Gläubiger meldet Deliktsforderung an. Es sind der Zahlungsanspruch und - in gesondertem Feststellungsausspruch - auch die Deliktseigenschaft tituliert, und zwar durch vorinsolvenzliches Versäumnisurteil.
Schuldner widerspricht der Deliktseigenschaft.
Nun wendet sich der Gläubiger an uns als IV und "beantragt", den "Widerspruch zu beseitigen".
Ich neige dazu, das Schreiben an das Insolvenzgericht weiterzuleiten mit dem Bemerken, daß mMn der Widerspruch des Schuldners wegen Nichtverfolgung (§ 184 Abs. 2 InsO) als nicht erhoben gilt und daher die Tabelle entsprechend zu berichtigen ist. Berichtigung ist allerdings Sache des Gerichts.
Gegenvorschläge?