Verweigerung der Verbeamtung auf Lebenszeit wegen Krankheit?

  • Für den in Beitrag 1 genannten Fall gibt es eine aktuelle Entscheidung:

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2013, 2 B 87.12



    Dort liegt doch gerade eine chronische Grunderkrankung vor, die Adipositas. Eine solche liegt bei #1 ja ausdrücklich nicht vor.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Für den in Beitrag 1 genannten Fall gibt es eine aktuelle Entscheidung:

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2013, 2 B 87.12



    Dort liegt doch gerade eine chronische Grunderkrankung vor, die Adipositas. Eine solche liegt bei #1 ja ausdrücklich nicht vor.


    Zumindest geht möchtegernrechtspfleger davon aus. Aber auch Knochenbrüche können chronische Ursachen haben und damit ein erhöhtes Risiko darstellen. Zweifel werden gegebenenfalls durch den Amtsarzt beseitigt.

  • Ich denke, es kommt auf die Erkrankung an, wie der Dienstherr reagiert.

    Ich finde, gerade wir Rechtspfleger können es uns leisten, auch mal ins Büro zu kommen, wenn man nicht ganz so top fit ist. Die Arbeit wird eben langsamer gemacht aber Hauptsache, man / frau ist anwesend oder bleibt wenigstens im Rahmen der Kernarbeitszeit.

    Leider habe ich feststellen müssen, dass diese Auffassung überwiegend bei älteren Kollegen vorhanden ist und jüngere Kollegen schneller zuhause bleiben.

    Ich will es mal vorsichtig formulieren, aber was du da schreibst klingt schon ziemlich vorwurfsvoll. Was meinst du, woran es liegt, dass vor allem jüngere Kollegen öfter und schneller zuhause bleiben?

    Ich bin auch der Meinung, dass man wirklich anhand des Krankheitscharakters und nach Einzelfall entscheiden sollte. Insofern könnte ein Besuch beim Amtsarzt auch eine Art Entlastung sein, um solche Vorurteile auszuräumen. Ich habe das damals schon im Studium beobachtet (da war ich persönlich selten krank), dass immer schlecht über andere geredet wurde wenn sie öfter krank waren. Seitens der FH wurde man gewungen, immer einen Attest vorzulegen wenn man Freitags und Montags gefehlt hat und somit die gesamte Studentenschaft unter Generalverdacht gestellt. Allerdings muss ich einräumen, dass das teilweise nicht ganz unberechtigt war.

    Leider ist aber diese Einstellung, dass man sich bis zur Erschöpfung zur Arbeit hinschleppt vor allem in den Köpfen der älteren Kollegen verhaftet. Ich bin zwar auch nicht der Typ, der sich wegen jedem Schnüpfchen oder Kopfschmerzen krank schreiben lässt, aber ich mag Menschen nicht -ohne hier jemanden persönlich anzusprechen- die sich anmaßen Mutmaßungen und Entscheidungen treffen zu können bzgl. der Gesundheit eines Anderen. Wo zieht man denn die Grenze zwischen "topfit" oder "mir ist total elend zumute" ?! Ich finde das einfach nur furchtbar, wie ignorant manche Menschen sind und wie sehr diese hier bereits zitierte preußische Lebenseinstellung noch praktiziert wird. "Hauptsache man ist da? Reiß dich mal zusammen! Immer diese Wehwehchen" Wenn man eine Grundbucheintragung verhaut oder ein geringstes Gebot völlig falsch berechnet weil es demjenigen hundeelend geht, kann der sich ja nicht darauf berufen, dass er nicht "topfit" war. Dann heißt es seitens der Verwaltung nämlich nur "ja dann hätten Sie zuhause bleiben müssen". Also mit solchen Äußerungen wäre ich wirklich vorsichtig. Was passiert denn mit der Arbeit wenn man kommt und langsamer arbeitet, weil es einem schlecht geht?- Man hat am nächsten Tag doppelt soviel liegen und ich bezweifle, dass sich das positiv auf den Gesundheitszustand auswirkt.

