neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Bei mir gehen nur Beschlüsse raus, in denen Seite 3 vollständig ausgefüllt wurde und das Zinsdatum so eingetragen ist, dass es nicht mit die links bereits ausgerechneten Zinsen umfasst.

    Hierzu kann ich den Artikel von RiOLG Goebel in der aktuellen Forderung & Vollstreckung empfehlen, der das bei bestimmten Fallkonstellationen anders sieht und auch die hier öfter zitierten Fragen und Antworten des BMJ anders auslegt, nämlich so, daß bei u.U. der Eintrag der Hauptforderung als Restforderung (bei vorheringen Teilzahlungen des SC) und der Verweis auf eine detaillierte Forderungsaufstellung vollkommen ausreichend ist und er rät dazu, bei Ablehnung durch das Vollstreckungsgericht in die Rechtsbeschwerde zu gehen. Aufgezählt sind weiter zig Gerichte, die diese Vorgehensweise ausdrücklich zulassen und den Pfüb ohne Monierung zulassen.

    Nachdem es jetzt wohl 4:1 nach LG-Entscheidungen pro vollständiges Ausfüllen von Seite 3 steht (wenn ich richtig mitgezählt habe), kann man die Meinung des RiOLG wohl durchaus auch ignorieren.
    Nun gut, ich hoffe ja, dass mein LG nun endlich auch mal die Entscheidung in meinem Beschwerdeverfahren trifft. Je mehr andere LG'e zwischenzeitlich die "pro"-Entscheidung getroffen haben, je höher wird wohl aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass auch diese so ausfallen könnte.

    Was ist, wenn ich eine Pfändung zugestellt bekomme, bei der nur der Gesamtbetrag angegeben ist? Die Pfändung dürfte deswegen ja nicht unwirksam sein.

    Erinerung oder Klarstellung oder ich befriedige nur den Gesamtbetrag ohne evtl. in der Forderungsaufstellung angegebene weiter zu berechnende Zinsen. :gruebel:

  • Was ist, wenn ich eine Pfändung zugestellt bekomme, bei der nur der Gesamtbetrag angegeben ist? Die Pfändung dürfte deswegen ja nicht unwirksam sein. Erinerung oder Klarstellung oder ich befriedige nur den Gesamtbetrag ohne evtl. in der Forderungsaufstellung angegebene weiter zu berechnende Zinsen. :gruebel:

    Der Vordruckzwang besteht ja nur für den Antrag und nicht für den Beschluss. Als Drittschuldner kann man sich somit nicht auf das vollständige ausfüllen der Seite 3 usw. berufen...

  • Der BGH sagt ja, dass auf Anlagen Bezug genommen werden kann im PfÜB, wenn auf diese ausdrücklich verwiesen wird. Dann wirst Du die Anlage wohl beachten müssen.

    Ja ist klar, aber die fünf Jahre alte Entscheidung erging bevor es einen Vordruckzwang gab und es ging um die zu Schuldnerforderung, die gepfändet werden soll.

  • Ich muss gestehen, ich gehöre zu den Leuten, denen auf Seite 3 die Summe ausreicht. Aber wenn der Rest auch ausgefüllt ist, dann doch bitte mit dem "richtigen" Zinsdatum etc.

  • [QUOTE=Coverna;881154Was ist, wenn ich eine Pfändung zugestellt bekomme, bei der nur der Gesamtbetrag angegeben ist? Die Pfändung dürfte deswegen ja nicht unwirksam sein. Erinerung oder Klarstellung oder ich befriedige nur den Gesamtbetrag ohne evtl. in der Forderungsaufstellung angegebene weiter zu berechnende Zinsen. :gruebel:[/QUOTE]

    Der Vordruckzwang besteht ja nur für den Antrag und nicht für den Beschluss. Als Drittschuldner kann man sich somit nicht auf das vollständige ausfüllen der Seite 3 usw. berufen...

    Diese Antwort habe ich erwartet oder befürchtet. :eek:

  • Bei mir gehen nur Beschlüsse raus, in denen Seite 3 vollständig ausgefüllt wurde und das Zinsdatum so eingetragen ist, dass es nicht mit die links bereits ausgerechneten Zinsen umfasst.

