Freibeträge ab dem 01.04.2012 und in #63 ab 01.01.2013

  • Naja, die Alternative wäre halt zu sagen, dat die Freibeträge falsch sind und höhere Raten daher (Antragstellung vorausgesetzt) zu mindern wären.

  • Der "Vorschlag" des JM aus NRW , dass mit Beschwerden und Wiedereinsetzungsanträgen zu rechnen sei , ist jedenfalls hanebüchen.
    Was sollen denn die rückwirkend geänderten Freibeträge - bei formell rechtskräftigem Bewilligungsbeschluss - für ein Wiedereinsetzungsgrund sein ?

    Der Kläger , dem die Klage wegen Verjährung abgewiesen wurde, kann nach Rechtskraft ja auch nicht sagen, er will Wiedereinsetzung , weil sich die Verjährungsfristen geändert hätten.

    Manchmal kann man nicht fassen , was da "von oben" kommt.:behaemmer
    Erinnert mich fast an die Qualitäten des BGH.

  • Ich kann nach wie vor nicht nachvollziehen, wie sich die erhöhten Freibeträge berechnen und vor allem warum das Ganze auf 01.04.2012 zurückwirkt. Maßgeblich ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, 2a, 2b ZPO immer der höchste Regelsatz für den alleinstehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

    Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII, ein Bundesgesetz, bestimmt zum 01.01.2013 eine Erhöhung des Satzes für die Bedarfsstufe 1 um 8 Euro auf 382 Euro monatlich.

    Damit sind doch diese ab 01.01.2013 bundesweit geltenden 382 Euro die Grundlage für die Berechnung der Freibeträge!?!

    Der Verweis auf eine wie auch immer geartete Bayerische Sonderregelung -die ich im Übrigen nirgendwo finden konnte- setzt doch nicht die ZPO außer Kraft, die einzig und allein auf die Anlage zu § 28 SGB XII verweist. :gruebel:

  • Sieh Dir mal den Anhang in # 33 an. Vielleicht erklärt das einiges.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Tja, wo das Abweichungsrecht der Bayern für die Festsetzung der Regelbedarfe geregelt ist , kann ich Dir als Nicht-Bayer auch nicht sagen.

    Im übrigen muss man nicht immer alles nachvollziehen können ; um die Sachen von Tisch zu kriegen , muss man sich manchmal auf die reine Rechtsanwendung beschränken.
    Gebe aber zu , dass das ein unbefriedigender Zustand - jedenfalls für manche von uns , beleibe nicht für alle - ist.

  • Ich kann nach wie vor nicht nachvollziehen, wie sich die erhöhten Freibeträge berechnen und vor allem warum das Ganze auf 01.04.2012 zurückwirkt. Maßgeblich ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, 2a, 2b ZPO immer der höchste Regelsatz für den alleinstehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

    Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII, ein Bundesgesetz, bestimmt zum 01.01.2013 eine Erhöhung des Satzes für die Bedarfsstufe 1 um 8 Euro auf 382 Euro monatlich.

    Damit sind doch diese ab 01.01.2013 bundesweit geltenden 382 Euro die Grundlage für die Berechnung der Freibeträge!?!

    Der Verweis auf eine wie auch immer geartete Bayerische Sonderregelung -die ich im Übrigen nirgendwo finden konnte- setzt doch nicht die ZPO außer Kraft, die einzig und allein auf die Anlage zu § 28 SGB XII verweist. :gruebel:

    Aber nach dem hier:

    Zitat

    Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

    musst Du Dich ja nicht selbst um die Berechnung kümmern. Wie das Ministerium auf die Zahlen kommt, kann uns als Rechtsanwender an sich egal sein.

