Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Mehrfläche

  • Hallo,

    eine allgemeine Frage an alle Grundbuchrechtspfleger, wie die Literaturmeinung aus der DNotI Report vom September 2012 17/2012 S. 141 bei einer Mehrfläche umgesetzt wird. .
    Gibt es hierzu vielleicht schon eine Gerichtsentscheidung.

    Was ist mit einem Fall , in dem eine Teilfläche übertragen wird und bei einer Mehrfläche ein KP von 2,50 EUR pro qm weiter fällig wird.
    Die Mehrfläche beträgt 3 qm. Nun wegen 7,50 EUR neue UB anfordern.
    Bagatellgrenzen sind den GBA`s ja nicht bekannt.

    Wie sind die Meinungen hierzu?

  • Unser FA erteilt die UB erst nach Vermessung und legt somit immer den "richtigen" Kaufpreis zugrunde. Das habe ich mir dort mal erfragt.

    Oft (leider nicht immer) vermerkt das FA inzwischen auch die neue Flurstücksbezeichnung und -größe auf der UB.

    Sollte aber erkennbar sein, dass die UB vor Vermessung erteilt wurde, würde ich eine neue verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In Bayern gilt hier Nr. 7.1 c) BayGBGA. Bis zur Grenze von 2.500 Euro ist eine UB nicht notwendig.

    Das ist eine Freigrenze, die m.W bundesweit gilt, hier aber wohl bedeutungslos ist. Denn wenn der Erwerb pro Nase über 2.500€ liegt, kostet es ab dem 1. Euro und nicht ab dem 1. der über 2.500 Euro liegt und da zählt der Gesamtkaufpreis und nicht der Preis des Mehrbetrags für die 3 qm. Nur wenn der Gesamtkaufpreis pro Person immer noch unter 2.500€ liegt, dann bleibt es steuerfrei.

  • Guten Morgen,

    Es werden folgende Teilflächen veräußert:

    Grundstück 1: 600 qm

    Grundstück 2: 300 qm

    KP 10.000,00 EUR

    UB wirdfür diese Teilflächen erteilt:

    Auflassung wird für folgende Flurstücke erklärt:

    Flurstück 1.1 178 qm

    Flurstück 2.1 393 qm.

    KP neu 5000 EUR.

    Muss ich jetzt für Flst 2.1 eine neue UB verlangen aufgrund der Mehrfläche oder ist hier eine Gesamtbetrachtung angebracht?

  • Würde keine weitere UB verlangen.

    § 1 GrEStG sagt:

    "

    1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

    1.ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
    2.die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;..."

    Der Kaufvertrag ist "abgesegnet".

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