neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • ........wenn - nur - auf eine beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen wird, so wie es im Übrigen in den zumindest letzten ca. 25 Jahren auch allgemein üblich und keineswegs verwerflich war !!!!!!!!.....[Blockierte Grafik: http://zitate.net/x/p.gif]

    Das Argument geht ins Leere, da in den letzten 25 Jahren (und länger) kein Vordruckzwang bestand.

    Das sind ja nicht einmal Äpfel und Birnen

    Und ich möchte wetten, dass die Rechtspfleger, die nun zurückweisen, bis zum 28.02.2013 keine Probleme mit Forderungsaufstellungen hatten.

  • Solange die Seite 3 nicht eindeutiger gefasst wird hinsichtlich der Zinsen, bin ich froh über jede Forderungsaufstellung, die das klarstellt. Der Vordruck taugt nicht.

    Und ich würde mir auch mehr Sachlichkeit in der Diskussion wünschen.

    Es hat doch nieman was gegen die Forderungsaufstellung, so lange die Seite 3 so ausgefüllt ist, dass ein Unbedarfter daraus den Umfang der Pfändung feststellen kann.

    Wenn sich hier jemand anmeldet, nur um zu der Uhrzeit darüber zu motzen, was die Rechtspfleger zu Recht beanstanden, hat wohl nicht nur ein Schlafproblem.

    Die Argumentation von RAWD ist einfach köstlich:

    "Auch eine Mehrzahl solch landgerichtlicher Entscheidungen sollte nicht den Blick darauf verstellen, dass eine Überzahl amtsgerichtlicher Beschlüsse existiert, mit denen der beantragte Beschluss erlassen wird, wenn - nur - auf eine beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen wird, so wie es im Übrigen in den zumindest letzten ca. 25 Jahren auch allgemein üblich und keineswegs verwerflich war !!!!!!!!"

    Das ist ja auch mit ein Grund dafür, dass es die Vordrucke gibt.

    Vordrucke gab es früher auch schon - vom Soltan Verlag (oder wie der hieß). Die waren prima und dann kam die Anarchie in die Pfändung :eek:

    Dass man eine "Überzahl" von amtgerichtlichen Beschlüssen, die von den Rechtspflegern (vermutlich) einfach durchgewunken wurden, über die landgerichtlichen Entscheidungen stellt, die sich explizit mit der Thematik befasst haben, ist für einen angeblichen Rechtsanwalt schon sonderbar, oder sollte ich lieber sagen, nicht verwunderlich?

  • ...

    Dass man eine "Überzahl" von amtgerichtlichen Beschlüssen, die von den Rechtspflegern (vermutlich) einfach durchgewunken wurden, über die landgerichtlichen Entscheidungen stellt, die sich explizit mit der Thematik befasst haben, ist für einen angeblichen Rechtsanwalt schon sonderbar, oder sollte ich lieber sagen, nicht verwunderlich?

    ...

    Das erinnert mich persönlich ein wenig an die nette Zwischenverfügungsantwort "defensiv geschätzt 95 % der Amtsgerichte...".

    Nunja. Jedem seine Meinung, aber ich muss Geologe zustimmen, dass es einfach sehr schwer ist, nach 4 Monaten, in denen man immer den gleichen immer das gleiche schreibt und die Erledigung von einfachen, klar formulierten Zwischenverfügungen mehrere Anläufe braucht, noch sachlich zu bleiben.

  • ......Das erinnert mich persönlich ein wenig an die nette Zwischenverfügungsantwort "defensiv geschätzt 95 % der Amtsgerichte...".....

    ja, diese geschliffene Formulierung versüsst mir auch fast jeden Arbeitstag.


    Soll das ein sachliches Argument sein? Eigentlich beschämend und unwürdig (nähme man es ernst).

  • Dem Beitrag kann ich nur zustimmen.


    Bei den Kreditinstituten ist es ja so, dass sie sowohl als Gläubiger als auch als Drittschuldner auftreten.

    In der Position des Gläubigers haben wir im Vorfeld interne Schulungen durchgeführt und uns ausführlich mit
    dem Formular auseinandergesetzt. Es ist für uns selbstverständlich , dass Seite 3 vollständig ausgefüllt wird
    und wir auch sonst versuchen, völlig ohne Anlagen auszukommen (ist nicht immer möglich)

    Die Softwarehersteller haben das Ihre dazu beigetragen, das das Formular in unsere Software eingebaut wurde.

