Wohnrecht als "Gegenleistung"?

  • Dringend Hilfe gesucht!!!

    Folgender Antrag wird vom Notar gestellt:

    Eigentümer eines Hauses sind nach dem Tod des Kindesvaters die Kindesmutter (KM) und die 2 Kinder in Erbengemeinschaft.
    Die Erbquoten ergeben sich aus dem Erbschein nach gesetztlicher Erbfolge (1/2 und 2mal ¼).

    Belastet ist das Grundbuch wie folgt:
    II/2 Wohnrecht für A
    II/3 Rückauflassungsvormerkung für A
    (A ist die Großmutter der beiden Kinder)

    III/3 100.000 DM
    III/4 50.000 DM
    (Darlehen zum Todestag ca. 61.000,00 Euro)

    Übertragen werden soll der Anteil der mj. Tochter auf die KM.

    Die Tochter ist 1997 geboren.

    Als „Gegenleistung“ räumen die KM und der Sohn, der mj. Tochter ein Wohnrecht ein – aufschiebend bedingt auf den Tod der KM ein.

    Die mj. Tochter ist von Kindheit an erblindet und deshalb schwerbehindert.

    Als Begründung wird angegeben, dass die KM bisher die Darlehen allein bedient hat und das Wohnrecht bei der Sozialhilfe aus Schonvermögen gilt.

    Gibt’s Ideen zur Vorgehensweise?
    Gutachten für das Haus und das beabsichtigte Wohnrecht?
    Ergänzungspflegerbestellung?

    Ich hoffe auf eure Hilfe.

  • Was soll Gegenstand der Übertragung sein? Welcher "Anteil"?

    An welcher Rangstelle soll das WohnR zur Eintragung kommen? Letztrangig hinter allen genannten Rechten?

    Warum wird das WohnR aufschiebend bedingt und nicht unbedingt bestellt?

    Ohne nähere Einzelheiten kann man zu dem Fall nur sagen, dass ein Erg.Pfleger für die Rechtsgeschäfte erforderlich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was soll Gegenstand der Übertragung sein? Welcher "Anteil"?

    An welcher Rangstelle soll das WohnR zur Eintragung kommen? Letztrangig hinter allen genannten Rechten?

    Warum wird das WohnR aufschiebend bedingt und nicht unbedingt bestellt?

    Ohne nähere Einzelheiten kann man zu dem Fall nur sagen, dass ein Erg.Pfleger für die Rechtsgeschäfte erforderlich ist.

    Übertragen werden soll der Erbanteil und somit das Eigentum am Haus.
    Das Wohnrecht wird nach jetztigem Stand letztrangig eingetragen.

    Warum nicht unbedingt?
    Naja sicher daher, dass der Sohn, dass WR dann nicht auch noch am "Hals" hat. Ich wäre zumindest auch für unbedingt.

    Einen Ergänzungspfleger würde ich auf jeden Fall bestellen.

  • Warum nicht unbedingt?
    Naja sicher daher, dass der Sohn, dass WR dann nicht auch noch am "Hals" hat. Ich wäre zumindest auch für unbedingt.


    Das klingt - entgegen der ursprünglichen Schilderung in #1 - aber nach einem auflösend bedingten WohnR. :gruebel:

    Wie dem auch sei:

    Ich denke, sofern der Erg.Pfleger die Geschäfte wie angedacht vornehmen sollte, wird man hier an einer verlässlichen Ermittlung der Werte von Hausgrundstück und Erbteil insgesamt auf der einen Seite und WohnR (ggf. bedingt) und bisher erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen der KM für die Erbengemeinschaft auf der anderen Seite nicht herum kommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [quote='Rpfl08','RE: Wohnrecht als "Gegenleistung"? nicht unbedingt?
    Naja sicher daher, dass der Sohn, dass WR dann nicht auch noch am "Hals" hat. Ich wäre zumindest auch für unbedingt.


    Das klingt - entgegen der ursprünglichen Schilderung in #1 - aber nach einem auflösend bedingten WohnR. :gruebel:

    Schon mehrfach den Vertrag gelesen und jetzt erst verstanden:confused::confused::confused:
    Also die Mutter verpflichtet sich bereits jetzt, dass die Tochter bei ihr im EG lebt, und aufschiebend bedingt bekommt die Tochter, dann mit dem Tod der Mutter ein WR.
    Also hat der Bruder sie dann quasi doch an der Backe.
    DANKE für den Hinweis!:D

    Also Ergänzungspfleger bestellen und Gutachten anfordern?

  • Ich würde zuerst mal nachfragen, ob die Oma nicht von ihrem Rückforderungsrecht Gebrauch macht, denn sicher ist das Vorversterben des Sohnes als Rückforderungsgrund vorbehalten.

  • ...Also hat der Bruder sie dann quasi doch an der Backe.
    ...

    Kann sie das Haus allein nutzen oder nur Mitbenutzung? Aktuell ist das WohnR nicht existent, nichts wert. Ob es mal einen Wert hat, hängt von der Frage ab, ob der Bruder sich kümmern / pflegen/ betreuen muss.

    Wenn nicht, kann die Betroff. allein dort leben, wenn die Mutter mal stirbt? Wenn nicht, ist das WohnR überhaupt nichts wert.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die telefonische Nachfrage beim Notar ergab, dass die Oma bereits verstorben ist.
    Die Rechte sollen gelöscht werden.