    M.E. steht es Niemandem außer der betroffenen Person und einem Arzt zu über die Dienstfähigkeit zu entscheiden. In meinem Kollegenkreis hatte ich das auch schon oft erlebt, dass sogar offen (!) geweissagt wurde, dass ein Kollege doch gerne "blau" mache. Dass derjenige schon seit vielen Jahren an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die mehrere Opertionen und eine zeitweise schlechte Verfassung nach sich ziehen, wurde dabei teilweise absichtlich negiert oder herunter geredet. Mich als junger KOllege verunsichert das total und es hat bewirkt, dass ich mich oftmals zur Arbeit gemacht habe, obwohl der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen war. Blöde Blicke oder sogar Sprüche habe ich damit nicht vermeiden können. Aber das Gerede wird man wohl nicht verhindern können, besser also man steht da drüber.

    Einmal editiert, zuletzt von möchtegernrechtspfleger (17. Juni 2013 um 21:52)

  • Bei dem Verfahren des BVerwG, Beschluss vom 04.04.2013, 2 B 87.12, und dem Problem des Themenstartes geht es um dieselbe Frage : die Berufung in in Beamtenverhältnis.

    Aber die Sachverhalte sind unterschiedlich und deshalb nicht miteinander vergleichbar.

    In dem Verfahren des BVerwG hatte eine angestellte Lehrkraft beantragt, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, nachdem sie amtsärztlich untersucht und für die vorgesehene Verwendung als gesundheitlich geeignet befunden wurde, aber wegen ihres hohen Übergewichts (BMI-Index 39 kg/m²) ein Jahr zurückgestellt wurde. Innerhalb dieser Zeit hatte sie keine besonderen krankheitsbedingten Fehlzeiten. Gleichwohl wurde bei einer zweiten amtsärztlich Untersuchung eine ungünstige Gesundheitsprognose für die Zukunft abgegeben und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Dagegen klagte sie bis zum BVerwG und unterlag. Sie blieb als Angestellte im Dienst.

    Der Sachverhalt des Themenstarters liest sich unter #1 anders. Er hält sich für gesund und hatte in den letzten anderthalb Jahren seiner Probezeit 65 krankheitsbedingte Fehltage.
    Hier ist weniger eine wie auch immer ausfallende amtsärztliche Gesundheitsprognose für die Zukunft das Problem als vielmehr die Tatsache, dass sich der Beamte während seiner Probezeit nicht bewährt hat. Zur Bewährung gehört nicht nur die einwandfreie fachliche Leistung, sondern auch die gesundheitliche Eignung. 65 Fehltage deuten auf mangelnde gesundheitliche Eignung hin, können aber auch durch eine Verkettung unglücklicher Zufälle zustande gekommen sein. Deshalb wird der Dienstherr, um jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, die Probezeit um weitere 2 Jahre auf die nach den Beamtengesetzen zulässige Höchstdauer von 5 Jahren zu verlängern und die Entwicklung der Fehlzeiten des Beamten beobachten.

    Er muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird, falls dann die Nichtbewährung festgestellt werden sollte. Auch als Tarifbeschäftigter könnte er keine Rechtspflegertätigkeit ausüben, weil sie - anders als im BVerwG-Fall der Lehrkraft - nach § 2 RPflG den Beamtenstatus voraussetzt. Ob man mit ihm einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst abschließt, sei dahingestellt.

    Der Themenstarter sollte sich auch von dem Gedanken frei machen, seine Fehlzeiten hätten etwas mit "Verschulden" zu tun und meint, sich mit der Vorlage ärztlicher Atteste korrekt verhalten zu haben. Es geht doch überhaupt nicht darum, dass ihm irgendetwas vorgeworfen werden soll, das wäre doch im Disziplinarverfahren der Fall.

    Hier liegt der Fall doch viel ernster für ihn : es geht um den Fakt der Nichtbewährung. Warum und Wieso interessiert dabei nicht. Im günstigen Fall wird die Probezeit verlängert, im ungünstigen Fall wird er aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

  • Bei der Verbeamtung auf Lebenszeit geht es um die Frage, ob der Beamte bis zur regulären Pensionierung durchhält. Auch längere Erkrankungen können dagegen sprechen.

    Ja, sofern sie dazu geeignet sind, immer wieder zu kommen oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie einen Schaden angerichtet haben, der Folgen auf die Dienstfähigkeit hat. Das macht ja durchaus Sinn. Ist aber bei mir alles nicht der Fall.

