Durch einen Aufsatz von Mroß in der aktuellen DGVZ wurde ich auf folgendes Problem aufmerksam, welches ich hier gerne mal zur Diskussion stellen würde:
Bisher ist es ja so, dass die Abschriften von Vermögensverzeichnissen an weitere Gläubiger vom jeweiligen Vollstreckungsgericht erteilt werden.
Nach dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erfolgt die Beauskunftung der Vermögensverzeichnisse zukünftig durch den Gerichtsvollzieher (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.). Praktisch wird dies dann so laufen, dass der GVZ sich die Vermögensauskunft aus dem Vollstreckungsportal herunterlädt und einen Ausdruck an den Gläubiger schickt (oder ggfs. elektronisch übermittelt, § 802d Abs. 2 ZPO n.F.). Hierbei ist auch für jeden Gläubiger neu zu prüfen, ob eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO n.F.).
Für die "neuen" Vermögensverzeichnisse ist insofern alles klar.
In den Übergangsvorschriften (§ 39 EGZPO, konkret Ziff. 4) steht allerdings:
"Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen."
Wenn jetzt ein Gläubiger im Jahr 2013 eine Abschrift eines Vermögensverzeichnisses nach altem Recht haben möchte, darf das (lokalen, nicht zentralen) Vollstreckungsgericht ihm diese erteilen?
Wenn man den Gesetzeswortlaut des § 39 Ziff. 4 EGZPO nimmt, könnte man meinen ja. Aber wie soll dann der GVZ prüfen, ob nicht eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen ist?
Insofern könnte man auch durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass auch die "alten" Vermögensverzeichnisse, die noch nicht elektronisch errichtet und zentral gespeichert sind, sondern noch bei den dezentralen Vollstreckungsgerichten liegen, nur über den Gerichtsvollzieher beauskunftet werden dürfen.
Wie seht ihr das?