neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13


  • :daumenrau

    Richtig, und da sie nicht abgeschafft werden, sollte der Gesetzgeber die Formulare schnellstens auf ihre Praxistauglichkeit evaluieren lassen - gerne in einer ganzheitlichen Betrachtungsweise aus dem jeweiligen Blickwinkel aller zwangsanwendenden Beteiligten
    ("Privatgläubiger" - "Inkasso/anwaltsvertretender Gläubiger" - Gericht - Drittschuldner - Gerichtsvollzieher)

    und im Sinne einer effizienten Verfahrensbearbeitung modifizieren (gar nicht soooo viel, aber entscheidend an den erforderlichen Stellen).

    Denn dass es hier Verbesserungsbedarf gibt, da sind wir uns doch wenigstens einig, gell?

    Bin daher für die Eröffnung eines konstruktiven, neuen threads:

    "Verbesserungsvorschläge für den Zwangsvordruck"

    dazu z. B. eines meiner wenigen sachlich etwas gehaltvolleren posts:

    # 453

  • Auch ich habe gerade Post von dieser Kanzlei bekommen und siehe da, auch ICH bin die EINZIGE, die Seite 3, Faksimile usw. beanstandet. Alle anderen Gerichte erlassen antragsgemäß. :D

  • Gibt schon interessante Beschlüsse
    :D

    Wir haben gerade als Drittschuldner eine Pfändung erhalten, in der der Gläubiger eine Überzahlung ausweist. Es wird auch brav eine Gesamtforderung von - 13,00 EUR angegeben und in der Forderungsberechung steht "Überzahlung".

    Naja, mit den Kosten haben wir jetzt wieder eine Forderung. Da haben aber einige geschlafen. WEnn ich überlege, was bei unsere teilweise moniert wird, wundere ich mich doch sehr.

  • Man sollte dieser Kanzlei/ diesen Kanzleien mal den Link zu diesem Thread geben, wo sie sich überzeugen können, dass das, was sie behaupten, nicht den Tatsachen enspricht.....

    Damit könnten sie ja auf das schmale Brett kommen, man nähme ihre Albernheiten ernst.

    Den Satz atme ich einfach weg

  • Man sollte dieser Kanzlei/ diesen Kanzleien mal den Link zu diesem Thread geben, wo sie sich überzeugen können, dass das, was sie behaupten, nicht den Tatsachen enspricht. :teufel:

    r die Zulässigkeit einer Faksimile-Unterschrift hat sich ausgesprochen: LG Bad Kreusznach 1 T 78/10, dagegen sind
    LG Dortmund 9 T 278/10 und LG Stuttgart 10 T 186/12.


    :)Wenn man kein Glück hat, kommt meistens auch noch Pech dazu :strecker

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (26. April 2013 um 22:11)

  • Darum können die Gläubigervertreter auch immer nur das eine LG zitieren, während ich in meiner ZwiVfg schon mal 2 zitiere. Aber bald wird ja noch eine Entscheidung meines LG dazukommen, nachdem ich vor ca. 2 Wochen eine Beschwerde hingegeben habe.

    Ansonsten grüble ich schon mal, wie die Geschäftsstelle mit meiner Faksimile-Unterschrift zukünftig gleich selbst die PfÜBs erlassen kann. Die Gläubiger würde dies wahrscheinlich nicht mal sehr berühren, weil dann weniger bemängelt wird.

  • Ansonsten grüble ich schon mal, wie die Geschäftsstelle mit meiner Faksimile-Unterschrift zukünftig gleich selbst die PfÜBs erlassen kann. Die Gläubiger würde dies wahrscheinlich nicht mal sehr berühren, weil dann weniger bemängelt wird.

    Als Gläubiger finde ich die Idee ausgesprochen gut *g

    Aber im Ernst: Für mich gehört es sich einfach, dass Anträge eigenhändig unterschrieben werden. Etwas anderes käme für unser Haus auch nie in Frage. Einer muss doch die Verantwortung tragen und der muss anhand der Unterschrift zu erkennen sein und sich nicht nachher rausreden könne, er habe das nie gesehen.

    Unsere eigene Revision würde (zurecht) das nie zulassen.

  • Darum können die Gläubigervertreter auch immer nur das eine LG zitieren, während ich in meiner ZwiVfg schon mal 2 zitiere. Aber bald wird ja noch eine Entscheidung meines LG dazukommen, nachdem ich vor ca. 2 Wochen eine Beschwerde hingegeben habe.

    Ansonsten grüble ich schon mal, wie die Geschäftsstelle mit meiner Faksimile-Unterschrift zukünftig gleich selbst die PfÜBs erlassen kann. Die Gläubiger würde dies wahrscheinlich nicht mal sehr berühren, weil dann weniger bemängelt wird.

