Alles anzeigenIch kann mir vorstellen, dass viele Drittschuldner mit nur einer Aufstellung zufriedener wären als mit S. 3 oder einem Mischmasch.
Machen wir uns doch nichts vor:
Die Seite 3 ist zwar grundsätzlich eine prima Hilfestellung für den anwaltlich unvertretenen Normal-Bürger, der mit unkapitalisierten Zinsen seine Forderungen aus dem VB überträgt.
Nur schade jedoch, dass dieser Anteil am Massengeschäft PfÜb unter einem Prozent liegt.
Die restlichen 99 % sollten zumindest die Möglichkeit haben, mit ihrer eigenen Berechnungssoftware die alleinige Aufstellung in Bezug zu nehmen. Ein entsprechendes "offizielles" Verweiskreuz sollte daher vom Gesetzgeber nachgebessert werden.
Dadurch verliert das Formular im übrigen ja nicht gleich jedwede Daseinsberechtigung.
Wünschenswert wäre daneben auch, wenn die Überweisungsart örtlich nicht so weit ab vom restlichen Schuss platziert werden könnte, am sinnvollsten ebenfalls in dem "Pfändungskasten" auf Seite 3.
Abschließend hat die grundsätzliche Länge von 9 Seiten nun wirklich nichts mehr gemein mit Bearbeitungs- und Kosteneffizienz - aller Beteiligten.
Hier sollte der Gesetzgeber schleunigst und schlicht aus einem Formular zwei machen.
Die Praxis zeigt nach wie vor und trotz - oder gerade wegen des P-Kontos (?) -, dass der ganz überwiegende Anteil der Forderungspfändungen die Kontopfändung ausmacht.
Also bitte daher nur dafür ein eigenes schlankes Formular (sollte auf insgesamt 4 Seiten leicht umsetzbar sein) und für den deutlich seltener auftretenden Rest der bisherige Vordruck mit den Auswahlmöglichkeiten.
> Dann könnte das noch was werden !
Das sehe ich anders.
Zunächst dürften die Angaben, die auf Seite 3 gemacht werden können und zu machen sind, ausreichen, den Forderungsanspruch des Gläubigers umfassend anzugeben. Eine Forderungsaufstellung hat nur Sinn für das Gericht, das die Vollstreckbarkeit der Kosten überprüfen muss.
Hauptforderung, verzinsliche Kosten, unverzinsliche Kosten und welche Zinsen aus was ab wann. Was will man mehr?
Dass neben dem AE auch die Kontopfändung und andere Forderungen mit drauf sind, hat wohl auch seine Berechtigung, wenn der Gläubiger mehrere Forderungen pfänden will. Kostenminderungspflicht oder wie das Ding heißt.
Natürlich wäre es für die Beteiligten besser, wenn es für Konto, AE und weitere Forderungen gesonderte Fordrucke geben würde. Aber das ist wohl nicht gewollt.