Heute habe ich mal eine Verständnisfrage.
Ein Nachlassgericht hat mir einen notariellen Grundstücksverkaufvertrag in einer §1961BGB Nachlasspflegschaft nachlassgerichtlich genehmigt, ohne einen Verfahrenspfleger bestellt zu haben. Zumindest bin ich über eine Bestellung als Beteiligter nicht informiert worden, was bei anderen Gerichten grundsätzlich bei allen Verf.Pfl. Bestellungen erfolgt.
Kann mir der Vertrag, bei welchem ich froh bin, dass er zustande gekommen ist, noch um die Ohren fliegen, weil kein Verfahrenspfleger bestellt wurde?