Erbausschlagung bei Rechtsantragsstelle ?

  • Vermutlich ist die Aufnahme als UdG ohnehin falsch, da die Aufgabe dem Rechtspfleger in § 24 RPflG übertragen wurde, oder? Wobei Abs. 2 nur Soll-Vorschrift ist...

    Was durch den Rechtspfleger zur Niederschrift aufgenommen werden muss, regelt § 24 Abs. 1 RpflG.

    Was durch den Rechtspfleger zur Niederschrift aufgenommen werden soll, regelt § 24 Abs. 2 RpflG.

    Bei der Ausschlagung des Erbes handelt es sich nicht um eine normale Niederschrift, sondern sie muss beurkundet werden (§ 1945 BGB). Demzufolge handelt es sich um eine Urkundessache im Sinn von § 3 Nr. 1 lit. f RPflG, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nicht aber die Geschäftstelle.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Und damit auch niemals der UdG...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ...

    Die Erklärungen wurden unter dem Kopf "AG X. - Rechtsantragstelle - mit einem RAST-Aktenzeichen aufgenommen, Gegenwärtig: A., Justizamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

    Übersandt wurden die Erklärungen durch das Nachlassgericht des AG X.

    Die Rechtsantragstelle ist nicht das Nachlassgericht, der U.d.G. nicht der Rechtspfleger - ...

    Ich bin da ganz bei dir, sehr unglücklich gelaufen. Die Formulierung deutet klar darauf hin, dass nach § 25 FamFG vorgegangen wurde und genau der gilt nicht. Die RAST bildet keine originäre sachliche Zuständigkeit eines Gerichts, sondern ist Teil der Fürsorge zur Aufnahme von Erklärungen, vgl. MüKo, § 25 Rdn. 11, "..Zuständig ist entweder die Geschäftsstelle des in der Sache zuständigen Gerichts oder die Geschäftsstelle irgendeines Amtsgerichts im Geltungsbereich des GVG. Die Entscheidung, welche Abteilung der Geschäftsstelle mit der Aufgabe betraut wird (zB Rechtsantragsstelle), ist eine Maßnahme der Justizverwaltung; sie obliegt dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter... "

    Die Ausschlagungsbeurkundung ist originäre Aufgabe des NLG, § 1945 BGB. Ein Verstoß ist ein sachlicher. Der ist aber auch unschädlich, MüKo, § 2 Rdn. 60. (§ 2 Abs. 3 analog).

    Klar wird das, wenn man sich das Aktenzeichen ansieht. Beurkundung müsste eigentl. UR haben. Die Aufnahme durch UdG führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit, vgl. OLG Braunschw. 1 Ss 6/16.

    Man könnte die Erklärung wohl noch retten, wenn man es als unschädlichen (versehentl.) Verstoß nach § 12 RpflG ansieht. Aber ne Berichtigung scheint mir notwendig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielen Dank für die vielen Antworten und besonders die Ausführungen von Wobder, das hatte ich so nicht gefunden. Werde morgen mal versuchen, das Gericht anzurufen, um die Angelegenheit zu besprechen. Denke auch, dass eine Berichtigung die Erklärungen retten kann.

  • Vielen Dank für eure Hilfe, die mein Bauchgefühl in konkrete Parapraphen umgesetzt hat :).

    Hatte auch nochmal in das RAST-Programm für Nds. geschaut - habe sogleich die Optik der Erklärungen wiedererkannt, aber dort gibt es dann logischerweise auch keine Vorlagen für Ausschlagungserklärungen. Vermute, dass bei einem personellen Engpass der Kollege der RAST eingesprungen ist und denke, dass eine Berichtigung erfolgen kann und wird. Und dann alles gut ist ...

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