Bei mir gehen nur Beschlüsse raus, in denen Seite 3 vollständig ausgefüllt wurde und das Zinsdatum so eingetragen ist, dass es nicht mit die links bereits ausgerechneten Zinsen umfasst.
Hierzu kann ich den Artikel von RiOLG Goebel in der aktuellen Forderung & Vollstreckung empfehlen, der das bei bestimmten Fallkonstellationen anders sieht und auch die hier öfter zitierten Fragen und Antworten des BMJ anders auslegt, nämlich so, daß bei u.U. der Eintrag der Hauptforderung als Restforderung (bei vorheringen Teilzahlungen des SC) und der Verweis auf eine detaillierte Forderungsaufstellung vollkommen ausreichend ist und er rät dazu, bei Ablehnung durch das Vollstreckungsgericht in die Rechtsbeschwerde zu gehen. Aufgezählt sind weiter zig Gerichte, die diese Vorgehensweise ausdrücklich zulassen und den Pfüb ohne Monierung zulassen.
Nachdem es jetzt wohl 4:1 nach LG-Entscheidungen pro vollständiges Ausfüllen von Seite 3 steht (wenn ich richtig mitgezählt habe), kann man die Meinung des RiOLG wohl durchaus auch ignorieren.
Nun gut, ich hoffe ja, dass mein LG nun endlich auch mal die Entscheidung in meinem Beschwerdeverfahren trifft. Je mehr andere LG'e zwischenzeitlich die "pro"-Entscheidung getroffen haben, je höher wird wohl aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass auch diese so ausfallen könnte.
Was ist, wenn ich eine Pfändung zugestellt bekomme, bei der nur der Gesamtbetrag angegeben ist? Die Pfändung dürfte deswegen ja nicht unwirksam sein.
Erinerung oder Klarstellung oder ich befriedige nur den Gesamtbetrag ohne evtl. in der Forderungsaufstellung angegebene weiter zu berechnende Zinsen.