Kosten des GV bei fruchtloser Vollstreckung von OG nach § 890 ZPO

  • Ein freundliches Hallo miteinander,

    wie verhält es sich mit den Kosten des GV, wenn Vollstreckung des OG fruchtlos verläuft ?

    • Grundsätzlich trägt diese naturlich der Vollstreckungsschuldner und der GV versucht seine Kosten gleich dort beizutreiben, aber da ist nichts zu erwarten.


    Auftrag an GV wurde durch Prozessgericht erteilt (funktionell Rpfl.)

    GV bittet das Prozessgericht nach fruchtloser Vollstreckung um Überweisung von 18,00 € :gruebel:

    Sind diese zunächst aus der Staatskasse zu zahlen und anschleißend dem Schuldner zum Soll zu stellen ?

    Die Kosten für Abnahme e.V. etc. kämen ja auch noch hinzu. :mad:

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe und Meinungsäußerung
    :)

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Sind diese zunächst aus der Staatskasse zu zahlen und anschleißend dem Schuldner zum Soll zu stellen ?

    nein.

    Der Gerichtsvollzieher bekommt ein festes Gehalt und kann zudem Auslagen in Fällen, wo sein Auftraggeber über eine PKH-Bewilligung verfügt oder kostenbefreit ist (dazu zählen ja auch wir!), seine Auslagen bei seinen Quartalsabrechnungen mit geltend machen. Kenne ich noch aus der Zeit, wo ich notgedrungen mal mit Verwaltung beschäftig war.

    Umgedreht ist es aber richtig:
    Der GV muss uns seine Kosten mitteilen. Wir stellen sie ihm in Rechnung, und für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass sie von der Justizkasse beigetrieben werden konnten, erhalten wir von dieser eine Mitteilung. Dann bekommt der GV diesen Betrag - sozuzsagen als durchlaufender Posten - aus diesem Haushalttitel ausgezahlt.
    Sind sie nicht beitreibbar, bekommt er aus dem Gerichtsverfahren heraus gar nichts. Er kann das dann irgendwie verwaltungsmäßig bei seinen Quartals- oder Monatsabrechnungen, die er der Verwaltung oder dem Prüfungsbeamten einzureichen hat, mit angeben.

  • Hallo in der Runde! nach Jahren der passiven Nutzung des Rechtspflegerforums melde ich mich auch mal mit einer Äußerung zu einem Beitrag. Ich stimme dem Beitrag von Andy.K zu. Vor Jahren wurde das Thema mal bei einer Dienstbesprechung erörtert. Ich zitiere aus dem Protokoll von damals: "Zur Problematik der Erstattung von Gerichtsvollzieherkosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung von gerichtlichen Zwangsgeldern war festzustellen, dass dem GV die von ihm nicht eingezogenen, jedoch zur Akte mitgeteilten, Kosten zustehen. Werden Sie später anderweitig gezahlt, ist die Auszahlung an ihn zu veranlassen. Anmerkung: Bei gerichtlichen Aufträgen setzt der zuständige Kostenbeamte solche Kosten des GV an, § 13 III GVKostG, § 21 KostVfg. Sie heißen durchlaufende Gelder, § 27 VIII a KostVfg und sind an den GV auszuzahlen, § 38 KostVfg. Anders verhält es sich bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hier verbleiben nachträglich eingezogene GV-Kosten in voller Höhe der Landeskasse, § 77 b Satz 3 GVO." Demnach ist es etwas frech vom Gerichtsvollzieher, die Überweisung seiner Kosten (sofort und unbedingt) zu fordern. Auszahlung erfolgt erst nach tatsächlichem Eingang dieser Gelder bei der Landeskasse. Für die Kenntnis über diesen Eingang hat der Kostenbeamte zu sorgen, in dem er die Kasse, bei uns die Landeshauptkasse Sachsen/Anhalt, bei der Sollstellung der Kostenrechnung um Erteilung einer Zahlungsanzeige bei Zahlung ersucht (technisch kein Problem, irgendwo ein Kreuz im Vordruck ...).

  • :zustimm:# 2 + 3.
    So kenne ich das auch.

  • So ist das auch richtig.

    Ich vermute aber, der GVZ hat die Kosten nicht verlangt, sondern nur mitgeteilt.
    Bei uns geschieht das zwar in Form einer Gebührenberechnung, aus dem Anschreiben lässt sich aber entnehmen, dass es sich um eine Landessache handelt. Als ich das zum ersten Mal auf dem Tisch hatte, war ich aber auch verwirrt!

    Es kommt übrigens immer mal wieder vor, dass durch den Sch. doch gezahlt wird, dann musst Du das Geld an den GVZ weiterleiten.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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