  • So, mir hat dat BMJ geantwortet, ich zitiere mal:

    auf Ihre Nachricht vom 11. Dezember 2012 darf ich zur Erläuterung der im BGBl. I 2012, S. 2462 veröffentlichten Prozesskostenhilfebekanntmachung Folgendes bemerken:
    Mit Schreiben vom 21. November 2012 teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dem Bundesministerium der Justiz mit, dass die Landeshauptstadt München höhere als die bundesweit geltenden Regelsätze gemäß § 29 Absatz 3 SGB XII mit Wirkung ab dem 1. April 2012 durch Verordnung verbindlich festgesetzt hat.
    Die Freibeträge nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 ZPO richten sich nach dem jeweils höchsten Regelsatz nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Gemäß § 29 Absatz 3 SGB XII können die Länder die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, regionale Regelsätze festzusetzen. Die sowohl durch die Länder als auch durch die Träger der Sozialhilfe festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsätze gelten gemäß § 28 Absatz 5 SGB XII als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Aufgrund dieser Gesetzeslage sind die für die Landeshauptstadt München geltenden Regelsätze die verbindliche Grundlage für die Berechnung der PKH-Freibeträge.

    Und dann noch interessant:

    Die Prozesskostenhilfefreibeträge für das Jahr 2013 werden sich voraussichtlich wieder auf der Grundlage der in der Landeshauptstadt München geltenden Regelsätze errechnen. Die Bekanntmachung wird unverzüglich veranlasst, wenn dem Bundesministerium der Justiz die Regelsätze mitgeteilt werden.

  • Vielen Dank für die Infos.

    Offenbar ist München nicht nur beim Fußball ausschlaggebend.
    Wär schön , wenn beim nächsten Mal die Änderungen wieder künftig erfolgen und nicht rückwirkend.

  • Man munkelt, dass ein ganz kleines, von Piraten regiertes Dorf in Norddeutschland die dort gültigen Regelsätze um ein vielfaches anheben will. Dort lebt zwar kein Sozialhilfeempfänger aber praktisch ganz Deutschland bekäme dann PKH.

    Das wäre doch mal eine Idee für den 1. April 2013. So als kleiner Scherz. :D

  • In einem jetzt per Mail eingegangenen Rundschreiben des hiesigen JM an die gleichfalls hiesige Praxis weist dieses u.a. wie folgt ( aus Abkürzungsgrunden nur sinngemäß ! ) hin :

    "In einer Bund-Länder-Besprechung habe das BMJ die Auffassung vertreten , dass sämtl. PKH-Entscheidungen seit 01.04.2012 objektiv fehlerhaft seien; der Bekanntmachung im BGbl. zu den rückwirkenden Freibeträgen komme jedoch nur deklaratorische Bedeutung zu.:eek:
    Gleichwohl sei eine Abänderung v.a.w. nicht zu veranlassen.
    Die Betroffenen seien auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Bestand u. Beschwerde bzw. für die Zukunft auf § 120 IV ZPO zu verweisen.

    Aufgrund des "Vorkommnisses" werde aber erwogen , ob § 115 I S.3 ZPO geändert werden müsse."

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (15. Januar 2013 um 14:08)

  • Nö !
    Erst mal gelten die gem. Threadüberschrift.
    Heißt aber nicht , dass dieses Jahr wieder was rückwirkend geändert wird.
    Kommt ( offenbar ) ganz auf die abweichenden Festsetzungen der Stadt München zu den Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII an.
    Am bayrischen ( oder bayerischen :gruebel:) Wesen wird das deutsche PKH-Recht ( eher nicht ) genesen.;)

  • Im Schreiben des JM LSA vom 14.12.2012 heißt es: " Die Landeshauptstadt München hat eine erneute Erhöhung der Regelsätze mit Wirkung zum 01.01.2013 beschlossen. Die Veröffentlichung der Regelsatzfestsetzungsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München ist für den 28. 12.2012 vorgesehen. Das Bundesministerium der Justiz wird dann die neuen Freiberäge bekannt machen."
    Das bedeutet doch wohl, dass ab 01.01.2013 wieder neue Freibeträge gelten, die nur noch nicht bekannt sind - oder ?

  • Im Schreiben des JM LSA vom 14.12.2012 heißt es: " Die Landeshauptstadt München hat eine erneute Erhöhung der Regelsätze mit Wirkung zum 01.01.2013 beschlossen. Die Veröffentlichung der Regelsatzfestsetzungsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München ist für den 28. 12.2012 vorgesehen. Das Bundesministerium der Justiz wird dann die neuen Freiberäge bekannt machen."
    Das bedeutet doch wohl, dass ab 01.01.2013 wieder neue Freibeträge gelten, die nur noch nicht bekannt sind - oder ?

    Na herrlich :mad:

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