Löschung Nacherbenvermerk

  • Mal etwas für das Wochenende:

    Ich habe vor einiger Zeit aufgrund einer LG - Entscheidung eine Eigentumsumschreibung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag - vornehmen müssen:

    Großmutter J war als auflösend bedingte Vorerbin aufgrund eines mit Nacherbenvermerk versehenen Erbscheins im Grundbuch eingetragen. Sie sollte dann Vollerbin sein, wenn sie über das Grundstück verfügt. Das hat sie in einem notariellen Testament getan und ihren Schwiegersohn als Erben und Ihre Enkelin E als Ersatzerbin - die neben einer weiteren Tochter als Nacherbin vorgesehene Tochter T war vorverstorben. Schwiegersohn und Enkelin E und die weitere Tochter haben die Erbschaft nach Großmutter J aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Enkeltochter S hat sodann einen Erbschein nach J beantragt, der antragsgemäß ausgestellt wurde. Ihrem Grundbuchberichtigungantrag wollte ich ich nach Vorlage eines Erbscheins nach dem Ursprungserblasser entsprechen, weil mir der Urkundsnachweis fehlte, dass Großmutter J Vollerbin georden war. Das LG hat mir erklärt, dass die Frage im Erbscheinsverfahren J - S geklärt sei. Ich solle umschreiben. Der Nacherbenvermerk hat mich nicht interessiert und steht noch im Grundbuch.

    Jetzt hat S das Grundstück verkauft; der Notar beantragt unter Vorlage einer Sterbeurkunde der evtl. Nacherbin T die Löschung des Nacherbenvermerks. Eine Erklärung der weiteren Tochter liegt nicht vor.

    Unabhängig davon, dass ich den Vermerk auch auf Bewilligung der weiteren Tochter nicht löschen würde, bin ich noch immer der Meinung, dass als Unrichtigkeitsnachweis für das Nichtbestehen des Nacherbenrechts ein Erbschein nach dem Ursprungserblasser vorgelegt werden muss, der Großmutter J als Vollerbin ausweist.

  • Ich komme noch nicht ganz mit:

    Was sagt denn der Nacherbenvermerk über den Eintritt der Nacherbfolge und über etwaige Ersatznacherben aus?

    Der ursprüngliche Erbfall, mit dem J zur Vorerbin geworden ist, ist nie wieder aufgerollt worden?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich versuche, den Sachverhalt konkreter darzustellen:

    Großmutter J ist am 16. 12.1971 ist das Grundbuch eingetragen als Vorerbin worden aufgrund des Erbscheins des Amtsgerichts ..... vom 8.12.1971:

    Der Nacherbenvermerk lautet:

    "Großmutter J ist Vorerbin. Die Nacherbfolge ist davon abhängig, dass die Vorerbin nicht anderweitig verfügt. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode der Vorerbin. Nacherben sind ihre Töchter R St und UJ ..........."

    Großmutter J ist am 6.11.2008 verstorben. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts .... vom 23.06.2009 ist sie von ihrer Enkeltochter Sa St aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden.

    In dem Erbscheinsantrag ist ausgeführt, dass Großmutter J am 15.11.1996 anderweitig durch Testament vom 15.11.1996 zugunsten ihres Schwiegersohns G St als Vorerben und ihrer weiteren Enkeltochter Me St als Nacherbin verfügt hat.
    Die eingesetzte Nacherbin R St war bereits am 26.01.1994 vorverstorben.

    G St und Me St haben die Erbschaft nach Großmutter J am 18.12.2011 aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen.

    Am 20.02.2009 hat die weitere Tochter U J der Großmutter J die Erbschaft ausgeschlagen. Danach ist zugunsten der Enkeltochter Sa St der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach Großmutter J erteilt worden.

    Am 29.06.2009 hat Sa St ihre Eintragung als Eigentümerin aufgrund des Erscheins vom 23.06.09 beantragt; dieser Antrag ist von mir beanstandet worden.

    Ich habe den Nachweis verlangt, dass Großmutter J Vollerbin wäre. Weder der Erbscheins von 23.06.09 noch der vom 8.12.1971 könnten diesen Nachweis erbringen. Vielmehr sei gegebenfalls der Erbschein vom 8.12.1971 als unrichtig einzuziehen und ein neuer Erbschein vorzulegen, der den Nachweis erbringe, dass Großmutter J Vollerbin sei.

    Aufgrund einer Beschwerde hat das LG entschieden, mich angewiesen, die Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbscheins vom 23.06.09 vorzunehmen; es bedürfe keines Erbscheins, der den Nachweis erbringe, dass die Großmutter J aufgrund des am 15.11.1996 Vollerbin geworden sei.
    Zitat aus dem LG Beschluss, das von der Qualität der Entscheidung zeugt:

    "Im Übrigen ist es auch für das Grundbuchamt aus den beigezogenen Nachlassakten leicht ersichtlich, dass keiner Beweiserhebungen hinsichtlich des Erbrechts nach Großmutter J erforderlich sind, weil aus dann, wenn Nacherbfolge eingetreten wäre, die Sa St aufgrund der erklärten Ausschlagungen gesetzliche Erbin der Nacherbin geworden wäre."

