neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Ich kann die ganze Diskussion irgendwie nicht verstehen:

    Links steht ein Euro-Betrag, rechts daneben "nebst Zinsen ..... seit ....".

    Da rechts die Zinsen nur ein "seit" aufweisen, aber nicht ein "bis", kann es sich rechts nur um die Zinsen handeln, die links nicht schon als Betrag aufgeführt sind. Außerdem deutet das Wort "nebst" daraufhin.

    Es kann also nur 2 Möglichkeiten geben:
    a) links gar nichts als €-Betrag eintragen und rechts die Zinsen ab Zinsbeginn Titel
    b) links den Euro-Betrag ausgerechneter Zinsen bis zum Tag X des Antrages und rechts die Zinsen ab dem Tag X+1.

    Wieso man für sowas am Ende noch obergerichtliche Rechtsprechung benötigt, entzieht sich meinem Verständnis.

    :daumenrau

    So sehe ich das auch. Und habe grade mal wieder eine viertel Stunde telefoniert, um das einem Gläubiger zu erklären---

  • Weil sich vor allem ein Gläubigervertreter hartnäckig dagegen wehrt, diese Meinung zu akzeptieren und meine Zwischenverfügung ausdrücklich nicht erledigt. Bei mir hagelt es da jetzt Zurückweisungen. Die ersten 8 sind schon raus. Mal sehen, wann da ein Rechtsmittel kommt. Ich gebe jedenfalls mein bestes, um abklären zu lassen, welche Meinung mein LG für korrekt hält.

  • Ich kann die ganze Diskussion irgendwie nicht verstehen:

    Links steht ein Euro-Betrag, rechts daneben "nebst Zinsen ..... seit ....".

    Da rechts die Zinsen nur ein "seit" aufweisen, aber nicht ein "bis", kann es sich rechts nur um die Zinsen handeln, die links nicht schon als Betrag aufgeführt sind. Außerdem deutet das Wort "nebst" daraufhin.

    Es kann also nur 2 Möglichkeiten geben:
    a) links gar nichts als €-Betrag eintragen und rechts die Zinsen ab Zinsbeginn Titel
    b) links den Euro-Betrag ausgerechneter Zinsen bis zum Tag X des Antrages und rechts die Zinsen ab dem Tag X+1.

    Wieso man für sowas am Ende noch obergerichtliche Rechtsprechung benötigt, entzieht sich meinem Verständnis.



    Sehe ich auch so. Ich beanstande ebenfalls. Aber ich kann die Verunsicherung verstehen, da die 2. Spalte (rechts) bei allen anderen Angaben als Klarstellung für die Spalte 1 (links) dient und nur bei den Zinsen eine Ausnahme gemacht werden würde. Die Gläubiger führen bei mir aus, dass dem Drittschuldner und Schuldner ansonsten nicht hinreichend bekannt sein würde, für welchen Zeitraum die bereits ausgerechneten Zinsen berechnet wurden. Den Drittschuldner dürfte dies nicht stören. Schuldner und Gericht müssen aber natürlich wissen, für welchen Zeitraum die Zinsen bereits berechnet wurden. Ohne Forderungsaufstellung stößt man dann jedoch auf Umsetzungsschwierigkeiten

  • Auswahlmöglichkeiten beim Unterhaltspfübformular:

    Zitat

    Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers:

    -ledig
    -verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
    -mit dem Gläubiger verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
    -geschieden


    ...und was ist, wenn die Schuldnerin jetzt verwitwet ist? :gruebel:

  • Auswahlmöglichkeiten beim Unterhaltspfübformular:

    Zitat

    Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers:

    -ledig
    -verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
    -mit dem Gläubiger verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
    -geschieden


    ...und was ist, wenn die Schuldnerin jetzt verwitwet ist? :gruebel:

    Vor "ledig" WIEDER setzen :eek:

  • Auswahlmöglichkeiten beim Unterhaltspfübformular:

    Zitat

    Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers:

    -ledig
    -verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
    -mit dem Gläubiger verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend
    -geschieden


    ...und was ist, wenn die Schuldnerin jetzt verwitwet ist? :gruebel:


    Wer sollte ihr dann noch Unterhalt schulden? :confused:

  • Geht doch darum, wem sie dann noch Unterhalt schuldig sein könnte.

    Witwen sind nicht immer schrullige und schwarz gekleidete alte Damen, es soll auch jüngere Witwen geben, die auch noch kleine Kinder haben können.

  • Es gibt auch eine Unterhaltspflicht für Erwachsene.
    Sowas wie Elternunterhalt oder Unterhalt für erwachsene behinderte/pflegebedürftige Kinder.
    Da können plötzlich 80 Jahre alte Frauen für ihre 55 Jahre alten Kinder unterhaltspflichtig werden.