    Hierzu kann ich den Artikel von RiOLG Goebel in der aktuellen Forderung & Vollstreckung empfehlen, der das bei bestimmten Fallkonstellationen anders sieht und auch die hier öfter zitierten Fragen und Antworten des BMJ anders auslegt, nämlich so, daß bei u.U. der Eintrag der Hauptforderung als Restforderung (bei vorheringen Teilzahlungen des SC) und der Verweis auf eine detaillierte Forderungsaufstellung vollkommen ausreichend ist und er rät dazu, bei Ablehnung durch das Vollstreckungsgericht in die Rechtsbeschwerde zu gehen. Aufgezählt sind weiter zig Gerichte, die diese Vorgehensweise ausdrücklich zulassen und den Pfüb ohne Monierung zulassen.

    Nachdem es jetzt wohl 4:1 nach LG-Entscheidungen pro vollständiges Ausfüllen von Seite 3 steht (wenn ich richtig mitgezählt habe), kann man die Meinung des RiOLG wohl durchaus auch ignorieren.
    Nun gut, ich hoffe ja, dass mein LG nun endlich auch mal die Entscheidung in meinem Beschwerdeverfahren trifft. Je mehr andere LG'e zwischenzeitlich die "pro"-Entscheidung getroffen haben, je höher wird wohl aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass auch diese so ausfallen könnte.

    Wie kommst Du auf 4:1,, m.E. 3 (Essen, Bielefeld, Trier):1 (Mainz)? oder hab ich jetzt was übersehen?

  • Ich muss gestehen, ich gehöre zu den Leuten, denen auf Seite 3 die Summe ausreicht. Aber wenn der Rest auch ausgefüllt ist, dann doch bitte mit dem "richtigen" Zinsdatum etc.

    Wozu dann verbindliche Vordrucke, wenn die Organe der Rechtspflege eh nicht darauf achten, dass sie richtig ausgefüllt sind :gruebel:

  • Ich muss gestehen, ich gehöre zu den Leuten, denen auf Seite 3 die Summe ausreicht. Aber wenn der Rest auch ausgefüllt ist, dann doch bitte mit dem "richtigen" Zinsdatum etc.

    Wozu dann verbindliche Vordrucke, wenn die Organe der Rechtspflege eh nicht darauf achten, dass sie richtig ausgefüllt sind :gruebel:

    Da erhältst du meine volle Unterstützung. :daumenrau

    Betrifft vor allem die professionellen Gläubiger, die einen Antrag in weniger als einer Minute fertig haben wollen, nicht mal Zeit für eine original Unterschrift haben, die Vollstreckungsunterlagen aus dem Schubfach ziehen und unüberprüft ihren Aufstellungen beifügen ....., die nicht mal eine Vollmacht beilegen, obwohl sie schon tausende Male darauf aufmerksam gemacht wurden....., Hauptsache die Gebühr kann erhoben werden.
    Für sowas fehlt mir sowieso jegliches Verständnis, insoweit bekommen diejenigen auch meine ganze Härte zu spüren - durch meine Zwischenverfügungen wird sich deren Aufwand dann sicher verzehnfachen, warum also nicht gleich vollständig und richtig.

  • Zu der heute im RS-Formular-Thread eingestellten Entscheidung des LG Mönchengladbach:

    War das eine bestätigende "Ich-messe-auch die Kästchengröße-nach-Entscheidung" - oder worum ging es so bei dem "entscheidungsrelevanten" SV, dessen Darstellung in der LG-Entscheidung nur rudimentär bis gar nicht rüberkommt?

    Danke

    Es ging um ein vom Gläubiger selbst gebasteltes, dem amtlichen Vordruck "grob nachempfundenes" Formular mit etlichen Mängeln (deutliche Abweichungen im Format, fehlende Linien). Die Kästchengröße brauchte nicht nachgemessen zu werden ;).
    Gläubiger hat vorher die Möglichkeit erhalten, einen Vordruck, der wenigstens dem amtlichen Vordruck entspricht, einzureichen, dies aber abgelehnt.
    Das Landgericht sieht es also noch enger als die hiesigen Rechtspfleger. Besonders interessant finde ich den Hinweis auf erforderliche Lizenzen (zum Nachbau der amtlichen Vordrucke)!

    Zur Seite 3 und zur Pflicht zur Verwendung des Vordrucks wird es demnächst noch weitere Entscheidungen des LG Mönchengladbach geben.

