........wenn - nur - auf eine beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen wird, so wie es im Übrigen in den zumindest letzten ca. 25 Jahren auch allgemein üblich und keineswegs verwerflich war !!!!!!!!.....[Blockierte Grafik: http://zitate.net/x/p.gif]
Das Argument geht ins Leere, da in den letzten 25 Jahren (und länger) kein Vordruckzwang bestand.
Das sind ja nicht einmal Äpfel und Birnen
Und ich möchte wetten, dass die Rechtspfleger, die nun zurückweisen, bis zum 28.02.2013 keine Probleme mit Forderungsaufstellungen hatten.