Gegenstandslosigkeit eines Leitungsrechts - belastetes Grundstück ist Straßenland

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    es soll eine Grunddienstbarkeit (Wasser,- Elektrizitäts- und Gasleitungsrecht)
    wegen Gegenstandslosigkeit gelöscht werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass das belastete Grundstück seit Jahrzehnten
    öffentlich gewidmetes Straßenland sei, somit die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes
    jedermann im Rahmen der Widmung für den Verkehr gestattet sei.
    Zur Erschließung befänden sich in den Straßen die Medien der Leitungsverwaltungen, wie
    Vattenfall, Gasag und Berliner Wasserbetriebe. Private Versorungsleitungen seien in
    öffentlichem Straßenland nicht zulässig.

    Ist die Dienstbarkeit gegenstandslos geworden?

    Danke und viele Grüße,

    Kollegin

  • Private Versorungsleitungen seien in
    öffentlichem Straßenland nicht zulässig.


    Ist das so? Wo steht das?

    Im Übrigen sehe ich keine Gegenstandslosigkeit. Dass im Grundstück bereits Leitungen liegen, macht die Ausübung der Dienstbarkeit - also das Legen weiterer, "privater" Leitungen - nicht unmöglich. Auch die Nutzung des Grundstücks als öffentliche Straße macht es nicht grundsätzlich unmöglich, dort Leitungen einzulegen. Dies dürfte im Gegenteil eher normal sein, hier liegen ja auch bereits Leitungen im Grundstück.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie Mola. Die Widmung eines Grundstücks für den öffentlichen Verkehr bedeutet, dass dort jedermann gehen und fahren kann, so dass ein Geh- und Fahrtrecht gegenstandslos wird, soweit es auf der nunmehr gewidmeten Fläche auszuüben wäre.

    Aus dieser Widmung folgt aber m. W. nicht, dass jedermann berechtigt wäre, in die Straße Leitungen einzulegen.

    Ich wäre ja nicht böse, wenn sich die (rechtliche) Gegenstandslosigkeit nachweisen ließe, glaube aber nicht recht, dass das geht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Mola und Andreas.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für Eure Antworten.

    Da bin ja beruhigt, dass Ihr es auch so seht wie ich.

    Ich habe ein paar Bestimmungen über Abnahmeverpflichtungen gefunden.
    So heißt es z.B. in § 3 I 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV):
    Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

    Entsprechendes ergibt sich aus § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektritzitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und
    § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV).

    Deswegen ergibt sich aber m. E. nicht die Unzulässigkeit von privaten Leitungen. Auch im Berliner Straßengesetz konnte ich ein solches Verbot nicht finden.

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