Ergänzungspfleger erforderlich?

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier ein minderjähriges Kind (gerade 14 Jahre alt geworden), welches Alleineigentümer eines Grundstücks ist.
    Nun möchte die Mutter, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, dieses Grundstück an irgendwelche Dritte, die mit dem Kind in keiner Verbidung stehen, verkaufen.
    Da das Kind mit seinen 14 Jahren verfahrensfähig ist, benötige ich doch keinen Ergnzungspfleger. Richtig?
    Ich würde jetzt Mutter und Kind anhören, und meine Genehmigung, sofern ich sie denn erteile (das muss ich noch prüfen), auch dem Kind selber zustellen. Es hat ja schließlich ein eigenes Rechtsmittel gegen meine Entscheidung.

    Danke für eure Hilfe

    Tanja

  • Da das Kind mit seinen 14 Jahren verfahrensfähig ist, benötige ich doch keinen Ergnzungspfleger. Richtig?

    :daumenrau

    Ich würde jetzt Mutter und Kind anhören, und meine Genehmigung, sofern ich sie denn erteile (das muss ich noch prüfen), auch dem Kind selber zustellen. Es hat ja schließlich ein eigenes Rechtsmittel gegen meine Entscheidung. Danke für eure Hilfe Tanja


    :daumenrau
    §§ 41, 164 FamFG

  • Bei mir ist es so, dass das Kind 12 Jahre alt ist und die alleinvertretungsberechtigte Mutter (als Gläubigerin) aus dem Kaufvertrag einen Anteil von 30 TEuro erhalten soll.

    Hier wäre doch ein Pfleger zu bestellen ?

    Die Sache eilt etwas und ich bin mit den F-sachen etwas aus der Übung. Hat jemand eine Idee ?? Eingereicht wurde bisher nur ein Entwurf des Vertrages.

  • Was das Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung angeht, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

    Und was das Rechtsgeschäft angeht, wäre erst mal mitzuteilen, ob das Kind Alleineigentümer ist und aus welchem Grunde die Kindesmutter 30 T€ bekommen soll. Wären sie beide hälftig Eigentümer und würde der Verkaufserlös größer gleich 60 T€ ausfallen, hätte ich mit der Verteilung des Geldes kein Problem bzw. würde keinen Ergänzungspfleger für notwendig erachten, da das Geld "in Natur" nach den gesetzlichen Regeln der Auflösung einer Gemeinschaft geteilt wird.

  • Hallo,

    ich bin neu in der Familienabteilung und mir gerade nicht so sicher.
    Für das Kind, welches 15 ist soll ein Recht in Abteilung II gelöscht werden. Genehmigung wurde beantragt.
    Als Eigentümer ist die KM eingetragen.
    Das Recht soll nun gelöscht werden.
    Sorgeberechtigt sind beide Elternteile.
    Das Grundbuchamt besteht auf die Genehmigung.
    Reicht es wenn das Kind durch seinen Vater vertreten wird oder muss hier doch ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden, welche die Erklärung zur Löschung für beide oder ggfls nur anstelle der KM abgibt?
    Ich hab gerade ein ziemliches Brett vor dem Kopf.
    Danke schon mal für eure Hilfe.

    Smilodon

  • Sufu habe ich als erstes genutz, wäre ja sonst nicht hier gelandet. Vielleicht habe ich die falschen Begriffe verwendet.

    Ich frag mich auch wie das gehen soll mit dem Vater alleine, aber RA meint dies reicht aus - Begründung fehlt.

    Danke für den Link, dieser hilft mir sehr weiter.

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