    Die mj. Tochter bekommt das WR an allen Wohnräumen des EG, von Pflege/Betreuung ist im Entwurf nichts geregelt.

    Bis zum Tod der Mutter wäre die Tochter nicht abgesichert, ein Verkauf des Hauses könnte ja ohne weiteres erfolgen.
    M.E. müsste das Wohnrecht bereits jetzt entstehen und dies über den Tod der Mutter hinaus.
    Weiter sollte auf jeden Fall eine Pflegevereinbarung getroffen werden und damit wohl eher ein Altenteil vereinbart werden.

    Dann könnten Gutachten zum Haus und Altenteil angefordert werden.

  • ...Also hat der Bruder sie dann quasi doch an der Backe.
    ...

    Kann sie das Haus allein nutzen oder nur Mitbenutzung? Aktuell ist das WohnR nicht existent, nichts wert. Ob es mal einen Wert hat, hängt von der Frage ab, ob der Bruder sich kümmern / pflegen/ betreuen muss.

    Wenn nicht, kann die Betroff. allein dort leben, wenn die Mutter mal stirbt? Wenn nicht, ist das WohnR überhaupt nichts wert.


    Es könnte auch sein, dass der Bruder - z. B. beruflich bedingt - zur Zeit des Todes der Mutter längst woanders heimisch geworden ist und das Haus nicht bewohnt. Wer sollte dann die Schwester pflegen/betreuen? Die Vereinbarung ginge in diesem Fall ins Leere.

    Auch denkbar, dass die heimische Pflege der Schwester dem Bruder beruflich bedingt nicht möglich ist oder er diese nicht möchte und die Schwester deshalb in einem Heim einzieht.

    Es gibt also viele zu berücksichtigende Möglichkeiten.

  • Okay, Abt. II ist quasi lastenfrei. (Frage mich, warum das dann aufgeführt wurde :gruebel: )
    Es liegt ein "Antrag" eines Notars vor. Ich frage mal nach: Ist es ein beurkundeter Erbteilsübertragungsvertrag oder ist es "nur" eine unverbindliche Anfrage?

    Allgemein:
    Die Mutter ist bei diesem Rechtsgeschäft immer von der Vertretung ausgeschlossen. Ein Geschäft muss einen echten Vorteil für das Kind bringen. Bei einem Wohnrecht für ein minderj. Kind bin ich da skeptisch. Ist das Kind "nur" blind oder auch geistig behindert? Blinde sind doch nicht grundsätzlich künftige Sozialhilfeempfänger. Es besteht daher kein Grund zu Vermögensverschiebungen. Auch für Blinde gilt, dass sie nicht unbedingt in diesem Haus als Erwachsene wohnen möchten/können. Warum soll das Wohnrecht erst beim Tod der Mutter entstehen, der Erbteil soll doch schon jetzt übertragen werden. Wie hoch ist denn der Nachlasswert?

  • Die Rechte in Abteilung II habe ich aufgeführt, weil im Vertragsentwurf des Notar noch nichts weiter dazu gesagt wurde.
    Das ich einen Ergänzungspfleger bestellen muss, aufgrund Vertretungsausschluss ist mir ebenfalls klar.

    Die Nachlassakte werde ich nun anfordern und nach dem NL-Wert schauen.

    Ob der Bruder z.B. berufsbedingt nicht weiter das Haus bewohnen kann, kann ja zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen.

    Bisher ist mir nur bekannt, dass die Tochter durch Ihre Blindheit schwerbehindert ist mit einem Grad von 100%.

    Ich möchte jetzt nur ungern vorschnell einen Ergänzungspfleger bestellen, wenn ich doch schon Bedenken zur Genehmigungsfähigkeit habe.

  • Ich möchte jetzt nur ungern vorschnell einen Ergänzungspfleger bestellen, wenn ich doch schon Bedenken zur Genehmigungsfähigkeit habe.

    Dann teil dem Notar doch mit, dass nach dem bisherigen Sachverhalt keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, da kein Vorteil für die Minderjährige bzw. angemessene Gegenleistung gewhrt wird.

  • Ich möchte jetzt nur ungern vorschnell einen Ergänzungspfleger bestellen, wenn ich doch schon Bedenken zur Genehmigungsfähigkeit habe.

    Dann teil dem Notar doch mit, dass nach dem bisherigen Sachverhalt keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, da kein Vorteil für die Minderjährige bzw. angemessene Gegenleistung gewhrt wird.

    Da in "FGG"-Verfahren also den Genehmigungssachen immernoch der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, kann ich dem Notar diese Begründung doch schlecht mitteilen, ohne ein Wertgutachten zum Haus bzw. dem beabsichtigten Wohnrecht.
    Ich werde dem Notar "unsere" bisherigen Überlegungen mitteilen und dann kann er sich ja erstmal dazu äußern.

  • Von der Anforderung eines Gutachtens habe ich nichts geschrieben. Das halte ich zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht. Die Amtsermittlungspflicht bedeutet aber nicht, dass die Beteiligten nicht zur Sachaufklärung beitragen müssen. Da haben die also zuerst Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen. Die Antragsteller haben sich hierüber doch schon Gedanken gemacht, also können sie angeben, was der Vorteil für die Minderjährige sein soll! Weiter ist für mich immer noch nicht klar, ob die Minderjährige "nur" blind oder auch geistig behindert ist. Eine blinde Person kann allein in einer Wohnung leben, eine geistig behinderte Blinde sicher nicht.
    Also mutig mehr Angaben anfordern.

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