Hallo zusammen!
Ist eine Zwangsversteigerung aus persönlichem Recht möglich, ohne dinglich abgesichert zu sein?
Ich meine in Erinnerung zu haben, dass dies nur bei Beitritt zu einem Verfahren möglich ist.
Wer kann helfen?
Hallo zusammen!
Ist eine Zwangsversteigerung aus persönlichem Recht möglich, ohne dinglich abgesichert zu sein?
Ich meine in Erinnerung zu haben, dass dies nur bei Beitritt zu einem Verfahren möglich ist.
Wer kann helfen?
Ich meine in Erinnerung zu haben, dass dies nur bei Beitritt zu einem Verfahren möglich ist.
Die Erinnerung trügt.
Ein Betreiben nur aus persönlicher Forderung, also in Rangklasse § 10 I 5 ZVG, ist möglich.
Ich meine in Erinnerung zu haben, dass dies nur bei Beitritt zu einem Verfahren möglich ist.
Die Erinnerung trügt.
Ein Betreiben nur aus persönlicher Forderung, also in Rangklasse § 10 I 5 ZVG, ist möglich.
Jetzt hab ich doch tatsächlich gelesen: "Die Erinnerung rügt."
Zeit für etwas Augenentspannung...
...ist bei fiskalischen Ansprüchen ohne Si-Hyp eigentlich die Regel .....
Ein Betreiben nur wegen einer persönlicher Forderung ist selbstverständlich möglich, jedoch sollte sorgfältig geprüft werden, ob das im Hinblick auf die Höhe evtl. bestehenbleibender Rechte auch sinnvoll ist.
Die Art der Frage und die Berufsbezeichnung des Themenstarters lässt mich allerdings unruhig werden, da hier immer und immer wieder völlig sinnlos aus Rangklasse 5 wegen persönlicher Forderungen betrieben wird und im Ergebnis das Verfahren nach Einstellung gem. § 77 ZVG letztlich aufgehoben wird.
Das würde mich auch nicht weiter stören, wenn nicht regelmäßig aufgrund der Kostenfreiheit des Gläubigers die Allgemeinheit auf z. T. mehreren tausend Euro überflüssiger Sachverständigenkosten sitzen bliebe.
Deshalb mein Wunsch an die (kostenbefreiten) Gläubiger: Prüft bitte, ob die Zwangsversteigerung wegen einer persönlichen Forderung oder auch wegen einer dinglichen Forderung aus einer Sicherungshypothek an allerletzter Rangstelle im Einzelfall das richtige Mittel der Wahl ist.
Ein Betreiben nur wegen einer persönlicher Forderung ist selbstverständlich möglich, jedoch sollte sorgfältig geprüft werden, ob das im Hinblick auf die Höhe evtl. bestehenbleibender Rechte auch sinnvoll ist. ..... Deshalb mein Wunsch an die (kostenbefreiten) Gläubiger: Prüft bitte, ob die Zwangsversteigerung wegen einer persönlichen Forderung oder auch wegen einer dinglichen Forderung aus einer Sicherungshypothek an allerletzter Rangstelle im Einzelfall das richtige Mittel der Wahl ist.
Wir würden ja gerne prüfen (und entsprechend handeln), aber zumindest in meinem Bundesland herrscht die Meinung (lies: Weisung) der Mittelbehörde vor "Erstmal versteigern lassen, wir wissen ja nicht was rauskommt.". Ich habe also nur die Wahl mich beim Gericht unbeliebt zu machen oder mir im Rahmen der alljährlichen Prüfung durch die Mittelbehörde einen Rüffel einzufangen. Unbefriedigend, aber hier meistens nicht zu ändern.
Wir würden ja gerne prüfen (und entsprechend handeln), aber zumindest in meinem Bundesland herrscht die Meinung (lies: Weisung) der Mittelbehörde vor "Erstmal versteigern lassen, wir wissen ja nicht was rauskommt.".
Vielleicht wäre es angebracht, bei der Mittelbehörde eine Fortbildungsveranstaltung über Zwangsversteigerung abzuhalten, damit die dortigen Sachbearbeiter erkennen können, dass an Stelle einer wegen der zu berücksichtigenden bestehenbleibenden dinglichen Rechte ergebnislosen Versteigerung die Eintragung einer Zwangshypothek sinnvoller und vor allem kostengünstiger ist.
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