  • Hier liegt der Fall doch viel ernster für ihn : es geht um den Fakt der Nichtbewährung. Warum und Wieso interessiert dabei nicht. Im günstigen Fall wird die Probezeit verlängert, im ungünstigen Fall wird er aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

    Du gehst ja schon wie selbstverständlich davon aus, dass ich mich nicht bewährt habe. Stünde mir denn da ein Rechtsmittel gegen die Verlängerung zu? So ganz vermag ich das nämlich nicht einzusehen.

  • Hier liegt der Fall doch viel ernster für ihn : es geht um den Fakt der Nichtbewährung. Warum und Wieso interessiert dabei nicht. Im günstigen Fall wird die Probezeit verlängert, im ungünstigen Fall wird er aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

    Du gehst ja schon wie selbstverständlich davon aus, dass ich mich nicht bewährt habe. Stünde mir denn da ein Rechtsmittel gegen die Verlängerung zu? So ganz vermag ich das nämlich nicht einzusehen.

    Du sagst doch selbst, dass Du 65 Fehltage in den letzten anderthalb Jahren hattest. Das ist die Nichtbewährung in Bezug auf die gesundheitliche Eignung.
    Sei doch froh, wenn man die Probezeit verlängert, die andere Alternative bei Nichtbewährung ist die Entlassung.


  • Du sagst doch selbst, dass Du 65 Fehltage in den letzten anderthalb Jahren hattest. Das ist die Nichtbewährung in Bezug auf die gesundheitliche Eignung.
    Sei doch froh, wenn man die Probezeit verlängert, die andere Alternative bei Nichtbewährung ist die Entlassung.

    Über was genau soll ich denn da froh sein? Ich habe meine Arbeit -nebenbei sogar recht gut und ordentlich- gemacht. Krank war ich, weil ich einfach Pech gehabt habe, ausgesucht habe ich mir das sicher nicht. 65 Tage kommen ganz schnell mal zusammen, bleiben noch genügend andere Tage, in denen ich mich bewährt habe. Ich will ja nicht den Teufel an die Wand malen, aber selbst eine Verlängerung halte ich für nicht gerechtfertigt. Allenfalls eine Untersuchung beim AA.

    Aber ich denke darüber scheiden sich die Geister. Da könnte man stundenlang drüber diskutieren.

  • ...
    M.E. steht es Niemandem außer der betroffenen Person und einem Arzt zu über die Dienstfähigkeit zu entscheiden. ...


    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum! Über die Dienstfähigkeit eines Beamten entscheidet allein der Dienstherr. Zwar verlässt er sich dabei regelmäßig auf ärztliche Atteste, muss er aber nicht. Er kann dem Beamten mit zwei offensichtlich gebrochenen Händen die Dienstunfähigkeit auch ohne ärztliches Attest zugestehen. Ebenso kann er von einem Rechtspfleger mit gebrochener Zehe verlangen, dass er trotz (haus-)ärztlichem Attest zum Dienst erscheint. Die wenigsten Beamten und Ärzte sind sich bei der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Folgen im Klaren. Die Frage an einen vermeintlich Kranken, ob sich der Arzt über die Art der zu verrichtenden Tätigkeiten informiert hat, wird regelmäßig verneint.

  • ...
    M.E. steht es Niemandem außer der betroffenen Person und einem Arzt zu über die Dienstfähigkeit zu entscheiden. ...


    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum! Über die Dienstfähigkeit eines Beamten entscheidet allein der Dienstherr.

    Korrekt. Auch bei der Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit (§ 26 Beamtenstatusgesetz) erlässt der Dienstherr den entsprechenden Bescheid, nicht der Arzt ... . In den Beamtengesetzen der Länder dürfte es in etwa gleichlautend heißen, dass der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit des Beamten (z. B. aufgrund eines ärztlichen Gutachtens) feststellt.

  • Das mag ja alles richtig sein, aber wenn der Amtsarzt (der ja um die dienstliche Verwendung weiß) die gesundheitliche Eignung feststellt, dann hat der Dienstherr aber sehr schlechte Karten, wenn er diese trotzdem aberkennen will. Daher wird der Dienstherr einem positiven Gutachten immer folgen.

