Ich will ja nicht kurz vor Jahresende rummaulen, aber grundsätzlich ist die Festsetzung nach § 104 ZPO auch bei bewilligter PKH möglich...
Liegt eine Kostengrundentscheidung vor aufgrund derer festgesetzt werden kann, hat auch eine Festsetzung zu erfolgen. Ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite ist gegeben und dem GV ist egal von wem er das Geld erhält. Die Gegenseite ist ebenfalls nicht schlechter gestellt, da andernfalls die Staatskasse hinsichtlich der GV-Kosten an sie heran treten würde.
Da die Zustellung zum Verfahren gehört, sind die Kosten gemäß § 91 ZPO zu erstatten (Zöller-Herget, § 91 ZPO Rn. 13 Zustellung). Daher einfach antragsgemäß festsetzen.