Erbteilübertragung

  • Im Grundbuch eingetragen Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Anteil gemeinsam mit den beiden Beteiligten der Bruchteilsgemeinschaft in Erbengemeinschaft. Eine Überprüfung hat ergeben, das seinerzeit ein Miterbe seinen Erbanteil an die verbleibenden Miterben dieser einen Erblinie übertragen hat und zwar den Miterben zu je 1/2 Anteil. Die beiden anderen Erbanteile der Teilnehmer der Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus anderen Erbfolgen.
    Da ich eine solche Eintragung bisher noch nicht kannte habe ich mal im Schöner/Stöber 15. Auflage Rn 964 nachgelesen, das eine solche Eintragung für zulässig gehalten wird, allerdings wenn die Erbteilübertragung auf Dritte erfolgt. In meinem Fall wurde aber an Miterben übertragen. Eine Erbauseinandersetzung ist bisher in keiner Form und Linie erfolgt.

    Deshalb mal meine Fragen an die Forengemeinde:

    Ist das Grundbuch nun richtig oder falsch? Wenn es falsch ist, kann ich es im Rahmen einer beantragten weiteren Erbfolgeberichtigung selbständig berichtigen, da einer der verbleibenden Miterben bzw. Miteigentümer verstorben ist und die Erben (dazu gehört nicht der verbeleibende Miterbe bzw, Miteigentümer) mit der Berichtigung einen GBA beantragt haben?

    Besten Dank für eure Meinungen im voraus

    nemo

  • Schöner/Stöber 15. Auflage Rn 964 ... In meinem Fall wurde aber an Miterben übertragen

    Zumindest ist eine Übertragung an die Miterben in Bruchteilsgemeinschaft möglich (vgl. MünchKomm/Gergen § 2033 Rn 26; unter Hinweis auf BayObLG NJW 1981, 830, das auch von Schöner/Stöber in Rn 965 Fn 17 zitiert wird).

    "Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil auf alle übrigen Miterben in vollem Umfang, so daß er aus der Miterbengemeinschaft ausscheidet, so ist dies zwar auch in der Form möglich, daß er ihnen seinen Erbteil zu Bruchteilen überträgt (vgl. Haegele, BWNotZ 1971, S. 137; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1968, 168). Eine solche Übertragung zu Bruchteilen müßte aber in der notariellen Urkunde über die Erbteilsübertragung (§ 2033 Abs. I 2 BGB) entsprechend zum Ausdruck kommen."

    Die Eintragungsfähigkeit der Untergemeinschaft wird sich dabei nach den gleichen Maßstäben richten, wie bei der Abtretung an Dritte. Also umstritten.

  • Danke das hatte ich befürchtet, man könnte so eintragen wie geschildert oder eben nicht. Hab gerade mehrere BGB-Kommentare gewälzt, es gibt tatsächlich dazu keine einheitliche Meinung. Mein Problem wird vieleicht deutlicher wenn ich nochmals die Eintragung in Abt. II verdeutliche, der Einfachheit nennen ich die beiden Miterben einfach E1 und E2

    So sieht die Eintragung zur Zeit aus:

    1a1 E1 zu 1/2 Anteil

    1a2 E2 zu 1/2 Anteil

    1b E1

    1c E2

    1a1, 1a2, 1b, 1c in Erbengemeinschaft.

    Jetzt ist E2 verstorben und wird von 4 Erben beerbt. Muss ich jetzt bei 1a2 eintragen die Erben in Erbengemeinschaft an 1/2 Anteil des ehemaligen Erbanteils -sowieso- ....

    Irgendwie habe ich Probleme bei der verständlichen Eintragung und Darstellung der tatsächlichen Rechtsverhältnisse...

  • Ich ja auch, deshalb möchte ich gern das Grundbuch berichtigen im Zuge der neuen Grundbuchberichtigung. Nur kann ich das so ohne weiteres?

    Aber noch mal zur Klarstellung, ursprüngich waren völlig richtig drei Erben in Erbengemeinschaft E0, E1 und E2 eingetragen. Ein Miterbe (E0) verstarb und wurde wiederum von 3 Erben E01, E1 und E2 beerbt. Dieser Erbe E01 übertrug notariell seinen Erbanteil von E0 an E1 und E2 zu je 1/2 Anteil. Die damalige Rechtspflegerin hat diese Erbteilübertragung damals wie #3 eingetragen.

    Irgendwie bin ich der Meinung, das es eigentlich eine Erbengemeinschaft bestehend aus der Bruchteilsgemeinschaft an dem übertragenen Erbanteil und den weiteren Miterben E1 und E2 ist, wobei die Bruchteilsgemeinschaft eben auch aus E1 und E 2 besteht.

    Deshalb möchte ich das Grundbuch berichtigen, weil meiner Meinung nach mit der neuen Erbfolge weitere Erben in die jeweiligen Gemeinschaften eintreten.