    Ich würde hier im Anlassfall aber die Kirche mal im Dorf lassen. Offensichtlich nahm der Dienstherr die Fehlzeiten nicht mal zu Anlass, ein Wiedereingliederungsgespräch durchzuführen. Eine Entlassung wegen mangelnder Eignung scheint daher fernliegend. Evtl. (aber hier erstmal die Reaktion der Dienststelle abwarten!) ist mit einer Verlängerung der Probezeit zu rechnen, was aber auch kein Unglück ist und nicht zu negativ beurteilt werden sollte. Sind in der verlängerten Bewährungszeit die Fehlzeittage wieder auf Normalmaß, ist die Verbeamtung letztendlich ein Selbstläufer. Gegen die Verlängerung der Probezeit allerdings wird man sich kaum mit Erfolg wehren können. Es wäre auch fraglich, ob es schlau wäre, sich gegen die Verlängerung zu wehren. Die Alternative zur Verlängerung der Probezeit könnte noch einschneidener sein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • ...
    M.E. steht es Niemandem außer der betroffenen Person und einem Arzt zu über die Dienstfähigkeit zu entscheiden. ...


    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum! Über die Dienstfähigkeit eines Beamten entscheidet allein der Dienstherr. Zwar verlässt er sich dabei regelmäßig auf ärztliche Atteste, muss er aber nicht...

    Kann er nicht, weil es überhaupt nichts zu entscheiden gibt. Der Dienstherr kann, wenn er meint, dass Dienstunfähigkeit nicht vorliegt, zum Dienstantritt auffordern. Dies ist aber keine Regelungsmaßnahme mit Außenwirkung, sondern lediglich der Hinweis auf die Verpflicht. des Beamten zur Dienstleistung. Ein Nichtmediziner kann mangels Kompetenz nicht den hohen Beweiswert einer ärztl. Bescheinigung erschüttern.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...
    M.E. steht es Niemandem außer der betroffenen Person und einem Arzt zu über die Dienstfähigkeit zu entscheiden. ...


    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum! Über die Dienstfähigkeit eines Beamten entscheidet allein der Dienstherr. Zwar verlässt er sich dabei regelmäßig auf ärztliche Atteste, muss er aber nicht...

    Kann er nicht, weil es überhaupt nichts zu entscheiden gibt. Der Dienstherr kann, wenn er meint, dass Dienstunfähigkeit nicht vorliegt, zum Dienstantritt auffordern. Dies ist aber keine Regelungsmaßnahme mit Außenwirkung, sondern lediglich der Hinweis auf die Verpflicht. des Beamten zur Dienstleistung. Ein Nichtmediziner kann mangels Kompetenz nicht den hohen Beweiswert einer ärztl. Bescheinigung erschüttern.


    Im Grunde sagst Du nichts anderes als ich. In den Beamtengesetzen findet sich regelmäßig eine Regelung wie "Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben." In der Praxis wird die Genehmigung meist stillschweigend erteilt, wenn der Beamte die AU-Bescheinigung vorlegt.
    Im Übrigen könnte der Dienstherr sehr wohl die Beweiskraft einer AU-Bescheinigung (Anscheinsbeweis!) erschüttern. Dafür braucht er keine medizinische Kompetenz, sondern Anhaltspunkte oder Tatsachen. Aber das hat mit dem eigentlichen Thema schon nichts mehr zu tun.

  • Im Grunde sagst Du nichts anderes als ich. In den Beamtengesetzen findet sich regelmäßig eine Regelung wie "Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben." In der Praxis wird die Genehmigung meist stillschweigend erteilt, wenn der Beamte die AU-Bescheinigung vorlegt.
    Im Übrigen könnte der Dienstherr sehr wohl die Beweiskraft einer AU-Bescheinigung (Anscheinsbeweis!) erschüttern. Dafür braucht er keine medizinische Kompetenz, sondern Anhaltspunkte oder Tatsachen. Aber das hat mit dem eigentlichen Thema schon nichts mehr zu tun.

    Doch sage ich. Die Genehmigungspflicht bezieht sich nicht auf Dienstunfähigkeit infolge Krankheit. Liegt diese vor, ist der Beamte von vornherein von der Dienstpflicht befreit, ohne dass es darauf ankommt, was die Verwaltung meint. Wäre dies nicht der Fall, müsste der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn abwarten, was natürlich nonsens ist. Ebenso kann der AG nicht ! die Genehmigung mit anfechtbaren Bescheid und RM-belehrung ablehnen.

    Hätte er diese Befugnis, müsste der Beamte den Dienst leisten und dürfte erst nach Rechtsschutz gegen die Ablehnung vom Dienst fern bleiben. Meint der AG, der Beamte sei dienstfähig, kann auf die Dienstpflicht hinweisen, was aber keine ! Maßnahme mit Regelungscharakter ist. Mehr nicht, (klar, ggf. sanktionieren, was aber prüfbar ist.)

