Umfrage: Welche Reisekosten sind erstattungsfähig?

  • Mach ich auch so; ich hab mir sogar eine Tabelle angelegt bzgl. einiger häufiger vorkommender Orte, wieviele Anwälte es dort lt. Gelben Seiten (als ungefähre Orientierung) gibt.


    Respekt! Zu so etwas käme ich zeitlich schon nicht. Ist für mich auch nicht so entscheidend, da ich mich um 5 km nicht kloppe, schon gar nicht am LG, wo es nicht gerade um kleine SW und damit um geringe Erstattungsbeträge geht.;)

  • Ist für mich auch nicht so entscheidend, da ich mich um 5 km nicht kloppe, schon gar nicht am LG, wo es nicht gerade um kleine SW und damit um geringe Erstattungsbeträge geht.;)


    Mache ich beim AG genauso.

  • Ich fände halt nichts ärgerlicher, als eine berechtigte Erinnerung wegen 2 km zu kassieren. :)


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Frage, weshalb hier immer noch Variante 2 favorisiert wird, ist nach wie vor unbeantwortet.

    Nachstehend ein Link mit einer Gegenüberstellung von § 91 ZPO in der bis und der ab 01.06.2007 gültigen Fassung:

    http://www.buzer.de/gesetz/7030/al7094-0.htm

    Daran kann man eigentlich recht deutlich ersehen, dass Variante 2 zwar mit § 91 ZPO a.F. kompatibel war, aber nicht mehr mit § 91 ZPO n.F. zu vereinbaren ist.

  • Ich fände halt nichts ärgerlicher, als eine berechtigte Erinnerung wegen 2 km zu kassieren. :)


    Kommt das bei Dir wirklich im relevanten Umfang vor? Klar, Querulanten gibt es immer, aber ich habe die Erfahrung gemacht, dass wegen ein Paar Euro Fuffzig im allgemeinen kein Aufstand gemacht wird. Denn eine wirkliche Beschwer ist da nicht gegeben, sondern es geht dann nur ums Prinzip. Ich habe so einen Fall noch nicht gehabt (Streit um die unterschiedlichen Sichtweisen), Querulanten, die sich darum gestritten habe, welche Route der RA zu nehmen habe und welche am kürzesten sei, dagegen schon - aber das hat nichts mit der hiesigen Diskussion zu tun.

  • So ein Angestelle kenne ich aus der Praxis auch nicht. Im Zweifel wird sich auf einen Routenplaner bezogen und für die Fahrten durch die Stadt entsprechend aufgerundet. Da beschwert sich in der Tat kein Mensch. Ich hatte mal einen Querkopp, der wollte doch tatsächlich 2 Routenplaner gegeneinander ausspielen. Auch das war ein Satz mit x. Er sollte mir (zwecks Kontrolle) seinen benennen und schon ward er nicht mehr gelesen. Alles nur heiße Luft, wenn man den Rechtsstreit verloren hat und dem Mandanten weis machen muss, wirklich alles versucht zu haben. Die Tricks sind so alt wie die Justiz. :D

  • Ich habe eher dann Probleme mit Querulanten, wenn die Partei selbst RA ist und sich selbst vertritt. Dann wird teilweise um jeden Cent gerungen. Warum auch immer, denn auch wenn es dann das Geld des RA ist, handelt es sich immer um Kleinstbeträge. Wenn ein RA aber eine Partei vertritt, geht es um das Geld der Partei - und ob der RA dann wegen ein paar Cent so einen Aufriss macht, wage ich zu bezweifeln - zumindest erfolgt der aber nicht bei mir. :D

  • Eben, bei mir auch nicht.

  • Hallo,

    eben habe ich die Entscheidung des LG Gera, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 O 1640/11 gefunden, die sich ebenfalls mit dieser Problematik auseinandersetzt.

    Es heisst dort:

    "Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.01.2013, der Bevollmächtigten des Beklagten zu 2) zugestellt am 22.02.2013, verweigerte der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts Gera die Berücksichtigung der vom Beklagten zu 2) geltend gemachten Reisekosten seiner Bevollmächtigten und setzte die von der Klägerin an den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten nur auf 1.139,43 € zzgl. Zinsen fest.

    Die Absetzung wurde damit begründet, dass eine am eigenem Gerichtsort verklagte Partei die Reisekosten ihres weder am Gerichts-, noch Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes nur beanspruchen könne, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sei.
    Hiergegen richtet sich die am 22.02.2013 beim Landgericht Gera eingegangene Erinnerung des Beklagten zu 2), mit der er sich gegen die vorgenommene Kürzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes seiner Rechtsanwältin mit der Begründung wendet, gem. § 91 Absatz II 1 Halbs. 2 ZPO sei bei einem am Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt keine Kürzung vorzunehmen.

