Ein deutscher Staatsbürger verstirbt in der Schweiz. Zur Grundbuchberichtigung seiner in Deutschland belegenen Immobilien, wird von einem deutschen Notar die Ausfertigung einer Urkunde vorgelegt, in der u.a. die Berichtigung des Grundbuchs nach den Erben beantragt wird. Teil dieser Urkunde (und mit Schnur und Siegel mit verbunden) ist die Kopie einer "Erbenbescheinigung" eines schweizer Erbschaftsamts, in der der Erlasser und seine Erben benannt sind (der Inhalt ist mit einem deutschen Erbschein vergleichbar).
Kann das Grundbuch aufgrund der vorgelegten Unterlagen berichtigt werden?