  • Ich bezweifle, dass diese "wirre" und missverständliche Eintragung der bisherigen Rechtszustand zutreffend wiedergibt.

    Aber wie wäre es denn richtig?:gruebel: Eindeutig falsch ist doch eigentlich nur die Einbeziehung von 1a1 und 1a2 (statt nur der 1a) in die "Erbengemeinschaft", weil zwischen 1a1 und 1a2 die Bruchteilsgemeinschaft besteht?

  • Ursprüngliche Eintragung:

    1a - EO
    1b - E1
    1c - E 2
    ---- in Erbengemeinschaft

    Zutreffende Eintragung nach dem Ableben von EO (1a):

    2a1 - E01
    2a2 - E1
    2a3 - E2
    2b -- E1
    2c -- E2

    zu 2a1-3: in Erbengemeinschaft
    zu 2a-c: in Erbengemeinschaft

    Es gab zu diesem Zeitpunkt also zwei Erbengemeinschaften.

    Zutreffende Eintragung nach der Erbteilsübertragung 2a1 an 2a2 und 2a3:

    3a1a - E1
    3a1b - E2
    3a2 -- E1
    3a3 -- E2
    3b --- E1
    3c --- E2

    zu 3a1a/3a1b: je zur Hälfte
    zu 3a1-3: in Erbengemeinschaft
    zu 3a-c: in Erbengemeinschaft

    Es gibt also weiterhin zwei Erbengemeinschaften, wobei E1 und E2 an der Erbengemenschaft 3a1-3 sowohl als Miterben als auch in Unterbruchteilsgemeinschaft beteiligt sind.

    Nach dem Ableben von E2 treten dessen vier Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle von 3a3 und an Stelle von 3c sowie -wiederum in Erbengemeinschaft- an die Stelle von 3a1b.

  • Ich hänge mich mal hier an; ich komme mit dem Nebeneinander von Bruch- und Erbteil bei Erbteilübertragungen an Dritte nicht klar.

    Eingetragen sind
    1.1 A
    1.2 B
    -1.1 und 1.2 in EG-

    1.1 – der A - überträgt jetzt seinen Erbteil an C und D (logischerweise nicht Miterben) konkret zu gleichen Teilen. Ausdrücklicher Antrag Notar, C und D zu 1/4 einzutragen. Das trifft dann wohl den Fall von Rn. 964 Schöner/Stöber und würde bedeuten:

    1.2 B (bleibt)
    anstelle von 1.1 aufgrund Erbteilübertragung
    1.3.1 C zu 1/4
    1.3.2 D zu 1/4
    - zu 1.2, 1.3 in EG - (oder meinethalben auch 1.2, 1.3.1, 1.3.2 in EG)

    Ist das so gemeint?
    Wenn ja, hoffe ich, dass der ALB-Abgleich nicht error schreit.
    Vielleicht bin ich pupig, aber § 47 Abs. 1 GBO verlangt doch ein entweder Bruchteil oder maßgebliches Rechtsverhältnis, aber nicht beides gleichzeitig und es passt auch nicht damit zusammen, dass die „Mengenanteile“ der EG nichts im GB verloren haben.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Weshalb zu je 1/4?

    Wenn ein Erbteil an zwei Personen zu hälftigen Bruchteilen übertragen wird, dann sind die Erwerber zu diesen Bruchteilen (je 1/2) als neue Inhaber des Erbteils einzutragen.

    tom ist dagegen offenbar der Meinung, dass die Unterbruchteilsgemeinschaft am Erbteil nicht einzutragen ist?

  • Weshalb zu je 1/4?

    najaweil: der A und B waren ja in EG (laut ES zu je 1/2). Wenn A seinen Anteil am NL vertickt, kommt zumindest rechnerisch das mit dem
    1/4 Anteil der beiden Erbteilserwerber hin.

    Nur sehe ich das bisher so wie #Tom: diese Anteile sollen nicht ins GB, zumindest solange sich die ganze EG nicht auf Bruchteile auseinandersetzt. Zumal eine solche Eintragung unrichtigerweise vermuten lassen könnte, dass C und D dann verfügen könnten, als würde es sich um MEAs handeln. Hier hat der antragstellende Notar ein besonderes Interesse an diesem Bruchteilsvermerk.

    Habt erst mal vielen Dank. Ich hab so eine Eintragung noch nie gesehen und halte daher auch die Kommentierung im Schö/Stö für ein wenig diskussionswürdig, trotz der ganzen altbackenen Rechtsprechung dabei.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Sehe keinen Widerspruch: Bei dir wird der Erbteil an zwei Nichterben zu Bruchteilen (hier: zu gleichen Teilen) übertragen, bei Rdnr. 965a geht es aber um die Übertragung zwischen Miterben, da verschieben sich also quasi nur die Erbquoten.

  • Nachweise z. B. hier:

    juris2112
    1. November 2006 um 09:16

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