein bzw. stellt ihr Girokonto auf P-Konto um. Gem. Kommentierung ist die Vorpfändung nur insoweit wirksam, als das Kontoguthaben die pfändungsfreien Beträge übersteigt.
Kann die Schuldnerin trotzdem gem. § 850 k Abs. 4 ZPO analog die individuelle Anpassung des pfändungsfreien Betrages beantragen oder die Feststellung des unpfändbaren Betrages auf dem P-Konto n. § 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO?
Früher konnto § 850k a.F. auch analog unter Hinweis auf die Frist des § 845 Abs. 2 ZPO angewandt werden. Geht eine analoge Anwendung jetzt auch - nach der neuen Rechtslage. Ich finde dazu echt nix im Kommentar.
Mein Bauch sagt, dass eine analoge Anwendung funktionieren müsste unter Hinweis auf die monatsfrist des VZV und das ggf. im Falle der Pfändung eine erneute Antragstellung notwendig ist. Was meint Ihr?