Vereinsregister - Wer darf die Anmeldung zur Satzungsänderung unterschreiben?

  • Hallo und guten Morgen,

    ein Verein hat seinen Vorstand nach § 26 geändert und neue zusätzliche Vorstandsposten geschaffen. Auf der gleichen Mitgliederversammlung hat er diese Posten durch Wahlen dann auch besetzt.

    Dürfen die neuen Vorstände, die bisher nicht eingetragen waren, die Anmeldung der Änderung beim Notar unterschreiben oder muss das durch die bisherigen Vorstände geschehen?

    Gruß
    Vereinsfreak

  • Anmeldepflichtig sind die neu gewählten Vorstandsmitglieder, allerdings nur die, die die Funktion ausüben, die nach der noch eingetragenen alten Satzung vertretungsberechtigt sind.
    Wenn also z.B. bisher nur Vorsitzender und Stellvertreter nach außen vertreten haben, melden die jetzt an.

  • Wie Anta. Die neue Satzung wird erst wirksam mit Eintragung im Vereinsregister. Daher können nur diejenigen anmelden, die auch bisher nach der Satzung vertretungsberechtigt waren.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Volle Zustimmung zu dem Gesagten. Ich habe jetzt folgendes Problem:

    Alte Satzung: 1 alleinvertretungsberechtigter Vorsitzender - Amtszeit abgelaufen, aber noch im Vereinsregister eingetragen.
    Er beruft eine Mitgliederversammmlung ein in welcher
    a) eine neue Satzung beschlossen wird in welcher der Vorstand aus 4 Vorständen besteht, von denen jeweils 2 gemeinsam vertretungsberechtigt sind
    b) 4 neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.

    Wer meldet dies dem Vereinsregister an?
    Der erste kann nicht mehr, weil er nicht mehr Vorsitzender ist und die Neugewählten sind ja erst mit der Eintragung im Amt.

    Muss ich für die Anmeldung einen Vorstand gerichtlich bestellen?

    Ich warte gespannt auf Antworten

  • Volle Zustimmung zu dem Gesagten. Ich habe jetzt folgendes Problem:<BR><BR>Alte Satzung: 1 alleinvertretungsberechtigter Vorsitzender -  Amtszeit abgelaufen, aber noch im Vereinsregister eingetragen.<BR>Er beruft eine Mitgliederversammmlung ein in welcher<BR>a) eine neue Satzung beschlossen wird in welcher der Vorstand aus 4 Vorständen besteht, von denen jeweils 2 gemeinsam vertretungsberechtigt sind<BR>b) 4 neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.<BR><BR>Wer meldet dies dem Vereinsregister an?<BR>Der erste kann nicht mehr, weil er nicht mehr Vorsitzender ist und die Neugewählten sind ja erst mit der Eintragung im Amt.<BR><BR>Muss ich für die Anmeldung einen Vorstand gerichtlich bestellen?<BR><BR>Ich warte gespannt auf Antworten<BR><BR>

  • Entgegen der Satzungsänderung ist die Vorstandswahl unabhängig von der Eintragung wirksam.
    In deinem Fall ist der neugewählte Vorsitzende allein anmeldepflichtig und -berechtigt.
    Er meldet sowohl die Satzungsänderung als auch die weiteren Vorstandsmitglieder gem. neuer Satzung an.

  • Ich muss noch einmal nachhaken.
    Im Regelfall ist die Vorstandswahl sofort wirksam. Wird aber in derselben Mitgliederversammlung die Satzung hinsichtlich der Zahl der Vorstandsmitglieder geändert und sodann der Vorstand neu gewählt wird die Vorstandswahl erst mit der Eintragung der Satzung wirksam (vgl. Stöber Vereinsrecht, 10. Aufl. Rn 409). Zum Zeitpunkt der Anmeldung liegt also noch keine wirksame Vorstandsbestellung vor. Oder sehe ich das falsch?

  • Wenn der VS um Posten erweitert wurde, dann sind die neu geschaffenen Posten erst "vorhanden" mit der Eintragung ins VR. Die Anmeldung haben daher die neugewählten Inhaber der bereits existenten Posten durchzuführen.

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