Vermutlich ist die Aufnahme als UdG ohnehin falsch, da die Aufgabe dem Rechtspfleger in § 24 RPflG übertragen wurde, oder? Wobei Abs. 2 nur Soll-Vorschrift ist...
Was durch den Rechtspfleger zur Niederschrift aufgenommen werden muss, regelt § 24 Abs. 1 RpflG.
Was durch den Rechtspfleger zur Niederschrift aufgenommen werden soll, regelt § 24 Abs. 2 RpflG.
Bei der Ausschlagung des Erbes handelt es sich nicht um eine normale Niederschrift, sondern sie muss beurkundet werden (§ 1945 BGB). Demzufolge handelt es sich um eine Urkundessache im Sinn von § 3 Nr. 1 lit. f RPflG, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nicht aber die Geschäftstelle.