  • Ich muss gestehen, ich gehöre zu den Leuten, denen auf Seite 3 die Summe ausreicht. Aber wenn der Rest auch ausgefüllt ist, dann doch bitte mit dem "richtigen" Zinsdatum etc.

    Wozu dann verbindliche Vordrucke, wenn die Organe der Rechtspflege eh nicht darauf achten, dass sie richtig ausgefüllt sind :gruebel:

    Da erhältst du meine volle Unterstützung. :daumenrau

    Betrifft vor allem die professionellen Gläubiger, die einen Antrag in weniger als einer Minute fertig haben wollen, nicht mal Zeit für eine original Unterschrift haben, die Vollstreckungsunterlagen aus dem Schubfach ziehen und unüberprüft ihren Aufstellungen beifügen ....., die nicht mal eine Vollmacht beilegen, obwohl sie schon tausende Male darauf aufmerksam gemacht wurden....., Hauptsache die Gebühr kann erhoben werden.
    Für sowas fehlt mir sowieso jegliches Verständnis, insoweit bekommen diejenigen auch meine ganze Härte zu spüren - durch meine Zwischenverfügungen wird sich deren Aufwand dann sicher verzehnfachen, warum also nicht gleich vollständig und richtig.

    Die Unterschrift verlange ich auch im Original. Bei Seite 3 bin ich allerdings der Meinung, dass man, da das Formular "gemäß Anlage" ausdrücklich vorsieht, auch von einem vollständigen Ausfüllen absehen kann. Aber zumindest die Summe wollte ich wegen des Pfändungsumfangs immer drin haben. Wobei ich meine Zwischenverfügungstexte jetzt evtl mal an die neuen LG-Entscheidungen anpassen werde. Vllt warte ich aber auch noch, zu was sich mein LG so alles äußert.


  • Die Unterschrift verlange ich auch im Original. Bei Seite 3 bin ich allerdings der Meinung, dass man, da das Formular "gemäß Anlage" ausdrücklich vorsieht, auch von einem vollständigen Ausfüllen absehen kann. Aber zumindest die Summe wollte ich wegen des Pfändungsumfangs immer drin haben. Wobei ich meine Zwischenverfügungstexte jetzt evtl mal an die neuen LG-Entscheidungen anpassen werde. Vllt warte ich aber auch noch, zu was sich mein LG so alles äußert.

    Das sehe ich aber ganz anders. "gemäß Anlage" bedeutet für mich lediglich, dass der Gläubiger hier einen Betrag anzugeben hat und in der Anlage eine Zusammenstellung von Einzelbeträgen machen kann (ggfs. muss) und auf die wird dann hingewiesen. Das trifft gerade für die Kosten besonders zu, weil in dem Vordruck nur ein Gesamtbetrag einzugeben ist oder eingegeben werden kann. Das betrifft aber nicht den Gesamtbetrag unten sondern die jeweils auszufüllenden Kästchen.

  • Zu der heute im RS-Formular-Thread eingestellten Entscheidung des LG Mönchengladbach:

    War das eine bestätigende "Ich-messe-auch die Kästchengröße-nach-Entscheidung" - oder worum ging es so bei dem "entscheidungsrelevanten" SV, dessen Darstellung in der LG-Entscheidung nur rudimentär bis gar nicht rüberkommt?

    Danke

    Es ging um ein vom Gläubiger selbst gebasteltes, dem amtlichen Vordruck "grob nachempfundenes" Formular mit etlichen Mängeln (deutliche Abweichungen im Format, fehlende Linien). Die Kästchengröße brauchte nicht nachgemessen zu werden ;).
    Gläubiger hat vorher die Möglichkeit erhalten, einen Vordruck, der wenigstens dem amtlichen Vordruck entspricht, einzureichen, dies aber abgelehnt.
    Das Landgericht sieht es also noch enger als die hiesigen Rechtspfleger. Besonders interessant finde ich den Hinweis auf erforderliche Lizenzen (zum Nachbau der amtlichen Vordrucke)!

    Zur Seite 3 und zur Pflicht zur Verwendung des Vordrucks wird es demnächst noch weitere Entscheidungen des LG Mönchengladbach geben.