    Der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts Gera hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

    Die gem. §§ 104 Abs. 1, Abs. 3, 567 Abs. 2., 569 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 2 S. 1 RpflG statthafte und zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte, Erinnerung hat überwiegend Erfolg.

    Dem Beklagten zu 2) steht dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 91 Absatz 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, der obsiegenden Partei zu erstatten und zwar ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung stattzufinden hat (LG Krefeld, Beschl. v. 30.11.2010, Az.: 5 O 384/09, Rn. 1 und 2; zitiert nach juris; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 5; Schneider, NJW-Spezial 2011, Seite 603). Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) ist in Rudolstadt ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassen.

    Der Rechtsauffassung, wonach bei Beauftragung eines innerhalb des Gerichtsbezirkes auswärtigen Rechtsanwaltes eine Kostenerstattung nur erfolgen könne, wenn sich die Zuziehung des Anwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig erweist (Schulz in Müko-ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 65), vermag nicht zu überzeugen. Soweit angeführt wird, dass der Gesetzgeber das hier gefundene Ergebnis bei der Neufassung des § 92 Absatz 1 S. 1 Halbs. 2 ZPO ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1971, S. 233) nicht gewollt habe (Schulz a. a. O.), ist dem entgegen zu halten, dass der Wortlaut des § 91 Absatz 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO, wie schon erwähnt, eindeutig ist und eine Notwendigkeitsprüfung daher contra legem wäre. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke kommt auch die von Schulz a. a. O. befürwortete analoge Anwendung des § 91 Absatz 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO nicht in Betracht.

    Soweit sich der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts Gera in dem angefochtenem Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen Beschluss des BGH vom 20.12.2011, Az.: XI ZB 13/11 bezieht, ist dieser nicht einschlägig, da die dort rechtsbeschwerdeführende Partei einen Rechtsanwalt außerhalb ihres Landgerichtsbezirkes hinzugezogen hatte."

    Nach Sichtung sämtlicher zu diesem Problem ergangenen (veröffentlichten) Rechtsprechung/ Literatur würde ich die Lage wie folgt zusammenfassen:

    a.) Variante 1. stellt die einhellige Auffassung der veröffentlichten Rechtsprechung dar und ist weiterhin absolut herrschende Literaturmeinung.
    b.) Variante 2. wird in der veröffentlichten Rechtsprechung nicht vertreten, in der Literatur nur von Herrn Giebel (und dessen Nachfolgekommentator des Münchner Kommentars Schulz).
    c.) Variante 3. wird vom AG Kiel NJW-RR 2013, 892 und wohl auch von Schneider (in: Prütting/Gehrlein, § 91 ZPO Rn. 5) vertreten. Wobei sich darüber hinausgehend die Rechtsprechung/ Literatur offensichtlich noch nicht mit dieser Fallkonstellation beschäftigt hat.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • THX für die Entscheidung!

    Scheint so, als hätte sich die Meinung, daß die Anwaltskosten eines bezirksansässigen Anwalts immer zu erstatten sind, inzwischen durchgesetzt... :cool:

    Grüße
    Peter

  • Hallo,

    wen das Thema noch interessiert: Auch der Beck'sche Onlinekommentar hat sich in seiner neuesten Auflage nunmehr der Variante 3 angeschlossen:

    "... Daraus folgt, dass grds und unabhängig von den nachfolgend beschriebenen Fallkonstellationen die – ggf fiktiven – Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts zumindest für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets zu erstatten sind (zutr AG Kiel BeckRS 2013, 04883).
    ...
    Erst für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ab der Gerichtsbezirksgrenze des nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts gelten der Notwendigkeitsgrundsatz gem § 91 Abs 1 S 1 ZPO (Musielak/Wolst ZPO § 91 Rn 19) und der Grundsatz typisierender Betrachtungsweise (vgl Rn 124)."

    BeckOK-Jaspersen/Wache, Edition 10, § 91 ZPO Rn. 168-168b

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



    Einmal editiert, zuletzt von DeliriumDriver (15. August 2013 um 21:11)

  • Hallo,

    wen das Thema noch interessiert: Auch der Beck'sche Onlinekommentar hat sich in seiner neuesten Auflage nunmehr der Variante 3 angeschlossen:

    "... Daraus folgt, dass grds und unabhängig von den nachfolgend beschriebenen Fallkonstellationen die – ggf fiktiven – Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts zumindest für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets zu erstatten sind (zutr AG Kiel BeckRS 2013, 04883).
    ...
    Erst für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ab der Gerichtsbezirksgrenze des nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts gelten der Notwendigkeitsgrundsatz gem § 91 Abs 1 S 1 ZPO (Musielak/Wolst ZPO § 91 Rn 19) und der Grundsatz typisierender Betrachtungsweise (vgl Rn 124)."

