Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Ich versuche mal mein Glück:


    a) KV 11100 wäre zutreffend, mangels Kostenschuldner (der Betroffene wird solcher erst mit AO nach § 23 Nr. 1 GNotKG) aber kein Ansatz möglich; gilt auch für Gutachterkosten und Verfahrenspflegerkosten (für diese würden die Erben nur im Falle der Unterbringung haften)

    b) grundsätzlich ja, aber häufiger dürfte in diesen Fällen KV 11102 sein

    c) weitere Gebühren neben der Jahresgebühr (nach 11101 oder 11102) gibt es nicht.

    d) niemand, da es keinen Kostenschuldner gibt


    Zusammenfassend kann man sagen, dass lediglich die Kostenpflichtigkeit der eAO zu Lasten des Betroffenen eingeführt wurde.
    Wenn es zur Anordnung der eAO z. B. wegen Versterbens, Vorhandensein einer Vollmacht o. ä. nicht kommt, können vom Betroffenen (bzw. dessen Erben) keine Kosten erhoben werden. Gleiches gilt, wenn eine endgültige Betreuung geprüft, diese jedoch abgelehnt wird oder der Betroffene ohne Anordnung der Betreuung verstirbt.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (20. Februar 2015 um 16:58)

  • zu #181:

    Gilt bei der Berechnung der Jahresgebühr bei der EA § 62GNotKG weiter (kein Schuldenabzug, kein Schonvermögen, nur Abzug von 25.000.--€ Freibetrag) oder ist die Jahresgebühr genauso zu berechnen wie bei der endgültigen Betreuung ?

  • A hat beantragt für ihren Lebensgefährten B eine Betreuung anzuordnen, da er regelmäßig ausrastet und sie bedroht. B hat Vermögen unter 25.000.--€.
    Das eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der freie Wille beim Betroffenen B nicht aufgehoben ist. B lehnt die Anordnung einer Betreuung ab.
    Das Betreuungsverfahren wird daher aufgehoben.

    Sind hier Kosten anzusetzen ?
    Das Gutachten dürfte nach Auslagen der Gerichte, Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 GNotKG aus der Staatskasse zu zahlen sein, da Vermögen unter 25.000.--€ .

  • A hat beantragt für ihren Lebensgefährten B eine Betreuung anzuordnen, da er regelmäßig ausrastet und sie bedroht. B hat Vermögen unter 25.000.--€. Das eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der freie Wille beim Betroffenen B nicht aufgehoben ist. B lehnt die Anordnung einer Betreuung ab. Das Betreuungsverfahren wird daher aufgehoben.


    Wurde eine bestehende Betreuung aufgehoben oder wegen des Widerstandes des Betroffenen gar nicht erst angeordnet? :gruebel:

  • Eine Gebühr ist mangels Anordnung einer Betreuung nicht entstanden und mangels Bestimmung eines Kostenschuldners bleibt die Landeskasse auch auf den Auslagen sitzen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also keine Jahresgebühren und sonstige sonstigen Gebühren, wenn Vermögen unter 25.000.--€. Vorbemerkung zu KV 16110.


    Das war genau der falsche Schluss.

    Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2014 fallen für die Anordnung der vorläufigen Betreuung die gleichen Gebühren wie für eine endgültige Anordnung einer Betreuung an.

    Kostenschuldner sind hier die Erben des Betreuten.

  • Ich glaube, hier passt es am ehesten rein...
    Es wurde ein Antrag gestellt auf Pflegschaft für unbekannte Beteiligte. Der soll zurückgewiesen werden. Nun die Frage der Kosten für die Antragszurückweisung: Da es sich um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache handelt, gehe ich davon aus, dass sich diese lediglich aus dem ersten Hauptabschnitt GNotKG ergeben könnten. Da sich da keine Gebührenvorschrift findet, gehe ich davon aus, dass keine Kosten anfallen. Stimmt das so?

  • Werfe mal den § 130 KostO in den Ring und suche weitere, wo der jetzt im GNotKG sich niederschlägt. KV 11105 vielleicht.
    Aber das die Sache ganz ohne Kosten wieder vom Schreibtisch schwindet, mag ich kaum glauben.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache handelt ...Da sich da keine Gebührenvorschrift findet, gehe ich davon aus, dass keine Kosten anfallen.

    Steh ich da auf dem Schlauch, warum soll es keine Gebührenvorschrift geben? :gruebel:

    Es gibt doch die "11100 Verfahren im Allgemeinen - 0,5"

    Die Frage wäre doch allenfalls ob es in deinem konkreten Fall auch einen Kostenschuldner gibt.

    EDIT:
    Also sowohl die 11100, die 11103 also auch die 11105 fallen auch an wenn es in dem Verfahren eben zu keiner Anordnung, sondern z.B. wie hier zu einer Zurückweisung kommt.
    Also grundsätzlich die 11100, ausser der ursprüngliche Antrag ist auf eine "einzelne Rechtshandlung" beschränkt (dann Betreuung: 11103, Pflegschaft: 11105).

    Einmal editiert, zuletzt von Phil (7. Oktober 2015 um 14:39)

  • Nochmal gebuddelt:
    Wird ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers für einzelne Rechtshandlungen oder über die Anordnung einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen eingeleitet und endet das Verfahren ohne Bestellung eines Betreuers oder ohne die Anordnung einer Pflegschaft, soll sich die Verfahrensgebühr nach den Nummern 11103 oder 11105 bestimmen.

    Im Nachsatz wird auf den § 122 KostO hingewiesen. Es scheint also alles auf 11105 (respekt. 11101) hinauszulaufen.

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  • Eine kurze Frage:

    Betreute verstirbt, Erben unbekannt, Nachlasspflegschaft eingerichtet, die SE fragt, wer nun Kostenschuldner ist. Betroffene? Nachlasspflegerin?

    Betroffene ja sowieso, aber die ist verstorben.... Sorry, bin noch Anfänger

    Werden noch mehr Informationen benötig?

  • Kostenschuldner sind die Erben. Da diese unbekannt sind, ist die Kostenrechnung an den Nachlasspfleger zu richten. Allerdings nur als Vertreter (nicht als eigentlicher Kostenschuldner).

  • Kostenschuldner sind die Erben. Da diese unbekannt sind, ist die Kostenrechnung an den Nachlasspfleger zu richten. Allerdings nur als Vertreter (nicht als eigentlicher Kostenschuldner).


    ... sofern man nicht auf ForumStar angewiesen ist. Da würde man mit der Erstellung einer Kostenrechnung auf die unbekannten Erben nämlich scheitern. ;)

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