Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Habe hier eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vorliegen. Es wird bzgl. Flst x Sondereigentum gebildet nebst Sondernutzungsrecht Gartenrecht sowie Kfz-Abstellplatz. Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor. Passt auch alles soweit.

    Nun wird dazu noch eine Änderungsurkunde eingericht. Das Sondernutzungsrecht an den Kfz-Stellplätzen wird aufgehoben und stattdessen werden Sondernutzungsrechte für Kfz-Stellplätze am Flst. y gebildet und dem Sondereigentum zugeordnet. Damit die Eigentümer zu ihrem Kfz-Stellplatz gelangen, wird am Flst. z ein Wegerecht eingetragen, denn Flst z liegt zwischen den Flst. x und y. (kein räumlicher Zusammenhang zwischen x und y)

    Muss hier die Abgeschlossenheitsbescheinigung bzgl. Flst. y ergänzt werden? Eigentlich bescheinigt diese doch nur die Abgeschlossenheit des Sondereigentums, oder?
    Wir haben hier in unserer ländlichen Gegend zu selten Wohneigentum, dass ich hier ein wenig auf dem Schlauch stehe.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • WE wird doch an einem Grundstück gebildet und nicht an einem Flurstück. Bilden die genannten Flurstücke ein Grundstück oder sind es eigenständige Grundstücke?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es sind seperate Grundstücke, Flst.y wird aber Flst. zugeschrieben, so dass ich dann ein Grundstück im rechtlichen Sinne habe.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • M.E. muss die Bescheinigung nicht ergänzt werden. Die Teile, die abgeschlossen sein müssen - also die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile - befinden sich ja nur auf x.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. muss die Bescheinigung nicht ergänzt werden. Die Teile, die abgeschlossen sein müssen - also die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile - befinden sich ja nur auf x.

    So isses. Bei einer späteren einräumung von Sondernutzungsrechtes brauchen wir ja auch keine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

  • Ich schließe meine Frage zum Thema "Abgeschlossenheitsbescheinigung" hier mal an.

    In welcher Form muss diese eingereicht werden. Bisher wurde mir die Bescheinigung nebst beiliegendem Plan immer im Original eingereicht. Nun liegt mir die notarielle Teilungserklärung (§ 8 WEG) vor, die mit einer Kopie (Farbkopie) der Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde mit Schnur und Siegel verbunden wurde. In der Teilungserklärung wurde auch auf die Anlage Bezug genommen.

    Ist das so auch in Ordnung?:gruebel:

  • ... Kopie ...

    Das Original der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich, aber irgendwo sollte schon ein Beglaubigungsvermerk angebracht sein (vgl. Schöner/Stöber Rn 2851; Beschluss des OLG Düssedorf vom 28.06.2010; Az I-3 Wx 54/10).


    § 49 Abs. 3 BeurkG: "Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Häng mich auch mal hier dran . . .

    Verlangt ihr bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung immer ein Siegel, da es in § 7 IV Nr. 1 WEG ja heißt, Siegel oder Stempel . . . gilt das dann auch für die Nr. 2 des Abs. IV? Denn dann würde ja der Stempel des Bauamtes ohne Siegel ausreichen :confused:

    Hat mich gerade jemand vom Stadtbauamt gefragt . . . daher hier die Frage :(

    Wobei wir uns intern fragen, wo das große Problem ist auf der Bescheinigung noch ein Siegel anzubringen, schließlich dürfte es sich bei der Erteilung dieser Bescheinigungen nicht um ein Massengeschäft ähnlich früher dem Erlass von VBs handeln . . . :gruebel:

  • Wenn ich mich recht erinnere, meint Siegel das heute wenig gebräuchliche Prägesiegel und Stempel den Siegelabdruck. Lasse mich da aber gern belehren...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kein räumlicher Zusammenhang zwischen Flst. x und y und trotzdem Zuschreibung?

    Grundsätzlich hast du Recht. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GBO sollen nur Grundstücke vereinigt werden, wenn sie unmittelbar aneinander grenzen. Es gibt aber eine Ausnahme, welche sich aus § 5 Abs. 2 S. 2 und 4 GBO ergibt. So kann durch das hier vorliegende Sondernutzungsrecht von einem erheblichen Bedürfnis ausgegangen werden, dass die räumlich getrennten Flurstücke zu einem Grundstück vereinigt werden. Ein Vorteil hat man, das Besorgnis der Verwirrung ist von vornherein ausgeschlossen, denn eine Verschmelzung der beiden Flurstücken zu einem Flurstück ist nicht zu befürchten. Heutzutage werden solche Flurstücken nicht mehr geschaffen. Im Gegenteil, räumlich getrennte Flurstücken werden gezielt zerlegt.

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