Zwischeneintragung erforderlich?

  • Hallo,
    ich bin in grundbuchsachen noch neu und bin gerade etwas verwirrt...

    Ich habe folgenden Fall:

    Im GB ist noch die Erblasserin eingetragen.
    Es werden sodann folgende Urkunden vorgelegt:
    - Erbauseinandersetzungsvertrag, in welchem die Auflassung und der Antrag enthalten ist, den Miterben A als Alleineigentümer einzutragen
    - ehebedingte Zuwendung, in welcher der Miterbe A einen MEA an seine Frau auflässt.
    Darin ist der Antrag enthalten, den Eigentumswechsel direkt an die Ehegatten einzutragen.

    Ist dies ohne Zwischeneintragung möglich?
    Ich habe im Demharter (24.Auflage) Rnr. 3 was gefunden, was mich stutzig gemacht hat. Finde die dort genannte Fundstelle aber nicht...
    Da heißt es "Erbe ist auch der Erbeserbe (...), nicht dagegen der Miterbe, wenn er ein Recht im Weg der Auseinandersetzung, also durch rechtsgeschäftliche Übertragung, erwirbt"
    *hä?*

    könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen und den knoten in meinem kopf lösen?

  • Ich gehe davon aus, das du einen ordnungsgemäßen Erbnachweis vorliegen hast. Die Erben müssen sich ja daraus ergeben. Die Erben können natürlich im Wege der Erbauseinandersetzung und eventueller nachfolgender Kettenauflassung auf ihre Zwischeneintragung verzichten, sie müssen ja nur verfügungsbefugt sein. Da nach dem Sachverhalt eine endgültige Eigentümereintragung erfolgen soll sehe ich also kein Problem, soweit das die dir vorliegenden Urkunden hergeben.

  • Halte ich ebenfalls ohne Zwischeneintragung(en) für möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gilt dies auch, wenn die Erbengemeinschaft schon eingetragen ist? In meinem Fall wurden die Erben A,B & C eingetragen aufgrund Erbnachweis. Nun liegt ein Erbauseinandersetzungsvertrag vor, in dem die Erben vereinbaren, dass A das Grundstück erhält und er B & C auszahlt. Über den Eigentumsübergang sind sich alle einig. Mit gleichem Datum wird eine Urkunde eingereicht, in der A den hälftigen Anteil an seinen Sohn überlässt. Der Notar beantragt nun, A und Sohn einzutragen ohne Zwischeneintragung des A als Alleineigentümer. Geht das auch?? Bin da noch etwas unsicher...<br />
    <br />

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