neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Das sehe ich anders.

    Zunächst dürften die Angaben, die auf Seite 3 gemacht werden können und zu machen sind, ausreichen, den Forderungsanspruch des Gläubigers umfassend anzugeben. Eine Forderungsaufstellung hat nur Sinn für das Gericht, das die Vollstreckbarkeit der Kosten überprüfen muss.

    Hauptforderung, verzinsliche Kosten, unverzinsliche Kosten und welche Zinsen aus was ab wann. Was will man mehr?

    Dass neben dem AE auch die Kontopfändung und andere Forderungen mit drauf sind, hat wohl auch seine Berechtigung, wenn der Gläubiger mehrere Forderungen pfänden will. Kostenminderungspflicht oder wie das Ding heißt.

    Natürlich wäre es für die Beteiligten besser, wenn es für Konto, AE und weitere Forderungen gesonderte Fordrucke geben würde. Aber das ist wohl nicht gewollt.

  • Die unverzinslichen Kosten sind nicht hinreichend auf Seite 3 wiedergegeben. Es ist nicht ausreichend Vollstreckungskosten kumuliert wiederzugeben, vgl. beispielsweise Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 15
    Wenn ich mir so manchen VB ansehen, wo vorgerichtliche Kosten tituliert sind, sind das häufig 2, 3 Positionen. Auf Seite 3 existiert aber nur eine Spalte dafür. Der BGH hat entschieden, dass bei mehreren Hauptforderungen, die in einem Titel festgesetzt worden sind, nicht kumuliert im PfÜb-Antrag wiedegegeben werden können. Dieser Grundsatz ist m.E. auch für vorgerichtliche titulierte Kosten anzuwenden.
    Es wäre daher sinnvoll, wenn man eine Ankreuzmöglichkeit für ein beizufügendes Forderungskonto schaffen würde ohne das vorher auf Seite 3 insoweit noch etwas auszufüllen ist


  • Die unverzinslichen Kosten sind nicht hinreichend auf Seite 3 wiedergegeben. Es ist nicht ausreichend Vollstreckungskosten kumuliert wiederzugeben, vgl. beispielsweise Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 15
    Wenn ich mir so manchen VB ansehen, wo vorgerichtliche Kosten tituliert sind, sind das häufig 2, 3 Positionen. Auf Seite 3 existiert aber nur eine Spalte dafür. Der BGH hat entschieden, dass bei mehreren Hauptforderungen, die in einem Titel festgesetzt worden sind, nicht kumuliert im PfÜb-Antrag wiedegegeben werden können. Dieser Grundsatz ist m.E. auch für vorgerichtliche titulierte Kosten anzuwenden.
    Es wäre daher sinnvoll, wenn man eine Ankreuzmöglichkeit für ein beizufügendes Forderungskonto schaffen würde ohne das vorher auf Seite 3 insoweit noch etwas auszufüllen ist

    Warum sollten die unverzinslichen Kosten, die aus mehreren Positionen bestehen, nicht in einer Summe in den PfÜB übernommen werden können?

    Was hab ich als Drittschuldner mit dem VB zu tun? Gar nix! Für die Beachtung der Pfändung ist es doch nur wichtig, in welcher Höhe wegen unverzinslicher Kosten gepfändet wird.

    Es ist für mich nicht klar, warum diese Kosten im PfÜB aufgesplittet werden sollen.

    Und für Hauptforderungen gibt es genug Möglichkeiten mehrere einzugeben.

    Ich verstehe es manchmal nicht, warum die Rechtspfleger meinen, dass alles vom Titel 1 : 1 in die Pfändung übertragen werden muss.

    Es gibt Rechtspfleger, die am liebsten den Titel beifügen würden und in die Pfändung nur rein schreiben wollen "siehe beigefügten Titel". Na Prima, das wäre mal was.

  • Die Antworten des BMJ zu den Themen haben aber keinen Gesetzescharakter. Daran sollte man mal denken.

