Hallo,
ich habe folgenden - tragischen - Fall: Ein Kind ist kurz nach seiner Geburt von seinen Eltern so schwer misshandelt worden, dass es zum Pflegefall geworden und jetzt im Alter von 13 Jahren verstorben ist. Den Eltern ist seinerzeit wegen der Misshandlungen das Sorgerecht entzogen worden. Die Stadt wurde zum Vormund bestellt. Im Laufe der Jahre hat sich vornehmlich aus der bewilligten OEG-Rente ein beträchtliches Vermögen angesammelt. Gesetzliche Erben wären die Eltern der Erblasserin. Die Stadt und das Familiengericht haben sich nunmehr an das Nachlassgericht gewandt und darum gebeten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erbunwürdigkeit der Eltern festzustellen. Ob es außer den Eltern noch Angehörige gibt, die nachrangig berufen wären, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Ich habe auch Bedenken, etwaige nachrangige Erben anzuschreiben und ihnen die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit nahezulegen. Andererseits möchte ich auf jeden Fall verhindern, dass den Eltern, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen sollten, ein Erbschein erteilt wird. Da die Erben bis zur erfolgreichen Durchführung einer Anfechtungsklage bekannt sind, dürfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch die Feststellung nach § 1964 BGB nicht zulässig sein. Allerdings ist der Staat als möglicher gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) immer anfechtungsberechtigt (Palandt/Edenhofer, 68. Aufl., Rn 1 zu § 2341).
Vor diesem Hintergrund könnte es vielleicht zielführend sein, beim Fiskus die Erhebung der Anfechtungsklage anzuregen, ohne jedoch dessen Erbrecht festzustellen. Für weitere Anregungen wäre ich dankbar.