    Jedenfalls steht der Nacherbenvermerk noch im Grundbuch. Sa St wikll und muss verkaufen; beantragt deshalb jetzt die Löschung des Nacherbenvermerks unter Vorlage der Sterbeurkunde Ihrer Tante R S. Ich bin, noch immer der Meinung, dass ich nur löschen kann, wenn ein Erbschein vorgelegt wird.


  • Unabhängig davon, dass die Ausführungen des Landgerichts über die vorgeblichen Rechtswirkungen der erfolgten Erbausschlagungen im Hinblick auf eine etwaige alleine Nacherbenstellung der Beteiligten SaSt natürlich eklatant unrichtig sind, weil sich die von GSt, MeSt und UJ erklärten Ausschlagungen nur auf den Nachlass von GM und nicht (auch) auf denjenigen des ursprünglichen Erblassers beziehen, liegt das rechtliche Problem im vorliegenden Falle alleine darin, ob die angeordnete Nacherbfolge eingetreten ist oder nicht. Auszugehen ist dabei von dem Umstand, dass es zulässig ist, die Anordnung einer Nacherbfolge mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass die Nacherbfolge in Wegfall kommt, wenn der Vorerbe anderweitig letztwillig verfügt. Liegt eine solche anderweitige letztwillige Verfügung des Vorerben vor, tritt die auflösende Bedingung mit dem Ableben des Vorerben ein, sodass er Vollerbe wird und mit seinem Testament ausschließlich über seinen eigenen Nachlass und nicht mehr über denjenigen des ursprünglichen Erblassers verfügt.

    Im vorliegenden Fall hat GM als Vorerbin anderweitig letztwillig verfügt. Diese letztwillige Verfügung muss wirksam sein, sodass die auflösende Bedingung nicht eintreten kann, wenn das Testament des Vorerben unwirksam ist, weil die dortigen Anordnungen gegen eine Bindung aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament verstoßen (KG JFG 20, 139, 145 f.). Dem ist jedoch nicht der hier vorliegende Fall gleichzusetzen, dass die von der Vorerbin Bedachten die Erbschaft ausschlagen und daher nach der Vorerbin letztlich die gesetzliche Erbfolge zugunsten der Beteiligten SaSt eintrat, weil die letztwillige Verfügung des Vorerben in diesem Fall nicht unwirksam ist, sondern sie durch die Ausschlagungen lediglich gegenstandslos werden und erbrechtlich nicht zum Zuge kommt.

    Damit ist davon auszugehen, dass die vom ursprünglichen Erblasser gesetzte auflösende Bedingung eingetreten und die angeordnete Nacherbfolge dadurch in Wegfall gekommen ist. Somit war GM nicht Vorerbin, sondern Vollerbin, somit war sie des weiteren nicht durch eine Nacherbfolge beschränkte Alleineigentümerin des Grundbesitzes und somit ist dieser Grundbesitz schließlich kraft Erbfolge nach GM in das Alleineigentum der Beteiligten SaSt übergegangen, die demzufolge nunmehr als Berechtigte über diesen Grundbesitz verfügt.

    Eine andere Frage ist, ob der Eintritt der auflösenden Bedingung in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen war. Dies hat das Landgericht -ungeachtet seiner unrichtigen Ausführungen im Hinblicka auf den Einfluss der Erbausschlagungen auf den Kreis etwaiger Nacherben- bejaht, weil die letztwillige Verfügung von GM, die den Eintritt der auflösenden Bedingung bewirkte, der Form des § 29 GBO entsprach (notarielles Testament). Ob dies zutreffend war und ob hier nicht ein neuer Erbschein nach dem ursprünglichen Erblasser erforderlich war, ist für das vorliegende Löschungsverfahren nicht verbindlich geklärt, da es nunmehr nicht mehr um die -bereits erfolgte- Eigentümereintragung der Beteiligten SaSt, sondern um die Löschung des Nacherbenvermerks und daher um ein neues Grundbuchverfahren geht, in dessen Rahmen keine Bindung an die in einem früheren Verfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts besteht.