    PS: Ich arbeite bei einem überörtlichen oberbayerischen Sozialhilfeträger, da ist dies alltäglich

  • Ach ja, überlesen, dass es um die Angaben des Schuldners ging... :oops:

  • Soweit ich das überblicke, gab es auf diese Anfrage von Andy K. bislang keine Antwort. Ich bin auch dabei, das zu monieren, indes fehlt mir ein wenig die Begründung ("das geht mir zu weit" reicht wohl eher nicht). Immerhin sieht das Formular selbst ja Freiraum für weitere Anordnungen oder "sonstige Anordnungen" vor, aber wenn ich zwei Seiten zusätzlichen Kladderadatsch zulasse, sind wir wieder so weit wie vorher :(.

  • Wieso moniert ihr zusätzliche Anlagen? Der Pfändungstext ist Formular ist doch nicht abschließend, z. B. können sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank noch weitere pfändbare Ansprüche als die formularmäßig aufgeführten ergeben und wenn der freie Platz im Formular nicht ausreicht, muss eine Anlage her. Alles andere würde ja die Pfändung einschränken, was mit Sicherheit nicht im Sinne des Erfinders ist.

    Weshalb werden fehlende Abschriften moniert? Das Formular hat gefühlt hundert Seiten und ist nur ein Antrag. Den Beschluss kann der Rechtspfleger selbst erlassen, er ist dafür nicht an das Formular gebunden. Der Beschluss würde sich dann auf zwei Seiten oder so beschränken. Ich musste vorher nicht alles komplett vergefertigt einreichen, ich muss es jetzt auch nicht. Mehrausfertigungen des Beschlusses kann der Gerichtsvollzieher kopieren oder ich lasse ihn mir zuschicken und kopiere selbst, bevor ich das Teil an den GVZ zur Zustellung gebe.
    Ich verstehe, dass dieses Vorgehen aufwendiger ist, aber wenn ich noch Pfübs auf Gläubigerseite machen würde, dann so. (Ich habe was gegen Papierverschwendung... :teufel:)
    Im Übrigen dürfte sich wegen § 834 ZPO auch die Beifügung einer Abschrift für den Schuldner erledigt haben.

  • Wieso moniert ihr zusätzliche Anlagen? Der Pfändungstext ist Formular ist doch nicht abschließend, z. B. können sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank noch weitere pfändbare Ansprüche als die formularmäßig aufgeführten ergeben und wenn der freie Platz im Formular nicht ausreicht, muss eine Anlage her. Alles andere würde ja die Pfändung einschränken, was mit Sicherheit nicht im Sinne des Erfinders ist.



    Ich für meinen Teil moniere zusätzliche Anlagen nicht, aus o. g. Gründen. Der Gläubiger muß ja nicht grade die Ansprüche pfänden wollen, die Baustein D des Formulars umfaßt.

    Problem ist aber, daß die einzige Arbeitserleichterung, die die Formulare gebracht haben, war, daß man sich die Texte bei Kontopfändungen nicht mehr durchlesen und monieren mußte. Läßt man die Anlagen zu, haben wir die üblichen Verdächtigen: Ansprüche zu unbestimmt, Kündigung Girovertrag, Recht auf Inanspruchnahme Dispositionskredit und so weiter.

    Dann entfällt die EINZIGE Erleichterung, die uns die Formulare gebracht haben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Kommt mir sehr bekannt vor :D

    wie George im Post danach ausführt, alles andere würde die Pfändung einschränken und das ist nicht in unserem Sinne (Gläubiger).

    Unsere Anlage sieht ähnlich aus. Wir führen zusätzlich noch die Herausgabeansprüche an den Schuldner bzgl. der Kontoauszüge, sowie der Unterlagen zur Erhöhung eines P-Kontofreibetrages auf. Wo sollen wir denn sonst ausfführen, was wir aus unserer Sicht pfänden dürfen?

    Und wir haben die Ansprüche erfasst, die seit Jahren nicht moniert wurden. Okay, möglicherweise sind diese in den letzten Jahren nicht so genau geprüft worden.
    Wir erhalten im Moment teilweise Verfügungen, die einen Teil unserer Anlage monieren. Wir sind aber lernfähig und passen diese auch gerne an. Wir haben inzwischen einen
    Teil der Anlage grundsätzlich gestrichen. Aber, was im Formular steht, ist doch bei weitem nichts ausreichend. Was ausser einer Anlage sollen wir tun, um nicht auf Ansprüche zu verzichten?

  • @Coverna: ich meinte den Antrag, nicht den Beschluss. Dass den der Schuldner irgend wann mal (d. h. zeitnah) erhalten sollte ist klar, wobei ich auch schon gepfändet habe ohne Zustellung an den Schuldner, weil der auf auf und davon war. Selbst schuld.