    Nur so kann man effiziente Prozesse schaffen, in dem jeder Pfüb, der das Haus verlässt gleich aussieht und man
    eben nicht jeden zweiten zurückbekommt. Das hat alles Zeit und Geld gekostet, aber wir haben das gemacht, damit am langen Ende alle Beteiligten davon profitieren und deshalb ärgert es mich maßloss,

    wenn wir in unserer Position als Drittschuldner 30 Seiten Pfändungen bekommen, die so dick sind, dass sie nicht mehr getackert, sondern geöst werden müssen, wenn sich permanent Seite 3 und die Anlagen widersprechen oer man einfach beim besten Willen nicht erkennen kann, welche Beträge gemeint sind, wenn die Felder Schuldner und Schuldnervertreter lustig verdreht, ergänzt, teilweise gestrichen werden (und man gar nicht mehr weiss, wer jetzt wen vertritt), wenn der eine Ehegatte in dem Feld Schuldner, der andere auf einer Anlage auftaucht, die völlig unnötig ist, wenn in einem Pfüb einfach mal alle Ansprüche (A-G) angekreut werden, damit nichts vergessen wird und zusätzlich noch 4 Seiten Anlagen dran kleben.

    Ich bin deshalb froh, dass es hier Rechtspfleger gibt, die nicht alles durchwinken. Eine Abgehobenheit kann ich hier nicht erkennen, wohl aber eine völlig verständliche Frustration.


    Man könnte hier ewig weiterschreiben und die obigen Dinge sind gerade mal die, die diese Woche auf dem Tisch lagen.


  • Ich bin deshalb froh, dass es hier Rechtspfleger gibt, die nicht alles durchwinken. Eine Abgehobenheit kann ich hier nicht erkennen, wohl aber eine völlig verständliche Frustration.

    Man könnte hier ewig weiterschreiben und die obigen Dinge sind gerade mal die, die diese Woche auf dem Tisch lagen.

    :daumenrau:daumenrau

    Deshalb weiter so liebe Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

    Allen kann man es halt eben nie recht machen.

  • Danke für den Hinweis, ja Seite 8 dann.

    Üblicherweise also "Einziehung"
    und wann nehme ich "Zahlung""

    oder ist es "EGAL"???

    Ich meine ob ich mein Geld bekomme durch Zahlung oder durch Einziehung ist doch eigentlich schnuppi oder?

  • Solange die Seite 3 nicht eindeutiger gefasst wird hinsichtlich der Zinsen, bin ich froh über jede Forderungsaufstellung, die das klarstellt. Der Vordruck taugt nicht.

    Ich kann dem nicht folgen. Mittlerweile habe ich schon so einige Anträge auf der Rechtsantragstelle aufgenommen, und noch nie hatte ich ein Problem damit, die Seite 3 richtig und vollständig aufzufüllen. Auch unsere örtlichen Rechtsanwaltskanzleien, die keine Großgläubiger vertreten, haben keinerlei Problem damit. Komischerweise sind es nur die Großgläubiger, denen es offensichtlich einzig und allein darum geht, den Vordruck nicht verwenden zu wollen, weil es insgesamt mehr Arbeit macht. Ja schon eine original Unterschrift macht zu viel Arbeit. Das ist das einzige Motiv. Und dieses Motiv ist völlig untauglich, insoweit von einem gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck abzuweichen.

    Ja, wir sind alle sehr genervt und schreiben in manchen Situationen hier vielleicht mal was, was man hätte ganz sein lassen oder anders ausdrücken können. Man kann das aber gern mal mitmachen: Jeden Tag sind 80% der Anträge zu bemängeln, immer wieder die gleichen Mängel bei den gleichen Kanzleien und Inkassos ... (keine Unterschrift, Seite3-Problematik, keine Vollmacht, immer wieder die gleichen nicht berechtigten Forderungspositionen auf was schon 100x hingewiesen wurde ....).

    Das alles soll nicht bedeuten, dass der Vordruck an manchen Stellen nicht besser sein könnte. Dass er insgesamt nicht verwendbar ist, kann ich keinesfalls so sehen.

    Aber Vordruck ist nun mal Vordruck. Eine Vordruckpflicht besteht auch beim Mahnverfahren. Und wenn man dort online einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen will, kommt man gar nicht erst weiter bzw. zum Abschluss, wenn man die einzelnen Forderungsfelder nicht richtig ausgefüllt hat. Und es gibt keinen Grund zwischen Vordruckpflicht beim Mahnbescheid oder Vordruckpflicht beim PfÜB einen Unterschied zu machen - dafür gibt es im Gesetz keine Stütze. So einfach ist das nun mal.

  • Danke für den Hinweis, ja Seite 8 dann.

    Üblicherweise also "Einziehung"
    und wann nehme ich "Zahlung""

    oder ist es "EGAL"???

    Ich meine ob ich mein Geld bekomme durch Zahlung oder durch Einziehung ist doch eigentlich schnuppi oder?

    ....und ich dachte immer, dass da "an Zahlungs statt" steht.... aber vielleicht gibt es da auch schon entsprechende
    Änderungen des Vordrucks durch Gläubiger :D

  • Solange die Seite 3 nicht eindeutiger gefasst wird hinsichtlich der Zinsen, bin ich froh über jede Forderungsaufstellung, die das klarstellt. Der Vordruck taugt nicht.