    BeckOK-Jaspersen/Wache, Edition 10, § 91 ZPO Rn. 168-168b

    Gruß
    DD


    M.E. geht das in die richtige Richtung.
    Stellt sich die Frage, mit welchen konkreten Reisekosten man vergleicht. PKW immer mit PKH und öffentliche Verkehrsmittel immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit denselben Vergünstigungen (Bahncard etc?) - davon hängt dann ja ggf. auch das Tagegeld ab. M.E. ist da eine großzügiger Maßstab anzulegen und Ermäßigungen sind nicht in die Vergleichsberechnung einzurechnen. Mit anderen Worten: Ich würde im Zweifel von den höchstmöglichen Reisekosten im Gerichtsbezirk ausgehen.

  • Ich vergleiche immer mit den PKW-Kosten, da diese meist höher als die Bahnfahrtkosten sind. Wenn mir jemand nachweist, dass die fiktiven RK mit der Bahn I. Klasse höher als die PKW-Kosten sind, gebe ich auch die fiktiven Bahnkosten.

  • Ich vergleiche immer mit den PKW-Kosten, da diese meist höher als die Bahnfahrtkosten sind. Wenn mir jemand nachweist, dass die fiktiven RK mit der Bahn I. Klasse höher als die PKW-Kosten sind, gebe ich auch die fiktiven Bahnkosten.


    In den Vergleichsberechnungen der Anwälte tauchen gelegentlich auch der Zu-und Abgang Bahnhof mit Bus/Taxi etc. auf. Zumindest die Buskosten gehören m.E. auch regelmäßig in die Vergleichsberechnung und auch Taxikostenansätze wird man nicht ohne weiteres ablehnen können. Ferner gehört in die Gesamtbetrachtung das Abwesenheitsgeld das bei PKW-Nutzung
    durchaus niedriger anzusetzten sein kann.

  • Hallo,

    gerade festgestellt: Auch der Zöller schließt sich in der 30. Auflage nunmehr der Variante 1. an (Reisekosten des bezirksansässigen Anwalts immer erstattungsfähig, darüber hinaus gelten die BGH Richtlinien zur Notwendigkeit).

    Gruß
    Peter

  • "Ist der Prozessbevollmächtigte im Bezirk des Prozessgerichts zugelassen, kann er grundsätzlich die ihm zur Prozesswahrnehmung entstehenden Reisekosten verlangen."
    (LG Krefeld, B.v. 26.03.2014 - 2 O 294/13)


    "Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat."
    (AG Marbach, B.v. 06.11.2013 - 3 C 32/12, Rpfleger 2014, 289f)

  • Kleine Notiz:

    Mit Beschluss vom 18.12.2014 hat sich das LG Düsseldorf der Auffassung angeschlossen, dass die Reisekosten eines bezirksauswärtigen Anwalts ohne Notwendigkeitsprüfung bis zur äußersten Gerichtsbezirksgrenze immer zu erstatten sind (LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 6 O 455/11, BeckRS 2015, 00035).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Mit der Entscheidung des OLG Celle vom 22.06.2015 - 2 W 150/15 (veröffentlicht auf juris) kommt ein wenig neuer Wind in die Diskussion.

    Das OLG Celle geht im Ansatz davon aus, dass die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind (OLG Celle, a.a.O., Rn. 13).

    Allerdings dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Reisekosten eines bezirksauswärtigen Anwalts seien bis zum weitesten Ort des Gerichtsbezirks immer erstattungsfähig (so die bisherige h.M. in Literatur und Rechtsprechung). "Notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO müsse eng ausgelegt werden (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 12). Im Übrigen solle § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerade bezirksansässige Rechtsanwälte priviliegieren (OLG Celle, a.a.O., Rn. 13).

    Ich bin gespannt, ob sich der BGH in absehbarer Zeit mit dieser Frage beschäftigen wird.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

    Na endlich. Hoffentlich klappt es. Auf das Ergebnis bin ich mal gespannt und darauf, ob sie dem OLG Celle, dessen Entscheidung mich allemal mehr überzeugt, erneut eine verpassen - wie schon bei dem "10 % - Dilemma".

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