    Das ZVFV hingegen schon, und da steht eindeutig, dass die eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen sind. Wenn ich mir die eingeführten Formulare dann anschau, sehe ich eindeutig die Farbe. Von daher ist doch in erster Linie auch bezüglich der Farbe vom Formzwang auszugehen

    Die Farbe soll aber als "Ausfüllhilfe" dienen. Und ehrlich gesagt bin ich ziemlich verwundert, wenn ich das alles hier lese. Ich bin bei meiner täglichen Arbeit noch nie auf solche Ansichten gestoßen, die ich hier lese. Wie kommt es, dass die meisten Rechtspfleger, die ich erlebe, quasi mit und für die Anwälte arbeiten und einige der hier auftretenden Rechtspfleger alles tun, um den Anwälten und ihren Mitarbeitern möglichst viele Knüplle zwischen die Beine werfen? Für den Anwalt bzw. die ReFa/ReNo klingt das schon ziemlich nach Schikane. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Rechtspfleger, die ja oftmals täglich mit Pfübs zu tun haben, auf die grünen Zeilen angewiesen sind.

    Es liest sich wirklich wie: Die können mich mal, sollen sie sich doch einen Farbdrucker anschaffen. Ich weise zurück - und bin stolz darauf. Da fällt mir nur ein: Respekt.

  • Die Antworten des BMJ zu den Themen haben aber keinen Gesetzescharakter. Daran sollte man mal denken.

    Das ZVFV hingegen schon, und da steht eindeutig, dass die eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen sind. Wenn ich mir die eingeführten Formulare dann anschau, sehe ich eindeutig die Farbe. Von daher ist doch in erster Linie auch bezüglich der Farbe vom Formzwang auszugehen

    Die Farbe soll aber als "Ausfüllhilfe" dienen. Und ehrlich gesagt bin ich ziemlich verwundert, wenn ich das alles hier lese. Ich bin bei meiner täglichen Arbeit noch nie auf solche Ansichten gestoßen, die ich hier lese. Wie kommt es, dass die meisten Rechtspfleger, die ich erlebe, quasi mit und für die Anwälte arbeiten und einige der hier auftretenden Rechtspfleger alles tun, um den Anwälten und ihren Mitarbeitern möglichst viele Knüplle zwischen die Beine werfen? Für den Anwalt bzw. die ReFa/ReNo klingt das schon ziemlich nach Schikane. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Rechtspfleger, die ja oftmals täglich mit Pfübs zu tun haben, auf die grünen Zeilen angewiesen sind.

    Es liest sich wirklich wie: Die können mich mal, sollen sie sich doch einen Farbdrucker anschaffen. Ich weise zurück - und bin stolz darauf. Da fällt mir nur ein: Respekt.

    Ich denke, dass Du das falsch verstanden hast.

    Wenn die Vordrucke wie vorgegeben, zwingend zu verwenden sind, dann hat der Gesetzgeber das so gewollt. Ob das auch hinsichtlich der Farbe so ist, weiß keiner und soweit ich das hier verstanden habe, wollen die Rechtspfleger, dass die Gläubiger RM einlegen, damit es mal eine brauchbare Entscheidung des LG gibt, die dann wenigstens eine relativer Rechtssicherheit bietet.

    Mit Schikane, Knüppel zwischen die Beine werfen und stolz drauf sein hat das nichts zu tun.

  • Naja ich denke schon, dass es etwas damit zu tun hat. Die Farbe ist eindeutig als "Ausfüllhinweis" qualifiziert. Es spricht ja auch nichts gegen die Formulare, die vorgeschrieben sind. Dass die zu nutzen sind, ist klar. Wenn aber viele Gerichte auch schwarz-weiß Ausdrucke akzeptieren und vereinzelte Gerichte nicht, frage ich mich schon nach dem Grund. Eine Pfüb machen wir ja nicht aus lauter Lust und langer Weile und es ist einfach ärgerlich und auch nicht verständlich, wieso sich einzelne Rechtspfleger an dem nicht vorhandenen Grün aufhängen. :idee:

    Nicht zuletzt geht das alles zu Lasten der Gläubiger, denen dann wertvolle Zeit verloren geht.

  • Ich denke, dass Du das falsch verstanden hast.

    Wenn die Vordrucke wie vorgegeben, zwingend zu verwenden sind, dann hat der Gesetzgeber das so gewollt. Ob das auch hinsichtlich der Farbe so ist, weiß keiner und soweit ich das hier verstanden habe, wollen die Rechtspfleger, dass die Gläubiger RM einlegen, damit es mal eine brauchbare Entscheidung des LG gibt, die dann wenigstens eine relativer Rechtssicherheit bietet.