    Damit gibt es letztlich nur drei Möglichkeiten: Entweder man geht vom Eintritt der auflösenden Bedingung aus und verzichtet daher auf die Vorlage eines neuen Erbscheins nach dem ursprünglichen Erblasser oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass ein solcher neuer Erbschein erforderlich und diese Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren mangels Bindung an die Entscheidung des Landgerichts neu zu klären und zu entscheiden ist. Die dritte Möglichkeit bezeichnet einen Mittelweg, der darin besteht, dass der Vorerbenerbschein nach dem ursprünglichen Erblasser in jedem Fall einzuziehen ist, weil GM entweder Vollerbin wurde oder der Nacherbfall eingetreten ist. Und aus der Begründung des betreffenden Einziehungsbeschlusses, der wiederum der Form des § 29 GBO entspricht, wird sich dann ergeben, aus welchem Grund der Erbschein eingezogen wurde. Wenn als Grund genannt wird, dass die Nacherbfolge nicht eingetreten und GM daher Vollerbin geworden ist, könnte man die Sache im Ergebnis so laufen lassen, weil der anschließend erteilte Erbschein dann auch nicht anders aussähe.

  • @ cromwell

    zunächst danke für die Ausführungen.

    Ein weiteres Problem, ob die Nacherbfolge tatsächlich ausgeschlossen ist, ergibt sich weiter daraus, dass den Erbscheinsakten aus 1971 zu entnehmen ist, dass die Nacherbfolge mit dem Ziel bestimmt ist, das Grundstück in der "Familie" zu erhalten.
    Ist der "Schwiegersohn" (Ehemann einer in Aussicht genommenen Nacherbin) "Familie" im Sinne dieser Auflage und konnte GM wirksam zugunsten des "Schwiegersohns" verfügen?

    Im übrigen geht es mit nur um den Nachweis in grundbuchmäßiger Form, dass keine Nacherbfolge eingetreten ist. Es würde mir ausreichen, wenn der vor- und Nacherbschein aus 1971 eingezogen wird.

  • Ich habe folgenden Fall:

    Der Hofeigentümer ist von seiner Ehefrau als Vorerbin beerbt worden. Das Grundbuch wurde aufgrund eines Hoffolgezeugnisses berichtigt und ein Nacherbenvermerk eingetragen, wonach der Sohn Nacherbe ist. Aus dem Hoffolgezeugnis ergibt sich noch, dass die Ehefrau Vollerbin wird, wenn der Nacherbe vor ihr verstirbt (dies wurde allerdings nicht im Nacherbenvermerk verlautbart).

    Mir liegt die Grundakte gerade nicht vor, aber auf der Aufschrift des Grundbuchs ist kein Hofvermerk (mehr) eingetragen. Frage am Rande: Wurden die Aufschriften der Grundbücher bei der Umstellung nicht mit eingescannt?
    Ich gehe davon aus, dass der Hofvermerk in der Zwischenzeit gelöscht wurde.
    Der Sohn ist mittlerweile verstorben, so dass die Ehefrau Vollerbin geworden ist.
    Benötige ich für diese Grundbuchberichtigung auf die Ehefrau einen neuen Erbschein? Der Nachweis der auflösenden Bedingung (Vorversterben des Sohnes) liegt mir anhand Sterbeurkunde und Erbschein nach dem Sohn vor.
    Ganz korrekt wäre es sicherlich, wenn ein neuer Erbschein nach dem ursprünglichen Hofeigentümer erteilt würde. Wäre dafür jetzt noch das LW-Gericht zuständig?


  • Ganz korrekt wäre es sicherlich, wenn ein neuer Erbschein nach dem ursprünglichen Hofeigentümer erteilt würde. Wäre dafür jetzt noch das LW-Gericht zuständig?

    Ja. Weil im Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Hof vorlag ist für die Erteilung des erforderlichen Erbscheins/Hoffolgezeugnis das Landwirtschaftsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012, Blw 12/11)

  • Danke für deine Antwort!
    Ist denn zwingend ein Erbschein erforderlich? Es lag ja eine auflösend bedingte Nacherbfolge vor. Die auflösende Bedingung ist eingetreten, was mir durch Urkunde nachgewiesen wurde.

  • Ich meine, dass das, was Cromwell oben als Lösung vorgeschlagen hat, in meinem Fall auch passt:

    "Damit gibt es letztlich nur drei Möglichkeiten: Entweder man geht vom Eintritt der auflösenden Bedingung aus und verzichtet daher auf die Vorlage eines neuen Erbscheins nach dem ursprünglichen Erblasser oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass ein solcher neuer Erbschein erforderlich und diese Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren mangels Bindung an die Entscheidung des Landgerichts neu zu klären und zu entscheiden ist. Die dritte Möglichkeit bezeichnet einen Mittelweg, der darin besteht, dass der Vorerbenerbschein nach dem ursprünglichen Erblasser in jedem Fall einzuziehen ist, weil GM entweder Vollerbin wurde oder der Nacherbfall eingetreten ist. Und aus der Begründung des betreffenden Einziehungsbeschlusses, der wiederum der Form des § 29 GBO entspricht, wird sich dann ergeben, aus welchem Grund der Erbschein eingezogen wurde. Wenn als Grund genannt wird, dass die Nacherbfolge nicht eingetreten und GM daher Vollerbin geworden ist, könnte man die Sache im Ergebnis so laufen lassen, weil der anschließend erteilte Erbschein dann auch nicht anders aussähe."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!