    Wenn zum "Nachbau" der amtlichen Formulare eine Lizenz notwendig ist: wer ist denn nun eigentlich Lizenzgeber für das Formular? Ich dachte immer, das Formular sei vom BMJ entwickelt worden, denn das war ja hierzu beauftragt. Hat man wieder einmal Steuergelder durch die Beauftragung von Fremdfirmen, so wie das mitunter bei der Ausarbeitung von Gesetzen gehandhabt wird, vergeudet. Hat man beim BMJ keine eigenen guten Leute? :gruebel:


    Wer mit seinem Latein am Ende ist, sollte eine andere Sprache lernen (altes Sprichwort)

  • Wenn zum "Nachbau" der amtlichen Formulare eine Lizenz notwendig ist: [...]

    Ich möchte bezweifeln, dass das überhaupt der Fall ist. Bei der angeblich so interessanten Aussage zur Lizenz handelt es sich im übrigen um nicht mehr als eine in einem begründungsfreien Halbsatz aufgestellte Behauptung.

    Jein. Da wird offensichtlich was durcheinander geworfen. Das Lizenzproblem besteht nicht hinsichtlich des Formulars an sich, wohl aber hinsichtlich der entsprechenden PDF-Dateien. Siehe die FAQ des BMJ:

    "24. Die in das Internet eingestellten Formulare können nicht gespeichert werden, nachdem sie ausgefüllt worden sind. Gibt es auch eine Version, die gespeichert werden kann? Die durch das Bundesministerium der Justiz im Internet eingestellten PDF-Dateien ohne Kennwortschutz haben – aus lizenzrechtlichen Gründen - keine Speicherfunktion. Um Speicherfunktionen frei schalten zu können, müsste das Bundesministerium der Justiz hohe Lizenzgebühren zahlen.
    Es besteht jedoch die Möglichkeit, aus den Formularen des Bundesministeriums der Justiz mit eigener Adobe-Software und in eigener Verantwortung Formulare zu erstellen, die kostenpflichtige erweiterte Funktionen nutzen. In diesen Fällen ist es aber eine in den Verantwortungsbereich der dritten Nutzer fallende Aufgabe, sich die erforderlichen Lizenzrechte zu beschaffen, die für die passive und aktive Nutzung der Dateien erforderlich sind."

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wenn zum "Nachbau" der amtlichen Formulare eine Lizenz notwendig ist: [...]

    Ich möchte bezweifeln, dass das überhaupt der Fall ist. Bei der angeblich so interessanten Aussage zur Lizenz handelt es sich im übrigen um nicht mehr als eine in einem begründungsfreien Halbsatz aufgestellte Behauptung.

    Jein. Da wird offensichtlich was durcheinander geworfen. Das Lizenzproblem besteht nicht hinsichtlich des Formulars an sich, wohl aber hinsichtlich der entsprechenden PDF-Dateien. Siehe die FAQ des BMJ:

    "24. Die in das Internet eingestellten Formulare können nicht gespeichert werden, nachdem sie ausgefüllt worden sind. Gibt es auch eine Version, die gespeichert werden kann? Die durch das Bundesministerium der Justiz im Internet eingestellten PDF-Dateien ohne Kennwortschutz haben – aus lizenzrechtlichen Gründen - keine Speicherfunktion. Um Speicherfunktionen frei schalten zu können, müsste das Bundesministerium der Justiz hohe Lizenzgebühren zahlen.
    Es besteht jedoch die Möglichkeit, aus den Formularen des Bundesministeriums der Justiz mit eigener Adobe-Software und in eigener Verantwortung Formulare zu erstellen, die kostenpflichtige erweiterte Funktionen nutzen. In diesen Fällen ist es aber eine in den Verantwortungsbereich der dritten Nutzer fallende Aufgabe, sich die erforderlichen Lizenzrechte zu beschaffen, die für die passive und aktive Nutzung der Dateien erforderlich sind."

    Ich weiß ja nicht ob das vom Ministerium gewollt ist, dass es nicht speicherbar ist oder die sich nur hinter Adobe verstecken.

    Mit der 11er Version kann man (noch) ausgefüllte Formulare speichern.

  • Wenn zum "Nachbau" der amtlichen Formulare eine Lizenz notwendig ist: [...]

    Ich möchte bezweifeln, dass das überhaupt der Fall ist. Bei der angeblich so interessanten Aussage zur Lizenz handelt es sich im übrigen um nicht mehr als eine in einem begründungsfreien Halbsatz aufgestellte Behauptung.

