Es liegt mir ein Kaufvertrag zwischen einem als Alleineigentümer eingetragenem Niederländer und einem Ungarn, nach dem der Ungar -der nach Angaben in vertragsloser Ehe verheiratet ist- allein erwirbt (der Niederländer ist auch in vertragsloser Ehe verheiratet) vor. Rechtswahl ist nicht getroffen.
Der vorher zuständigen Kollegin wurde (auf Anforderung? nix in den Akten) vom Notar zum Antrag auf Eintragung der AV eine Urkunde vorgelegt, wonach der Ungar und seine Frau im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach ungarischem Recht leben und beide die Eintragung hinsichtlich des Vertragsobjektes als Eigentümer in dieser Errungenschaftgemeinschaft bewilligen und beantragen. (Außerdem genehmigt die Frau des Niederländers die ursprüngliche Urkunde).
Was ist mit der jetzt beantragten Auflassung (die nur zwischen dem Niederländer und dem Ungarn erklärt wurde und nicht von der Ungarin genehmigt wurde - oder kann ich eine Genehmigung der Ungarin "hineinlesen" - abgesehen davon, dass ja auch nicht aus der Urkunde hervorgeht, dass der Ehemann für die Ehefrau handelt)? Oder erwirbt die Ungarin automatisch mit?