    Würdest Du nicht auch nur das eine LG zitieren, wenn Dir die andern Entscheidungen nicht passen?

    Eine große Anwaltskanzlei aus München hat immer fast eine ganze Seite Entscheidungen zitiert um den Anspruch aus Herausgabe der Lohnabrechnung zu begründen. Da waren auch einige Entscheidungen dabei, die den Anspruch nicht für pfändbar angesehen haben. Die Hauptsache viele Entscheidungen.

  • [quote='Andy.K','RE: neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13 im Ernst: Für mich gehört es sich einfach, dass Anträge eigenhändig unterschrieben werden. Etwas anderes käme für unser Haus auch nie in Frage. Einer muss doch die Verantwortung tragen und der muss anhand der Unterschrift zu erkennen sein und sich nicht nachher rausreden könne, er habe das nie gesehen.

    Siehe Walter Leisler Kiep. :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Darum können die Gläubigervertreter auch immer nur das eine LG zitieren, während ich in meiner ZwiVfg schon mal 2 zitiere. Aber bald wird ja noch eine Entscheidung meines LG dazukommen, nachdem ich vor ca. 2 Wochen eine Beschwerde hingegeben habe.

    Ansonsten grüble ich schon mal, wie die Geschäftsstelle mit meiner Faksimile-Unterschrift zukünftig gleich selbst die PfÜBs erlassen kann. Die Gläubiger würde dies wahrscheinlich nicht mal sehr berühren, weil dann weniger bemängelt wird.

    Würdest Du nicht auch nur das eine LG zitieren, wenn Dir die andern Entscheidungen nicht passen?

    Eine große Anwaltskanzlei aus München hat immer fast eine ganze Seite Entscheidungen zitiert um den Anspruch aus Herausgabe der Lohnabrechnung zu begründen. Da waren auch einige Entscheidungen dabei, die den Anspruch nicht für pfändbar angesehen haben. Die Hauptsache viele Entscheidungen.


    Ich bin auch ein Verfechter der eigenhändigen Unterschrift. Bei der Masse der Anträge wird wohl eine Einzelprüfung durch den RA nicht erfolgen. Es ist dann halt eine Alibi-Unterschrift. Soviel Zeit muss aber trotzdem für eine eigenhändige Unterschrift sein.

    Das mit der Herausgabe der Lohnabrechnung durch den Drittschuldner ist ja zwischenzeitlich oberstgerichtlich geklärt:

    ZPO § 829, § 836, § 840; BGB § 401
    a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.
    b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
    BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11 - LG Chemnitz, AG Freiberg

  • Das mit der Herausgabe der Lohnabrechnung durch den Drittschuldner ist ja zwischenzeitlich oberstgerichtlich geklärt:

    ZPO § 829, § 836, § 840; BGB § 401
    a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.
    b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
    BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11 - LG Chemnitz, AG Freiberg

    Findest Du, ich nicht.

    Der BGH hat ausdrücklich gesagt, dass der Herausgabeanspruch gepfändet werden kann, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können.

    Die meisten Lohnabrechnungen geben aber lediglich Auskunft über die Zusammensetzung der Bezüge und es bedarf nicht der Abrechnung um den Anspruch geltend zu machen. Der Anspruch des AN wird also nicht durch die Abrechnung begründet. Hier sehe ich noch einiges an Klärungsbedarf durch den BGH.

    Außerdem hat der BGH nur von einem angeblichen Anspruch gesprochen und ob der besteht, hat das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Und wenn es nicht der Abrechnung bedarf um den Anspruch geltend zu machen, besteht der gepfändete Anspruch nicht.

  • Gestern einen PfÜB zugestellt bekommen, in dem alles was nicht zum Arbeitgeber gehört hat in der PDF entfernt wurde und der PfÜB dadurch nur 6 Seiten hatte.

    Ein weiterer PfÜB war die Größe des gedruckten Bereichts weitaus kleiner als im Original. Was damit bezweckt werden sollte, erschließt sich mir nicht.

  • Wer noch nie einen Drittschuldner verklagen musste weiß auch nicht, wie wichtig hierfür die Lohnabrechnung ist. Wann der Drittschuldner zur Lohnabrechnung verpflichtet ist, ergibt sich aus den entsprechenden diesbezüglichen Vorschriften. Hierzu bedarf es nicht der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Der BGH hat sonach auch entschieden, dass der "angebliche" Anspruch auf die Lohnabrechnung bei der Pfändung mit erfasst ist und dies zur Klarstellung mit in den PFÜB aufgenommen werden kann. Wer das PFÜB-Formular kennt, weiß, dass immer nur die "angebliche" Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird: "Wegen dieser Ansprüche und wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellkosten für diesen Beschluss wird/werden die nachfolgende aufgeführte/-n angebliche/-en Forderung/-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner ......... gepfändet ........
    Warum also sollte es bei der (Mit-)Pfändung der Lohnabrechnung anders formuliert werden. Notfalls entscheidet über die Notwendigkeit der Herausgabe ja das Arbeitsgericht. Das ist also keine Frage für das Vollstreckungsgericht.
    Drittschuldner haben aus verständlichen Gründen wegen des zusätzlichen Aufwandes da natürlich keine große Freude an der Herausgabe der Lohnabrechnung.

