hallo,
Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?
hallo,
Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?
Die Aufwandspauschale wird betreuungsjährlich, nicht kalenderjährlich gezahlt. Demnach stimmt bereits der Zeitraum nicht, für welchen die Pauschale geltend gemacht wurde.
Und wenn "am 15.09.2003 eingerichtet" bedeutet, dass an diesem Tag die Betreuungsanordnung wirksam wurde, geht ein Betreuungsjahr vom 15.09. bis zum 14.09. des Folgejahres. Ergo hätte die Pauschale für den Zeitraum 15.09.2010 bis 14.09.2011 bis zum 31.03.2012 geltend gemacht werden müssen.
hallo,
Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?
Was meinst Du mit "eingerichtet worden" ?
Ist damit das Bekanntmachungsdatum an den Betreuer nach § 69 a III FGG gemeint ?
Wenn der 15.09. zutrifft , sind m.E. die Ansprüche vom 15.09.2010 bis 14.09.2011 ( ! ) bis 31.03.2012 geltend zu machen ; sind danach also erloschen.
Für den Ansatz des Kalenderjahres 2011 besteht kein Raum.
Denkbar und noch nicht erloschen sind Ansprüche vom 15.09.2011 bis 14.09.2012.
Es muss allerdings zugegeben werden , dass an anderer Stelle im Forum der Fristbeginn für die Pauschale vorliegend mit dem 16.09. ( eines Betreuungsjahres ) berechnet wird.
hallo,
Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?
Was meinst Du mit "eingerichtet worden" ?
Ist damit das Bekanntmachungsdatum an den Betreuer nach § 69 a III FGG gemeint ?Wenn der 15.09. zutrifft , sind m.E. die Ansprüche vom 15.09.2010 bis 14.09.2011 ( ! ) bis 31.03.2012 geltend zu machen ; sind danach also erloschen.
Für den Ansatz des Kalenderjahres 2011 besteht kein Raum.
Denkbar und noch nicht erloschen sind Ansprüche vom 15.09.2011 bis 14.09.2012.Es muss allerdings zugegeben werden , dass an anderer Stelle im Forum der Fristbeginn für die Pauschale vorliegend mit dem 16.09. ( eines Betreuungsjahres ) berechnet wird.
Sehe ich genauso. Auch was den Zeitraum betrifft. 16.09. bis 15.09.
Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D
hallo,
Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?
Tippfehler?
PS: Hier noch der Link zum Fred "Fristbeginn".
Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D
Sorry.
Aber ich bleib dabei:
Anordung der Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit und Eingang Geschäftsstelle am 15.09.
Anspruchsbeginn: 16.09. So hab ich das gelernt.
Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D
Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D
Sorry.
Aber ich bleib dabei:
Anordung der Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit und Eingang Geschäftsstelle am 15.09.
Anspruchsbeginn: 16.09. So hab ich das gelernt.
Das gilt für die Vergütung, nicht für die Aufwandspauschale.
Das gilt für die Vergütung, nicht für die Aufwandspauschale.
Auch wenn es gewiss schon mal erörtert wurde: Warum machst Du da einen Unterschied?
Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D
Sorry.
Aber ich bleib dabei:
Anordung der Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit und Eingang Geschäftsstelle am 15.09.
Anspruchsbeginn: 16.09. So hab ich das gelernt.
Wir wollen doch diesen alten Streit nicht wieder aufleben lassen.
Manchmal muss man halt was in der Grube lassen.;)
Im übrigen war die Frage nach dem Tippfehler berechtigt.
Konnte mir bei #3 allerdings nicht vostellen , dass der Antrag 9 Monate unbearbeitet liegen blieb.
hallo,
warum ist für die Berechnung der Aufwandspauchale im Kalenderjahr kein Raum ? Die Betreuung ist doch zu einem Zeitpunkt eingerichtet worden, wo die Aufwandspauschale noch kalenderjährlich gezahlt worden ist.
Sorry, diese Diskussion ist irgendwie an mir vorbei gegangen. Ich mache keinen Unterschied zwischen Vergütung und AP. Aber das nur am Rande.
Zur Ausgangsfrage: Ich bin (fast ;)) vollkommen der gleichen Ansicht wie #3
hallo,
warum ist für die Berechnung der Aufwandspauchale im Kalenderjahr kein Raum ? Die Betreuung ist doch zu einem Zeitpunkt eingerichtet worden, wo die Aufwandspauschale noch kalenderjährlich gezahlt worden ist.
Hä ?
Diese Rechtsauffassung wäre mir neu.
Im übrigen sind die gestellten Fragen in #3 und 6 noch nicht beantwortet.
Wäre für die Lösung hilfreich.
Wie Steinkauz. 2003 kam es auch auf das Betreuungsjahr an.
Zitat von Text 2003Alles anzeigen
[1. Januar 2002, 1. Juli 2004]
§ 1835a. Aufwandsentschädigung
(1) [1] Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). [2] Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werde
Alte Gesetzestexte bekommt man ganz gut bei dejure, wenn man unter dem gültigen Text auf den Link "Vorherige Gesetzesfassungen" geht.
Wie Steinkauz.
Und ich (#2) werd immer vergessen ...
Wie Steinkauz.
Und ich (#2) werd immer vergessen ...
Tschuldigung. War mit ohne Absicht.
Meine Aussage bezog sich jedoch eher auf:
Zitat von SteinkauzHä ?
Diese Rechtsauffassung wäre mir neu.
Wir wissen doch , was wir an uns Grisu haben.
Das sehe ich genauso und so wird es hier auch praktiziert.
Gut , dass ein Lob für Grisu auch woanders praktiziert wird.:D
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