    Allgemein scheint mir dieses Formular mehr Ärger als Nutzen zu bringen. Es ist in Teilen sicherlich ganz gut, in anderen wiederum nicht wirklich zu gebrauchen. Die Rechtsprechung wird es richten müssen... Siehe Farbe...
    Arbeiten eigentlich auch Praktiker effektiv und wirksam an der Erstellung der Formulare mit? Auch wenn man nie alle zufrieden stellen können wird... Ich weiß z. B. von einigen Dozenten für ZV im RA-Bereich, dass sie sich seit Anbeginn quergestellt haben. Vielleicht gäbe es weniger Missverständnisse, wenn man alle Leute einbezieht, die das Formular dann täglich anwenden müssen. :gruebel:

  • @Coverna: ich meinte den Antrag, nicht den Beschluss. Dass den der Schuldner irgend wann mal (d. h. zeitnah) erhalten sollte ist klar, wobei ich auch schon gepfändet habe ohne Zustellung an den Schuldner, weil der auf auf und davon war. Selbst schuld.

    Ach so, hatte ich anders verstanden, sorry!

    Allgemein scheint mir dieses Formular mehr Ärger als Nutzen zu bringen. Es ist in Teilen sicherlich ganz gut, in anderen wiederum nicht wirklich zu gebrauchen. Die Rechtsprechung wird es richten müssen... Siehe Farbe...
    Arbeiten eigentlich auch Praktiker effektiv und wirksam an der Erstellung der Formulare mit? Auch wenn man nie alle zufrieden stellen können wird... Ich weiß z. B. von einigen Dozenten für ZV im RA-Bereich, dass sie sich seit Anbeginn quergestellt haben. Vielleicht gäbe es weniger Missverständnisse, wenn man alle Leute einbezieht, die das Formular dann täglich anwenden müssen. :gruebel:

    Klar, dass die sich quer gestellt haben, hätte ich an ihrer Stelle auch. Man muss mal betrachten, welche oder wessen Interessen die vertreten.

  • Wieso moniert ihr zusätzliche Anlagen? Der Pfändungstext ist Formular ist doch nicht abschließend, z. B. können sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank noch weitere pfändbare Ansprüche als die formularmäßig aufgeführten ergeben und wenn der freie Platz im Formular nicht ausreicht, muss eine Anlage her. Alles andere würde ja die Pfändung einschränken, was mit Sicherheit nicht im Sinne des Erfinders ist.

    Ich für meinen Teil moniere zusätzliche Anlagen nicht, aus o. g. Gründen. Der Gläubiger muß ja nicht grade die Ansprüche pfänden wollen, die Baustein D des Formulars umfaßt.

    Problem ist aber, daß die einzige Arbeitserleichterung, die die Formulare gebracht haben, war, daß man sich die Texte bei Kontopfändungen nicht mehr durchlesen und monieren mußte. Läßt man die Anlagen zu, haben wir die üblichen Verdächtigen: Ansprüche zu unbestimmt, Kündigung Girovertrag, Recht auf Inanspruchnahme Dispositionskredit und so weiter.

    Dann entfällt die EINZIGE Erleichterung, die uns die Formulare gebracht haben.


    Dito

    (Ja, Gläubiger, mach es mir zwanzigseitig, los, geb mir Tiernamen.)

  • Gut gedacht, aber nicht durchdacht und somit schlecht gemacht! Frage: Hat es sich das BMJ bei der Ausarbeitung des Formulars für die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu leicht gemacht? Klare Antwort: ja. Aber „ausbaden“ müssen dieses Dilemma nun Gläubiger(-Vertreter) und Rechtspfleger gleichermaßen.

    Das BMJ hingegen lehnt sich zurück und legt die Entscheidungen wegen der farblichen Gestaltung und/oder der Ergänzung bzw. textlichen Änderung/Berichtigung des Formulars (s. # 603) in die Hand der Rechtsprechung.