    Ich kann dem nicht folgen. Mittlerweile habe ich schon so einige Anträge auf der Rechtsantragstelle aufgenommen, und noch nie hatte ich ein Problem damit, die Seite 3 richtig und vollständig aufzufüllen. Auch unsere örtlichen Rechtsanwaltskanzleien, die keine Großgläubiger vertreten, haben keinerlei Problem damit. Komischerweise sind es nur die Großgläubiger, denen es offensichtlich einzig und allein darum geht, den Vordruck nicht verwenden zu wollen, weil es insgesamt mehr Arbeit macht. Ja schon eine original Unterschrift macht zu viel Arbeit. Das ist das einzige Motiv. Und dieses Motiv ist völlig untauglich, insoweit von einem gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck abzuweichen.

    Ja, wir sind alle sehr genervt und schreiben in manchen Situationen hier vielleicht mal was, was man hätte ganz sein lassen oder anders ausdrücken können. Man kann das aber gern mal mitmachen: Jeden Tag sind 80% der Anträge zu bemängeln, immer wieder die gleichen Mängel bei den gleichen Kanzleien und Inkassos ... (keine Unterschrift, Seite3-Problematik, keine Vollmacht, immer wieder die gleichen nicht berechtigten Forderungspositionen auf was schon 100x hingewiesen wurde ....).

    Das alles soll nicht bedeuten, dass der Vordruck an manchen Stellen nicht besser sein könnte. Dass er insgesamt nicht verwendbar ist, kann ich keinesfalls so sehen.

    Okay, dann sind wir unterschiedlicher Meinung.

  • Hallo Ihr!

    Na toll, jedes mal ein anderes „Ausfüll“-Problem

    Gepfändet werden soll ein Geschäftsanteil an einer GmbH. Ist dieser am besten unter Anspruch „G“ einzutragen? Was meint Ihr?

    Vielen Dank und ein schönes WE


  • Okay, dann sind wir unterschiedlicher Meinung.


    Macht doch nichts, solange man sachlich darüber diskutiert. :)

    So sieht das aus.
    Aber die Gegenargumentation eines RA-Büros, die ich eben fernmdl. hatte, gehört nicht in den Bereich Sachlichkeit: "Sie sind bundesweit das einzige Gericht, dass das verlangt." Sehr sachlich in Bezug auf diesen Zwischenverfügungstext:
    "Der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck wurde auf Seite 3 nicht vollständig ausgefüllt. Auf Grundlage der eigenen Forderungsaufstellung war es durchaus möglich und zumutbar, auf Seite 3 des Vordrucks ausgehend von den Spaltensummen der eigenen Forderungsaufstellung Eintragungen zu den Einzelpositionen vorzunehmen. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des LG Mainz (Beschluss vom 14.5.2013 -3 T 54/13- = FoVo 2013, 111) kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

    Der vorgeschriebene Vordruck wurde entsprechend der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 teilweise nicht verwendet bzw. in einer unzulässigen modifizierten Form. Auf Seite 3 wurde lediglich angekreuzt "gemäß anliegender Aufstellung", sämtliche Beträge der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, ...) fehlen. Damit wird der Sinn des Vordrucks umgangen. Die Option "gemäß anliegender Aufstellung" bezieht sich zudem nur auf die vorherige Option "bisherige Vollstreckungskosten". Dies zeigt sich daran, dass auf dem Original des ausfüllbaren Vordrucks vom Bundesministerium der Justiz die Option "gemäß anliegender Aufstellung" nur ankreuzen lässt, wenn man vorher die Option "bisherige Vollstreckungskosten" angekreuzt hat. Da hier lediglich die letzte Option angekreuzt wurde, ist daran zugleich zu erkennen, dass ein modifizierter Vordruck, der nicht dem Willen des Herausgebers des Vordrucks entspricht, verwendet wurde.

    Es wird insoweit auch auf das verwiesen, was das Bundesministerium für Justiz zum Ausfüllen der einzelnen Felder festgestellt hat:
    "Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indes dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen."
    (Quelle: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbrau...ml?nn=1512734#[18] Nr. 18, vgl. auch LG Essen Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13-; LG Bielefeld Beschluss vom 15.5.2013 -23 T 275/13-; LG Trier Beschluss vom 15.5.2013 -5 T 26/13-, LG Hannover Beschluss vom 10.6.2013 -55 T 32/13- und Beschluss vom 26.6.2013 -55 T 38/13-; LG Leipzig Beschluss vom 21.5.2013 -08 T 249/13-; LG Braunschweig Beschluss vom 15.5.2013 -5 T 254/13- und Vollstreckung effektiv "Die Zwangsvollstreckungsnovellen 2013 in der Praxis" III. Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, 15 ff [22]). "

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