  • Dafür ist der Schuldner nach § 836 ZPO auch zur Herausgabe der Unterlagen verpflichten, was der BGH auch schon vor Jahren bestätigt hat.

    Und was der BGH mit der Formulierung "wenn es der Abrechnung bedarf um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend zu machen" ist auch noch erklärungsbedürftig.

    Der Drittschuldner ist verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Zu mehr nicht. Vor allem ergibt sich aus § 840 ZPO keine Verpflichtung, die Richtigkeit der Erklärung durch Vorlage von Belegen zu beweisen.

    Wenn Du Dir die Entscheidungen des BGH zur Herausgabepflicht durch den Schuldner ansiehst, dann geht es in erster Linie darum, dass der Gläubiger in die Lage versetzt werden soll, das Handeln (Zahlungen) des Arbeitgebers überprüfen zu können. Würde der Arbeitgeber dazu verpflichtet, würde man dem Arbeitgeber aufgeben, dass er verpflichtet wird, dem Gläubiger gegenüber eine Dauerauskunft über die Höhe des gepfändeten Arbeitseinkommens und der einbehaltenen Beträge zu erteilen.

    Außerdem hat das LAG Hessen gesagt, dass die Lohnabrechnung das gesamte Einkommen erfasst und der Gläubiger nur einen Anspruch auf den pfändbaren Teil hat, somit der Auskunftsanspruch weiter geht, als die Pfändung reicht.

    Zudem pfänden viele Gläubiger nachrangig, so dass diese Gläubiger überhaupt nicht berechtigt ist, die laufenden Lohnabrechnungen zu bekommen.

    Bei Schuldnern mit zig Gläubigern belastet das den Arbeitgeber schon enorm.

  • Heute wieder von einem bekannten Inkassoinstitut, was einem praktisch täglich unterkommt:
    - keine Unterschrift original
    - falsch ausgefüllte Seite 3
    - keine Vollmacht dabei
    - Gläubigerbezeichnung Antrag und Titel stimmen nicht überein (großes Mobilfunkunternehmen), keinerlei Nachweis zu Namensänderung

    Und jeden Tag gehen die gleichen Zwischenverfügungen raus. Wofür die Leute dort überhaupt Geld bekommen .....
    Mir würde das doch sowas gegen den Strichk gehen, wenn ich jeden Tag auf die gleichen Mängel (massenhaft) hingewiesen werde.

  • Was glaubst Du, bei wie vielen Deiner Kollegen die Dinge, die Du monierst, durchgehen?

    Ich habe gestern eine Pfändung bekommen (noch kein neuer Vordruck) in der Forderungsaufstellung sind Zinsen bis zum Tag x berechnet.

    Unter der Forderungsaufstellung steht "zuzüglich Zinsen bis zum Zahlungstag"

    Bei solchen Formulierungen ist der Umfang der künftigen Zinsen weder bestimmt noch bestimmbar. Es fehlt nicht nur der Betrag, aus dem Zinsen zu berechnen sind, sondern auch das Datum ab wann und in welcher Höhe.

    Bei den Kosten ist als Zinssatz 5,12 % angegeben. Ob die tatsächlich bis zum Tag des Antrages 5,12 % gerechnet haben, habe ich nicht nachgeprüft.

    Aber müsste nicht der Rechtspfleger dafür zuständig sein, dass der Umfang der Pfändung so angegeben ist, dass der Drittschuldner die Zinsen berechnen kann. Von den vielleicht falsch berechneten Kostenzinsen (5,12 % bis irgendwann im Februar) mal abgesehen.

    Man kann auch nicht sagen, dass der Rechtspfleger das durchgewunken hat, schließlich hat er zwei Kostenpunkte gestrichen.

    Außerdem sind am Tag des Antrages 15,00 € Gerichtskosten in der Forderungaufstellung angegeben und dann nochmals bei der Kostenrechnung, die in die Gesamtsumme geflossen.

    Das sind nun keine Probleme, die wegen des neuen Vordrucks entstanden sind, aber mit dem neuen Vordruck auch nicht beseitigt werden (können).

    Ihr seht, auch wir Drittschuldner haben erhebliche Probleme mit den Pfändungen und wir können nicht gerade zwischenverfügen. Entweder berücksichtigen wir die Zinsen, weil wir raten oder wir sagen (wie ich es tue) Zinsen gibts nicht. Und die doppelten Gerichtskosten kann ich nicht einfach streichen.

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