IK-Verfahren wurde hier eröffnet. Der Schuldner zog dann um und verstarb andernorts.
Wer ist denn für die übergeleitete Nachlassinso örtlich zuständig? IX ZB 62/05 schweigt sich zu dieser Frage aus.
Man kann überleiten, was man will, kommt aber nicht an § 315 InsO vorbei. Oder anders gesagt: das Überleitungskonstrukt ist ja nichts anderes als die Einleitung eines neuen Verfahrens, man spart sich nur die Eröffnungsförmlichkeiten. Insofern ist die örtliche Zuständigkeit m.E. durchaus erheblich.
Es gibt zwar niemand, der den Verweisungsantrag stellen könnte (§ 281 ZPO), aber laut IX ZB 62/05 rangiert die Überleitung in eine Nachlassinso der Bedeutung nach nur kurz hinter der Lösung von Klimakatastrophen und ähnlichen globalen Problemen, so dass man doch nicht kleinlich werden sollte. Wenn man keinen Antragsteller braucht, um ein Verfahren ein-/überzuleiten, kann man den dann doch auf einmal nicht fordern, wenn es ums Verweisen geht.
Hatte das schon jemand?