hello,
wir haben hier ungleiche handhabungen:
wenn ich einen antrag auf eintragung einer grundschuld gem. § 15 gbo bekomme ohne weiteren Zusatz im antragsschreiben, dann bekommt der notar von mir keinen unbeglaubigten auszug, obwohl es in der grundschldbestellungsurkunde steht.
die kollegen schicken die einfach mit, weil es würde ja in der bestellungsurkunde stehn.
mE muss der notar das extra beantragen.
meinungen? oder vll sogar kommentar/entscheidungen?? (hab leider keine gefunden)
und ja, hier geht es mir ums prinzip und nicht wie es in der praxis schon immer gemacht wird =)