    Das einzige !, das hier was zu entscheiden hat, wäre das VerwG.

    Du hast behauptet, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer gebroch. Zehe nicht ausreicht, und der Beamte gleichwohl zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ohne !! das irgendwelche anderen Tatsachen vorliegen, nur weil die Verwaltung meint, dies sei kein Grund. Ich glaube nicht, dass sowas standhält, ich wäre auf jeden Fall gelassen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...
    Die Genehmigungspflicht bezieht sich nicht auf Dienstunfähigkeit infolge Krankheit. Liegt diese vor, ist der Beamte von vornherein von der Dienstpflicht befreit, ohne dass es darauf ankommt, was die Verwaltung meint. Wäre dies nicht der Fall, müsste der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn abwarten, was natürlich nonsens ist. Ebenso kann der AG nicht ! die Genehmigung mit anfechtbaren Bescheid und RM-belehrung ablehnen.

    Hätte er diese Befugnis, müsste der Beamte den Dienst leisten und dürfte erst nach Rechtsschutz gegen die Ablehnung vom Dienst fern bleiben. Meint der AG, der Beamte sei dienstfähig, kann auf die Dienstpflicht hinweisen, was aber keine ! Maßnahme mit Regelungscharakter ist. Mehr nicht, (klar, ggf. sanktionieren, was aber prüfbar ist.) ...

    Deine Aussagen stützen sich auf andere Vorschriften:

    Zitat

    § 92 SächsBG Fernbleiben vom Dienst (Auszug)
    (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über seine Verhinderung zu unterrichten.


    Da magst Du in Bezug auf Dienstunfähigkeit infolge Krankheit zunächst Recht haben. In Sachsen-Anhalt lautet die Regel anders:

    Zitat

    § 70 LBG LSA Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung (Auszug)
    (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.
    Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.


    Aber die Aussage

    Das einzige !, das hier was zu entscheiden hat, wäre das VerwG.


    stimmt auch nach dem Sächsischen Beamtengesetz nicht:

    Zitat

    § 92 SächsBG Fernbleiben vom Dienst (Auszug)
    (2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt anordnen; die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde.


    Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist sehr wohl eine Entscheidung des Dienstherrn.

    Du hast behauptet, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer gebroch. Zehe nicht ausreicht, und der Beamte gleichwohl zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ohne !! das irgendwelche anderen Tatsachen vorliegen, nur weil die Verwaltung meint, dies sei kein Grund. Ich glaube nicht, dass sowas standhält, ich wäre auf jeden Fall gelassen.


    Das habe ich nicht behauptet! Aber aus Deiner Aussage klingt Betroffenheit. Wahrscheinlich haben wir unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Wie gesagt, das alles hat mit der Ausgangsfrage nur bedingt zu tun.

  • ... Über die Dienstfähigkeit eines Beamten entscheidet allein der Dienstherr. Zwar verlässt er sich dabei regelmäßig auf ärztliche Atteste, muss er aber nicht. Er kann dem Beamten mit zwei offensichtlich gebrochenen Händen die Dienstunfähigkeit auch ohne ärztliches Attest zugestehen. Ebenso kann er von einem Rechtspfleger mit gebrochener Zehe verlangen, dass er trotz (haus-)ärztlichem Attest zum Dienst erscheint. Die wenigsten Beamten und Ärzte sind sich bei der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Folgen im Klaren. Die Frage an einen vermeintlich Kranken, ob sich der Arzt über die Art der zu verrichtenden Tätigkeiten informiert hat, wird regelmäßig verneint.

    ... Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist sehr wohl eine Entscheidung des Dienstherrn.

    ... Das habe ich nicht behauptet! Aber aus Deiner Aussage klingt Betroffenheit. ...

    Ich bin tatsächlich betroffen, wie man von der Behauptung, der Dienstherr entscheide über die Dienstfähigkeit, die nach m.A. nicht vorliegt, auf einmal zur, zu keinem ! Zeitpunkt diskussionerheblichen Behauptung kommt, der Dienstherr entscheide über die Anordnung einer amtsärzt. Untersuchung. Das war nie ! Gegenstand der Diskussion. Daher verstehe ich auch nicht, wie das die ersten Punkt irgendwie stützen sollte. Der Dienstherr entscheidet auch über die Alimention, die auch nichts damit zu tun hat.

