Ich hab bei meiner Geschäftsstelle noch mal nachgefragt. Gesetzliche Grundlage konnte sie mir keine nennen, sie hat es so gelernt, da es wohl viele Beschwerden seitens der Anwälte gegeben habe. Eventuell könnte es sich aus der Geschäftsstellenordnung ergeben.
... und außerdem machen wir das schon immer so!
In Sachsen-Anhalt findet man in den Geschäftsordnungsvorschriften folgende Nr. 23.3:
ZitatAuf den Zustellungsurkunden sind die vollständige Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung des Schriftstückes anzugeben. Ist in dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsmittelbelehrung enthalten oder ihm beigefügt, sind auf der Zustellungsurkunde die Wörter „mit RMB“ anzubringen. Soweit die Zustellungsnachweise über die Post (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zurücklaufen (Rückscheine, Zustellungsurkunden), sind alle Hinweise auf den Inhalt der Sendung zu vermeiden, die geeignet sein können, dem Empfänger vermeidbare Nachteile zu bringen. Bei allen Zustellungen ist deshalb das zuzustellende Schriftstück auf der Zustellungsurkunde möglichst neutral und stark abgekürzt zu bezeichnen (z. B. für Schreiben vom = S. v., für Ladung zum = L. 20. 3. 2008, für Beschluss vom = B. v., für Mahnbescheid = MB). Bezeichnungen wie „Strafbefehl vom ..., Ladung zum Strafantritt“ sind nicht zu verwenden. Ebenso sind Bezeichnungen wie „Ehescheidungsurteil vom ...“ zu vermeiden.
Zumindest lässt sich hier ein Grund für die Verwendung von Chiffren herauslesen. Allerdings macht ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine Zustellung nicht unwirksam.