    Jein. Da wird offensichtlich was durcheinander geworfen. Das Lizenzproblem besteht nicht hinsichtlich des Formulars an sich, wohl aber hinsichtlich der entsprechenden PDF-Dateien. Siehe die FAQ des BMJ:

    "24. Die in das Internet eingestellten Formulare können nicht gespeichert werden, nachdem sie ausgefüllt worden sind. Gibt es auch eine Version, die gespeichert werden kann? Die durch das Bundesministerium der Justiz im Internet eingestellten PDF-Dateien ohne Kennwortschutz haben – aus lizenzrechtlichen Gründen - keine Speicherfunktion. Um Speicherfunktionen frei schalten zu können, müsste das Bundesministerium der Justiz hohe Lizenzgebühren zahlen.
    Es besteht jedoch die Möglichkeit, aus den Formularen des Bundesministeriums der Justiz mit eigener Adobe-Software und in eigener Verantwortung Formulare zu erstellen, die kostenpflichtige erweiterte Funktionen nutzen. In diesen Fällen ist es aber eine in den Verantwortungsbereich der dritten Nutzer fallende Aufgabe, sich die erforderlichen Lizenzrechte zu beschaffen, die für die passive und aktive Nutzung der Dateien erforderlich sind."


    Ja, jetzt rätseln wir alle. Wenn es tatsächlich so ist, dass die Beschaffung der erforderlichen Lizenzrechte im Verantwortungsbereich des Nutzers liegt, dann hat meiner Meinung nach das Beschwerdegericht keine Aufsicht darüber, ob ein solches Nutzerrecht tatsächlich vorliegt. Die Lizenz wird, wenn überhaupt, ja offensichtlich nur für die Speicherung benötigt. Wer sagt denn, ob ein solcher Nutzer seinen Antrag auch speichert oder so, wie es alle anderen machen, die das amtliche Formular downloaden, nur ausfüllt und ausdruckt. Dafür braucht er dann ja offensichtlich keine Lizenz. Ich habe das hier gefunden: [h=2]Was ist ein PDF Dokument[/h]Das vor über 20 Jahren von Adobe Systems erfundene und seither kontinuierlich verbesserte PDF-Format (Portable Document Format) ist heute ein offener Standard der ISO (International Organization for Standardization) für den Austausch von elektronischen Dokumenten. In PDF umgewandelte Dokumente, Formulare, Grafiken und Web-Seiten sehen aus wie gedruckt. Jedoch können sie im Unterschied zu Druckerzeugnissen klickbare Links und Schaltflächen, Formularfelder, Video und Audio sowie logische Funktionen enthalten, die die Automatisierung von Routineaufgaben rund um Dokumente erleichtern. Mithilfe des kostenlosen Adobe Reader® – erhältlich für den Desktop und mobile Endgeräte – können weiterverteilte PDF-Dateien von nahezu jedem Empfänger geöffnet werden.

    Ein PDF Dokument ist ein spezielles Dateiformat, das von Adobe Systems entwickelt wurde. PDF Dokumente sind standardisiert und kostenfrei. Das PDF Dokument ist heutzutage das Austauschformat schlecht hin. Immer wenn sie ein Dokument an eine andere Person übermitteln, dann sollte dies als PDF Dokument erfolgen. Nur so ist sichergestellt, das der Empfänger das Dokument auch öffnen kann und das die Formatierung genauso wie bei ihnen aussieht. Ein PDF Dokument enthält dazu alle Informationen, wie es dargestellt werden soll. PDF Reader gibt es viele und zudem kostenfrei. Es gibt auch Freeware für die Erstellung eines PDF-Dokument und auch das kann dann abgespeichert werden.

    Für einen Programmierer ist es doch ein Leichtes, das amtliche Formular aus dem BGBl wort- und bildgenau als Free-PDF-Datei zu programmieren. Dazu braucht er den vom BMJ zur Verfügung gestellten Download sicherlich nicht. Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass nur der vom BMJ angebotene Download verwendet werden darf. Also hat ein derartiger Hinweis als Vermutung in einer Beschwerdeentscheidung nichts zu suchen.


    Konsequenz heißt, auch einen Holzweg zu Ende zu gehen.
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