    Mit Schikane, Knüppel zwischen die Beine werfen und stolz drauf sein hat das nichts zu tun.[/QUOTE]

    vollkommen richtig. Mir ist es total egal ob das LG meine Entscheidung aufhebt oder bestätigt, hauptsache es gibt eine Entscheidung die eindeutig sagt, wie ich in meinem Gerichtsbezirk zu verfahren habe. Ein anderes LG mag das ja wieder komplett anders sehen. Aber ich habe dann für meine Verfahren eine Richtlinie nach der ich arbeiten kann ohne mich weiteren Diskussionen darüber (egal ob mit Anwälten oder Kollegen anderer Gerichte) aussetzen zu müssen.

  • Ich verstehe sicherlich, wenn Ihr sagt, Ihr wollt eine Entscheidung haben. Aber mal ganz ehrlich: Ihr bekommt doch die Formulare, die vorgeschrieben sind. Wie kann man sich bitte an der Farbe aufhängen? Ich verstehe es nicht. Es gibt durchaus viele Büros, die nicht mal einen Farbdrucker haben.

  • Lämmchen, genau das ist doch das Problem:

    Die Formulare, die vorgegeben sind. Vom BMJ sind diese, wenn man sich die Vorlage anguckt, nunmal in Farbe vorgesehen.

    Das ist grundsätzlich hier so gut wie jedem egal. Wir wissen nur alle nicht, wie weit man nun von der Vorlage abeweichen darf.

  • Zunächst dürften die Angaben, die auf Seite 3 gemacht werden können und zu machen sind, ausreichen, den Forderungsanspruch des Gläubigers umfassend anzugeben. Eine Forderungsaufstellung hat nur Sinn für das Gericht, das die Vollstreckbarkeit der Kosten überprüfen muss.

    Hauptforderung, verzinsliche Kosten, unverzinsliche Kosten und welche Zinsen aus was ab wann. Was will man mehr?

    Das sehe ich ebenso. Bin aber immer wieder verwundert, wie manche PfÜbs aussehen, die wir mit Zustellungsnachricht wieder bekommen.

    Dem Gericht füge ich eine Forderungsaufstellung (einfach) bei, damit die Entstehung von Kosten und Zinsen mit den ebenfalls eingereichten Unterlagen verglichen werden kann. Auf Seite 3 setze ich bewußt kein Kreuzchen für die anliegende Forderungsaufstellung und dennoch sieht der erlassene PfÜb dann so aus, dass beide Kreuzchen auf Seite 3 gemacht wurden und die (fürs Gericht beigefügte) Forderungsaufstellung ebenfalls am PfÜb dran ist.

  • Meine Monierungsquote liegt immer noch konstant bei um die => 80%.

    Heute wieder 50% der Anträge nur mit eingescannten Unterschriften, teilweise keine Abschriften dabei, in die Gesamtforderung auf Seite 3 bereits die Kosten für den Antrag mit eingerechnet (obwohl da drunter eindeutig steht "sowie ..."), Forderungen auf Seite 3 stimmen nicht mit den Zahlen eigener Anlagen/ Aufstellungen überein, kein Kostenvorschuss, etc., es ist einfach nicht mehr schön. Und das sind alles Anwaltskanzleien und Inkassos, die man schon seit Jahren kennt.

    Heute der neuste Hit:

    Pfändung bei Bank (Anspruch "D");
    Es liegt eine weitere selbst verfasste Anlage dabei "Fortsetzung Anspruch D (an Kreditinstitute)";
    da geht es dann mit Nummer 7-13 weiter (ein ganzes A4-Blatt)
    7. Ansprüche auf Auszahlungsansprüchen aus Treuhandkonten
    8. Ansprüche aus Überlassung von Stahlkammerfächern (Safes) .....
    9. Ansprüche aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen ....
    10. aus den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten;
    11. Anspruch auf Rückübertragung von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen
    12. sofern es sich ... um eine Genossenschaft handelt, Anspruch auf Auszahlung des Gewinns ...
    12. Die Auszahlungsansprüche umfassen insbesondere folgende Forderungen:
    (jetzt kommt das ganze blabla, was man von früher her kennt bis hin zur Herausgabe von Urkunden, Sparbüchern ...)

    Wenn man solche Anlagen jetzt wieder zulässt, umgeht man ja nach und nach immer mehr die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einführung der Vordrucke verfolgt hat. Bald kommen sie alle wieder mit ihrem eigenen Mist.

    Was meint Ihr, sollte man sowas zulassen?