    FAQ des BMJ:
    http://www.bmj.de/DE/Buerger/ver…html?nn=1512734:
    „15. Die Formulare haben farbige Elemente. Muss das Formular farbig ausgedruckt werden, wenn ich das Online Formular benutze? Ich habe nur einen Schwarz-Weiß-Drucker.
    Der äußere Aufbau der Formulare und ihr Inhalt werden durch die Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt bestimmt und bringen das vom Bundesjustizministerium Gewollte zum Ausdruck. Die farbigen Elemente der Formulare stellen ein funktionales Gestaltungselement dar. So sind beispielsweise Hinweise grau unterlegt. Den Nutzern der Formulare – gerade auch den nichtprofessionellen Antragstellern - soll damit eine Hilfe beim Lesen, Verstehen und Ausfüllen gegeben werden. Das Bundesministerium der Justiz kann im Übrigen keine Aussagen zu etwaigen Abweichungen machen, insbesondere nicht dazu, wie die Gerichte im Einzelfall mit Formularen verfahren werden, die im Schwarz-Weiß-Druck eingereicht werden.
    [h=3]17. Die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind nicht vollständig. Ich möchte Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner pfänden lassen, die ich nicht gefunden habe.[/h]Die Formulare führen die praktisch wichtigsten bzw. häufigsten Forderungen auf, die gepfändet werden sollen. Nicht möglich ist es, in einem verbindlichen Formular sämtliche Forderungen abzubilden, die der Pfändung unterliegen, ohne den Umfang eines solchen Formulars in nicht vertretbarer Weise zu sprengen. In den Kästen für „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ und „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ haben Sie die Möglichkeit, weitere Forderungen an den Arbeitgeber oder die Kreditinstitute einzutragen. Auf Seite 6 bzw. 7 der Formulare können Sie außerdem in dem Kasten „Anspruch G (an Sonstige)“ Forderungen, für die ansonsten keine Eintragungsmöglichkeit besteht, eingeben.“

    Bei 656 Amts- und 116 Landgerichten in Deutschland ist da einiges an Rechtsprechung zu erwarten, insbesondere dann, wenn der/die Rechtspfleger/in die von ihm/ihr vertretene Rechtsansicht von „seinem/ihrem “ Landgericht entschieden wissen will, wenn eine bereits getroffene Entscheidung eines „fremden“ Landgerichts seinen/ihren Rechtsstandpunkt nicht teilt. Das steht ihm/ihr wegen der sachlichen Unabhängigkeit selbstverständlich auch frei.

    Und so kam es, wie es erwartungsgemäß auch kommen musste: am selben Tage sind beim Gläubigervertreter ablehnende Beschlüsse von zwei verschiedenen Gerichten eingegangen, mit denen die Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen wurden, einmal deswegen, weil das amtliche Formular textlich abgeändert/richtiggestellt (s. # 603) und das andere Mal, weil der Antrag (sprich: der vorgegebene Text im Formular) trotz Monierung nicht abgeändert /berichtigt wurde.

    Den Entscheidungen der jeweils zuständigen Landgerichte wird mit Interesse entgegen gesehen. Aber auch dann wird aus den vorgenannten Gründen eine klare Richtlinie für Antragsteller und Rechtspfleger nicht geschaffen sein. Eine Odyssee ohne Aussicht auf ein baldiges Ende.


    :gruebel: Es wird immer komplizierter, einfach zu leben :confused:

  • Wieso moniert ihr zusätzliche Anlagen? Der Pfändungstext ist Formular ist doch nicht abschließend, z. B. können sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank noch weitere pfändbare Ansprüche als die formularmäßig aufgeführten ergeben und wenn der freie Platz im Formular nicht ausreicht, muss eine Anlage her. Alles andere würde ja die Pfändung einschränken, was mit Sicherheit nicht im Sinne des Erfinders ist.

    Weshalb werden fehlende Abschriften moniert? Das Formular hat gefühlt hundert Seiten und ist nur ein Antrag. Den Beschluss kann der Rechtspfleger selbst erlassen, er ist dafür nicht an das Formular gebunden. Der Beschluss würde sich dann auf zwei Seiten oder so beschränken. Ich musste vorher nicht alles komplett vergefertigt einreichen, ich muss es jetzt auch nicht. Mehrausfertigungen des Beschlusses kann der Gerichtsvollzieher kopieren oder ich lasse ihn mir zuschicken und kopiere selbst, bevor ich das Teil an den GVZ zur Zustellung gebe.
    Ich verstehe, dass dieses Vorgehen aufwendiger ist, aber wenn ich noch Pfübs auf Gläubigerseite machen würde, dann so. (Ich habe was gegen Papierverschwendung... :teufel:)
    Im Übrigen dürfte sich wegen § 834 ZPO auch die Beifügung einer Abschrift für den Schuldner erledigt haben.

    Da scheinst Du was falsch zu verstehen, im Regelfalle ist gem. § 834 ZPO nur die voherige Anhörung des Schuldners verboten. Schau mal in § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der PfÜb ist dem Schuldner im Regelfalle nach Zustellung beim Drittschuldner zuzustellen.

    Was die Anlagen angeht, halte ich das für zulässig. Der Vordruck ist nicht abschließend, so dass weitere pfändbare Ansprüche -auch gegen Banken- durchaus entstehen können. Soweit die Pfändung zulässig ist, lasse ich das durchgehen. Alles andere wäre Schikane und widerspricht m.E. auch der Intention des Gesetzgebers. Das BMJ schreibt ja selbst, dass der Vordruck nur die häufigsten Varianten angibt.

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