Hallo !
Ein für den ersten Verkaufsfall bestelltes Vorkaufsrecht - vererblich aber nicht übertragbar (hinsichtlich der Vererblichkeit beschränkt auf die Kinder des Berechtigten) - wird zur Eintragung beantragt.
Mitbeurkundet ist eine Vormerkung zur Sicherung der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden künftigen Ansprüche des Vorkaufsberechtigten auf Verschaffung des Eigentums.
Zwar ist die Eintragung der Vormerkung nicht beantragt, aber zum einen denke ich an § 16 (2) GBO und zum anderen frage ich mich im Hinblick auf Rn 1426 aus Schöner/Stöber (Wirkung des Vorkaufsrechts wie eine Vormerkung), ob hier nicht eine doppelte Absicherung vorliegt.