    Bei mir gehen jetzt jedenfalls massenhaft 1-2 seitig beschriebene Zwischenverfügungen raus, bloß gut, dass ein Teil der Texte bereits als Autotext existiert.
    Es ist mir unerklärlich, wieso sich hier einige in Zwangsvollstreckung erfahrene Anwaltskanzleien und Inkassos hier anstellen wie die ersten Menschen.

  • ...... Wie kommt es, dass die meisten Rechtspfleger, die ich erlebe, quasi mit und für die Anwälte arbeiten .....


    [Blockierte Grafik: http://www.smileygarden.de/smilie/Schleifchen-Girls/smilie_girl_081.gif]

    das war hoffentlich nur ungeschickt formuliert!

    Wir sind neutral! Parteimaxime und so....

    Wir dürfen weder Gläubigern, noch Schuldnern aufs Fahrrad helfen! Ich fasse es nicht......


  • Wenn man solche Anlagen jetzt wieder zulässt, umgeht man ja nach und nach immer mehr die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einführung der Vordrucke verfolgt hat. Bald kommen sie alle wieder mit ihrem eigenen Mist.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Was meint Ihr, sollte man sowas zulassen?

    :eek: NEIN!!!!!!!

    Bei mir gehen jetzt jedenfalls massenhaft 1-2 seitig beschriebene Zwischenverfügungen raus, bloß gut, dass ein Teil der Texte bereits als Autotext existiert.
    Es ist mir unerklärlich, wieso sich hier einige in Zwangsvollstreckung erfahrene Anwaltskanzleien und Inkassos hier anstellen wie die ersten Menschen.

    Biete bei den üblichen Verdächtigen doch mal Ausfüllhilfeseminare an.

  • Da liegst Du m.E. leicht falsch, aus Bestimmtheitsgründen ist manchmal entsprechend aufzuschlüsseln. Für de Vollstreckungskosten verweise ich insofern auf Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 15; LG Kaiserslautern Rpfleger 1993, 29 und LG Bremen Beschluss vom 5.11.2012 -5 T 558/12-. Kriege ich jnur einen kumulierten Betrag ergeht eine Beanstandung und im Zweifelsfalle eine Absetzung. warum hat der Gesetzgeber wohl sonst bei den bisherigen Vollstreckungskosten sonst eine Ankreuzmöglichkeit "gemäß anliegender Aufstellung" geschaffen. Auch nicht unbedingt geschäftsgewandte Schuldner müssen die Forderungsaufstellung im Hinblick auf die Vollstreckungskosten nachvollziehen können und die Gelgenheit haben sich ggf. gegen einzelne Positionen zu wenden.
    Im Übrigen verweise ich auch auf den BGH (JurBüro 2008, 606) und das LG Bremen (JurBüro 2013, 47-49) in Bezug auf Hauptforderungen. Diese Überlegungen sind m.E. auch auf titulierte vorgerichtliche Kosten zu übertragen.

    Dass Dir als Drittschuldner derartiges egal ist, kann ich nachvollziehen. Halte aber an meiner Auffassung fest

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (27. März 2013 um 13:31) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Deine Überlegungen in Ehren und auch die Aufschlüsselung sofern das lt Titel erforderlich ist. Aber weil es für den Umfang der Pfändung nicht von Wichtigkeit ist, bin ich auch der Meinung, dass es ini der Pfändung nicht aufgebröselt sein muss.

    Dass der Gläubiger "lt. Forderungsaufstellung" ankreuzen kann, heißt doch nur, dass Du als Rechtspfleger zur Überprüfung die Einzelbeträge aus der Forderungsaufstellung ersehen kannst.

    Wenn da in der Forderungsaufstellung mehrere unverzinsliche Kostenbeträge enthalten sind, sehe ich keinen Grund, die Summe auf Seite 3 anzugeben und trotzdem (wenn es denn sein muss) "lt. Forderungsaufstellung" anzukreuzen.

    Schließlich war das meiner Meinung nach das Interesse des Gesetzgebers die Beträge so weit als möglich alle in den Vordruck zu packen.

  • @Coverna Nicht nur das Gericht, auch der Schuldner muss die Forderung nachvollziehen können.

    Deswegen habe ich ja auch kein Problem damit, wenn "lt. Forderungsaufstellung" angekreut ist. Aber bitte auch die Beträge davor in das entsprechende Feld schreiben.

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