Hallo,
im Grundbuch ist ein Nacherbfolgevermerk eingetragen. "....Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin. Ersatznacherbe ist der ...e.V. Die Vorerbin ist von den Beschränkungen des § 2136 BGB befreit."
Die Vorerbin hat einen Kaufvertrag abgeschlossen und eine Vormerkung bewilligt. "Der Erwerber beantragt die Eintragung der Vormerkung mit der Maßgabe, dass bei der Vormerkung ein Wirksamkeitsvermerk gegenüber den Nacherben eingetragen wird."
Vor der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks muss ja rechtliches Gehör den unbekannten Nacherben gewährt werden. Wie läuft das technisch ab? Kann das GBA bei unbekannten Nacherben dem Antragsteller aufgeben, einen Pfleger für unbekannte Beteiligte einsetzen zu lassen oder muss das GBA sich (von amts wegen) an das Betreuungsgericht wenden? Die Entscheidung OLG Düsseldorf 19.03.2012 -I-3 Wx 299/11 ist mir bekannt, dort waren es aber offensichtlich bekannte Nacherben, von denen nur die Anschrift fehlte.
Danke im voraus.