Pfändung verdeckter Eigentümergrundschuld

  • Es geht schon um die Eintragung, da diese zur Pfändung erfoderlich ist (mehrstufiger Vollstreckungsakt).
    Der Pfändungsbeschluss kann zwar erlassen werden, die Eintragung im GB erfolgt aber nicht, wenn aus der verdeckten EGS noch eine Fremdhypothek werden kann.

    Bei der Höchstbetragshypothek kommt es daher auf die Formulierung des Gläubigers an. Schreibt er ausdrücklich "löschungsfähige Quittung", dann würde ich auch davon ausgehen, dass eine "endgültige" EGS ist. Quittiert der Gl. aber nur, dass er vom Eigentümer die durch Hyp. gesicherte Forderung xy erhalten hat, dann würde mir das nicht reichen. Es müsste erst einmal festgestellt werden, dass es keine anderen Forderungen mehr geben kann, die zur Neuvalutierung führen.

  • Also, ich denke mal, wenn in der Grundbucherklärung „das Recht in Höhe von ... € welches auf Grund von Urteil X eingetragen worden ist“ angegeben ist und „danach angegeben wird, dass der Grundstückseigentümer die Forderung, wegen der das Urteil X ergangen ist, am ... an die Gläubigerin B in voller Höhe bezahlt hat“ und „sodann die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt wird“ (s. oben), dann kann es eigentlcih keinen Zweifel daran geben, dass es sich um eine löschungsfähige Quittung handelt, die zum Nachweis des endgültige Rechtsübergangs auf den Eigentümer geeignet ist (KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Auflage, Einleitung S 11, beim OLG Karlsruhe irrtümlich mit „Einl. Rdn. T 11“ zitiert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also habe ich euch jetzt richtig verstanden: Es geht um die endgültige Forderungsfeststellung. In dem Urteil kann es nur um den Höchstbetrag gehen. Und wenn man nun quittiert wird, dass die Forderung in voller Höhe beglichen wurde, geht man davon aus, dass die endgültige Forderung diesem Höchstbetrag entspricht. Und nicht etwa, dass sich das in "voller Höhe" auf die endgültige (niedrigere) Forderung bezieht, die eigentlich noch nirgendwo beziffert wurde.

  • Bei dem Beispiel Höchstbetragssicherungshypothek wegen Urteil (vgl. Prinz) stimme ich auch zu. Ich denke aber eher an den Fall, dass Höchstbetragssicherungshypotheken unter Geschäftsleuten/Handwerkern rechtsgeschäftlich bestellt worden sind. Bsp.: Zur Sicherung aller Forderungen aus dem Bauauftrag x für das Objekt y in Höhe von höchstens 1 Mio. Wenn da jetzt steht, 1 Mio gezahlt, reicht das eben nicht, da noch weitere Forderungen des Handwerkers fällig werden können, welche die Hyp. sichert.

    Als Grundsatz würde ich raten, die Erklärung des Gläubigers genau zu lesen, wenn die Forderung bei einer Höchstbetragshypothek nicht festgestellt ist. Bei Zweifeln wären diese durch Klarstellung auszuräumen.

    Entscheiden über die Auslegung muss der Sachbearbeiter.

  • Also, ich denke mal, wenn in der Grundbucherklärung „das Recht in Höhe von ... € welches auf Grund von Urteil X eingetragen worden ist“ angegeben ist und „danach angegeben wird, dass der Grundstückseigentümer die engültige Forderung, wegen der das Urteil X ergangen ist, am ... an die Gläubigerin B in voller Höhe bezahlt hat“ und „sodann die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt wird“ (s. oben), dann kann es eigentlcih keinen Zweifel daran geben, dass es sich um eine löschungsfähige Quittung handelt, die zum Nachweis des endgültige Rechtsübergangs auf den Eigentümer geeignet ist (KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Auflage, Einleitung S 11, beim OLG Karlsruhe irrtümlich mit „Einl. Rdn. T 11“ zitiert.

    Ich denke immer noch, dass es so gemeint ist. Aber stimmt schon, zuletzt ist immer der Fragesteller am Ball.

  • Ich hänge meine Frage hier mal an.

    Eingetragene Zwangssicherungshypo III/1 zugunsten des Finanzamtes auf dem Grundstück des A. Nach den ein den eingereichte Unterlagen hat B - zugleich Vollstreckungsschuldner i. a. S. - die dem Recht III/1 zugrunde liegende Forderung beglichen. Das Finanzamt hat angegeben, dass in der Höhe eine Fremdgrundschuld zugunsten des B entstanden sei. Diese wurde mittels Pfändungs- Einziehungsverfügung gegenüberA gepfändet.

    Ist die bestimmte Rechtsfolge zutreffend? Ist demnach die eingetragenen Zwangssicherunghypothek dahingehend zu berichtigen, dass eine Fremdgrundschuld zugunsten des B entstanden ist?

    M. E. ist vorliegend eine Hypothek des B entstanden (1164 BGB)? Oder sehe ich das falsch?

    2 Mal editiert, zuletzt von Greta (24. Februar 2022 um 08:00) aus folgendem Grund: nochmalige Nachfrage

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