Löschung Haftbefehle-weiterhin zuständig?

  • Hier (nur im Hause) besteht das die Auffassung, dass nach Mitteilung durch den GV dies durch die Geschäftsstelle in eigener Verantwortung zu machen ist. Das ist im Gesetz eindeutig geregelt, hierzu bedarf es keiner "Entscheidung" durch den Rechtspfleger.

  • Zur Frage, was gem. § 39 Ziff. 5 S. 3 EGZPO gelöscht werden kann, hier die Gesetzesbegründung:

    Satz 3 dient der Vermeidung von Doppeleintragungen derselben Person im Schuldnerverzeichnis alter und neuer Prägung.
    Zwar beträgt die Sperrfrist für die Abnahme einer erneuten Selbstauskunft des Schuldners nach altem wie nach neuem
    Recht drei Jahre. Angesichts der an das Jahresende anknüpfenden Löschungsregelung des § 915a Abs. 1 ZPO kann ein
    Schuldner aber unter Umständen bereits nach neuem Recht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet und auf
    Grund des Inhalts dieser Auskunft in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO-E eingetragen werden, bevor seine Eintragung
    im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO gemäß § 915a Abs. 1 ZPO gelöscht ist. Wird der Schuldner auf
    Grund einer umfassenden inhaltlichen Betrachtung seiner Vermögensverhältnisse in das Schuldnerverzeichnis nach
    § 882b ZPO-E eingetragen, kommt der allein an die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anknüpfenden Eintragung
    in das Verzeichnis nach § 915 ZPO aber kein Informationsgehalt mehr zu. Sie ist deshalb vorzeitig zu löschen.

    Also:
    - nur bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aufgrund Abgabe der Vermögensauskunft
    - dann nur Löschung einer alten eV? Keine Löschung des alten HB?

    Wie ist die Praxis bei anderen Gerichten?

  • Wir hatten jetzt auch die ersten Fälle, in denen die GV zur Haftbefehlsakte die Abgabe der Vermögensauskunft mitgeteilt haben zwecks Löschung des Haftbefehls.
    Nach meiner Meinung (und mein Kollege sieht das anders) meint § 39 EGZPO aber doch nur die Beseitigung der eV, da nach dem Wortlaut des Gesetzes Vermögensauskunft und eV einander gleichstehen. Und doppelte Eintragungen sollen vermieden werden.
    Die Löschung der eV ist daher nur aufgrund der jetzt abgegebenen Vermögensauskunft nicht möglich. Es besteht ja keine doppelte Eintragung - HB nach altem Recht und Vermögensauskunft sind ja nicht deckungsgleich; neue Haftbefehle werden nicht eingetragen.
    Auch nach altem REcht haben wir nach Abgabe der eV nicht die vorher ergangenen Haftbefehle gelöscht.

  • Gibt es denn mittlerweile eine gefestigte Meinung hinsichtlich der Löschung der Haftbefehle nach altem Recht für Gl. A, wenn VAK für B abgegeben wurde? Habe das Dezernat hier erst übernehmen. Hier wurde nach VAK alles aus altem Schuldnerverzeichnis gelöscht. Ist die Zuständigkeit mittlerweile geklärt?

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