    Ich habe deine Behauptung zur Zehe mal fett markiert.

    Und nochmal, im Krankheitsfalle bedarf es keiner Genehmigung, was schon daran erkennbar ist, dass diese mangels Grundlage nicht verweigert werden kann, und zwar bundesweit, vgl. OVG NRW, 04.01.2010, 6 B 1116/09. Das Ablehnung der Genehmigung hat für sich genommen keinerlei Wirkungen. Ob die Verwaltung das Fernbleiben genehmigt, ist absolut unerheblich. Erheblich ist nur, ob der Beamte dienstunfähig war und ob und wie dies nachgewiesen ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...
    Und nochmal, im Krankheitsfalle bedarf es keiner Genehmigung, was schon daran erkennbar ist, dass diese mangels Grundlage nicht verweigert werden kann, und zwar bundesweit, vgl. OVG NRW, 04.01.2010, 6 B 1116/09. Das Ablehnung der Genehmigung hat für sich genommen keinerlei Wirkungen. Ob die Verwaltung das Fernbleiben genehmigt, ist absolut unerheblich. Erheblich ist nur, ob der Beamte dienstunfähig war und ob und wie dies nachgewiesen ist.


    Ich finde es erfrischend, wie Du aus einer auf Landesrecht beruhenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz eine bundesweite Gültigkeit herleitest. Aber was soll's, die Argumente sind ausgetauscht. Möge ein jeder seine Schlüsse daraus ziehen.

    @möchtegernrechtspfleger: Alles Gute! Und: Unterschätze nicht die Gefahren, die sich aus dem Interesse des Dienstherrn ergeben könnten! Bleib schön gesund!

  • Es ist schön, dass du das erfrischend findest und auch den Gegenstand der Entscheidung gelesen hast, aber evtl. wäre es besser gewesen, sich auch mal inhaltlich damit zu beschäftigen.


    ... Da magst Du in Bezug auf Dienstunfähigkeit infolge Krankheit zunächst Recht haben. In Sachsen-Anhalt lautet die Regel anders:
    § 70 LBG LSA Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung (Auszug)
    (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.
    Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

    § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, welcher der Entscheidung des OVG zu Grunde liegt, hat denselben !! Wortlaut wie § 70 Abs. 1 LBG LSA, der angeblich deine Auffassung stützt. Wenn man dazu noch die zit. Entsch. des BVerwG nimmt, sollte man viell. doch noch mal das Ganze überdenken und Schlussfolgerungen ziehen, aber nur, wenn man will.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es ist schön, dass du das erfrischend findest und auch den Gegenstand der Entscheidung gelesen hast, aber evtl. wäre es besser gewesen, sich auch mal inhaltlich damit zu beschäftigen.


    Du machst es mir nicht einfach, die Finger von diesem Thread zu lassen. Und gehe bitte davon aus, dass ich sowohl die zitierte Entscheidung, die Parallelvorschrift aus NRW, die Entscheidungen des BVerwG und darüber hinaus auch weitere Entscheidungen und Gesetze gelesen habe. Insgesamt betrachtet sehe ich meine Argumentation dadurch nicht erschüttert. Das Wesentliche ist, dass es sich in der von Dir zitierten Entscheidung um eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Der betroffene Beamte war lediglich vorläufig vor den Folgen zu schützen. Es war weder eine Vorweg-, noch eine Grundsatzentscheidung.
    Lass doch den Threadstarter die richtigen Schlüsse daraus ziehen. Ich gehe mal davon aus, dass er die Antwort auf den wesentlichen Teil seiner Frage, dass "es Niemandem außer der betroffenen Person und einem Arzt zu über die Dienstfähigkeit zu entscheiden" zusteht, darin findet. Mag sein, dass er Deiner Argumentation folgt. Dann wollen wir ihm mal die Daumen drücken, dass auch sein Dienstherr so denkt.

    Sehr interessant zu lesen ist in diesem Zusammenhang das Urteil des VG Düsseldorf vom 30. Juni 2010 – 2 K 1477/09 –, juris, insbesondere Rn. 68 ff..

    Das Recht ist mit den Hellen! :hetti:

    Einmal editiert, zuletzt von Mitwisser (18. Juni 2013 um 18:28) aus folgendem Grund: Ergänzung durch Rechtsprechung

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