Verfahren der Einstweilige Anordnung unter Blick des GNotKG

  • @ Steinkauz
    Zunächst Danke für die Info. Eine Frage noch: Wie kommst Du auf den 11.12.14 als Zeitpunkt des Inkrafttretens? Nach Artikel 8 tritt der Artikel 5, um den es hier geht, am Tage nach der Verkündung, die am 18.12.14 erfolgte, in Kraft. Ich würde daher denken, die Änderung ist am 19.12.14 in Kraft getreten.

    Habe in der Tat Gesetzesdatum mit Verkündungsdatum verwexelt.
    Hast also recht.
    Seis drum.
    Gelten tuts jetzt am 23.12.2014 allemal.

  • :einermein
    Und ich bin so froh, es mitbekommen zu haben dank Forum.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • @ Steinkauz
    Zunächst Danke für die Info. Eine Frage noch: Wie kommst Du auf den 11.12.14 als Zeitpunkt des Inkrafttretens? Nach Artikel 8 tritt der Artikel 5, um den es hier geht, am Tage nach der Verkündung, die am 18.12.14 erfolgte, in Kraft. Ich würde daher denken, die Änderung ist am 19.12.14 in Kraft getreten.

    Habe in der Tat Gesetzesdatum mit Verkündungsdatum verwexelt.
    Hast also recht.
    Seis drum.
    Gelten tuts jetzt am 23.12.2014 allemal.


    Nur der Klarstellung halber:

    Der neue Passus gilt aber nur für nach diesem Datum angeordnete eAO, oder? :gruebel:

  • Nach dem hiesigen Diskussionsstand eindeutig: JA. Habe auch noch nichts plausibel dagegen gehört/gelesen. DAS wiederum aber muß auch nichts heißen, wo doch viele die Gesetzesänderung noch nicht einmal mitbekommen haben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach dem hiesigen Diskussionsstand eindeutig: JA. Habe auch noch nichts plausibel dagegen gehört/gelesen. DAS wiederum aber muß auch nichts heißen, wo doch viele die Gesetzesänderung noch nicht einmal mitbekommen haben.


    Richtig, ich bin mal gespannt, wann etwas Offizielles hierzu kommt (z. B. vom Bezirksrevisor). Die meisten Kollegen dürften es ansonsten nicht mitbekommen, sofern sie hier nicht lesen.

  • Und schon hab ich den ersten Fall... :(

    Einstweilige Anordnung mit sof. Wirksamkeit am 23.12.2014 und Aufhebung (Vorsorgevollmacht liegt vor) am 29.12.2014. Also NICHT Vorlage Herrn Richter zur Entscheidung, ob jmd Kosten auferlegt werden sollen und ggf. Wertfestsetzung, SONDERN Vermögensverzeichnis an Betreuer und ggf. "Hauptsachegebühren" erheben (wenn ich das mal kurz vor Jahresschluss so salopp formulieren darf)?

    Vielen Dank und guten Rutsch allen!

  • Und schon hab ich den ersten Fall... :(

    Einstweilige Anordnung mit sof. Wirksamkeit am 23.12.2014 und Aufhebung (Vorsorgevollmacht liegt vor) am 29.12.2014. Also NICHT Vorlage Herrn Richter zur Entscheidung, ob jmd Kosten auferlegt werden sollen und ggf. Wertfestsetzung, SONDERN Vermögensverzeichnis an Betreuer und ggf. "Hauptsachegebühren" erheben (wenn ich das mal kurz vor Jahresschluss so salopp formulieren darf)?

    Vielen Dank und guten Rutsch allen!

    Zwar mag ich mich Deinen Wünschen fürs neue Jahr gerne anschließen ; jedoch stellt sich für mich bei Deiner Frage kein Problembewusstsein ein.:)

  • Das ist aber leider die Konsequenz. Problembewußtsein brauche ich dafür nicht mehr.:mad:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Kein Grund für eine Entschuldigung in Sicht. Im Gegensatz zu vielen anderen beschäftigt Dich die Frage. Und wir helfen grundsätzlich gern.

    Fernab von allen Materialien überlege ich gerade, ob man einen Richter wohl dazu bringen könnte, über die Kosten (im Sinne von "keine") zu entscheiden. Und ob das überhaupt noch was brächte...

    Der Steinkauz hatte nach meiner Vermutung wohl eher ein "Mut zur Lücke und weglegen" im Sinn. Aber vielleicht unterstelle ich ihm da auch was, wer weiß.

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  • :(
    Ich bin nur unsicher, ob die von mir angedachte Vorgehensweise korrekt ist. Entschuldigung, wenn das zu blöd war.
    Hätte auch lieber die Kollegen vor Ort gefragt, als hier was zu posten. Leider sitz ich allein hier.

    Das gibt's nix zu entschuldigen. Einfach weitermachen wie bereits geplant.....


  • Fernab von allen Materialien überlege ich gerade, ob man einen Richter wohl dazu bringen könnte, über die Kosten (im Sinne von "keine") zu entscheiden. Und ob das überhaupt noch was brächte...

    Insbesonderen den zuständigen Richter kriege ich zu gar nichts und habe es auch inzwischen aufgegeben, mit ihm - insbesondere über Kostenfragen - zu diskutieren. Es läuft nur noch alles schriftlich durch die Akten.
    Und für ein "Vorlage Herrn Dez zur Entscheidung, ob jemandem die Kosten auferlegt werden sollen und ggf. dann auch Wertfestsetzung" ist ja nun seit dem 19.12.2014 kein Raum mehr, wenn ich es richtig verstanden habe.


  • Und für ein "Vorlage Herrn Dez zur Entscheidung, ob jemandem die Kosten auferlegt werden sollen und ggf. dann auch Wertfestsetzung" ist ja nun seit dem 19.12.2014 kein Raum mehr, wenn ich es richtig verstanden habe.

    So wird man das jetzt zu sehen haben.;)

  • Genau, zieh es durch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn das VV nicht kommt und es -wie hier meist in solchen Fällen- ohne VS war, werden 300,00 EUR fällig. Was glaubst Du, wie schnell die Vermögenshöhe nachbenannt wird für die Vergleichsrechnung...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Wenn das VV nicht kommt und es -wie hier meist in solchen Fällen- ohne VS war, werden 300,00 EUR fällig. Was glaubst Du, wie schnell die Vermögenshöhe nachbenannt wird für die Vergleichsrechnung...

    Auch eine Möglichkeit.
    Von mir im Einzefall auch so praktiziert, wenn ich weiß, dass ohnehin was Kosten wird.
    In der Mehrzahl der Fälle aber fehlen mir irgendwelche Anhaltspunkte auch nur irgendein Vermögen zu unterstellen.

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