Verfahren der Einstweilige Anordnung unter Blick des GNotKG

  • Hallo Zusammen,

    gibt es was Neues in Sachen eA?

    Also wir haben hier jetzt auch so einen Fall.
    EAO, 10 Tage später verstirbt der Betreute. Nach dem was ich jetzt hier gelesen hätte würde ich sagen:
    16110, nach dem Wert des Beschlusses des Richters (4000€ bei uns), Kostenschuldner nach Gesetz niemand, also nicht einziehbar, aber da Ri gesagt hat Kostenschuldner sind die Erben, alles gut, Wert nach 4000 € aus der Tabelle ablesen und Erben in Rechnung stellen und gut ist!?

    Aber: Jetzt haben wir hier so ein nettes Skript in dem steht: Die Gebühren fallen nur dann an, wenn in der Hauptsache Wertgebühren nach § 34 Gnotkg anfallen.
    Aaaabeeeeeeerrrr wie soll das denn bitte gehen? In der Hauptsache wäre ja wenn die normale Jahresgebühr angefallen, die keine Wertgebühr ist!?!?!?!

    Also jetzt keine Kosten oder wie?

  • Die Bezirksrevisoren des Landes Ba-Wü vertreten jedenfalls die Auffassung, dass auch für die Eilbetreuung im Wege der eA die Jahresgebühr nach KV 11101 u. 11102 KV GNotKG zu erheben ist , wenn die Voraussetzungen gem. Vorbem. 1.1 Abs. 1 und Nr. 11101 Abs. 1 vorliegen.

    Die Jahresgebühr würde danach auch entstehen , wenn es später nicht zur endgültigen Betreuerbestellung kommt.
    Die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr KV 16110 lägen ( nach dem mir vorl. Skript ) nicht vor, da Hauptabschnitt 6 Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses nur Verfahren betrifft , wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist.
    Dies sei aber nicht der Fall , da in der Hauptsache nicht die Tabelle A anzuwenden sei.

  • Deswegen hab ichs auch ohne weiteren Kommentar eingestellt.

    Dass die hiesigen Be.revs besonders gierig sind , will ich dabei nicht einmal unterstellen.

  • Halt ich derzeit auch noch für etwas fragwürdig..

    Wir erheben kosten bei eA aktuell erst nachdem klar ist, ob in ein reguläres Verfahren übergeleitet wird oder nach Beendigung der eA.

  • Ist schon lange nicht mehr notwendig, weil da gibt's (in Bayern zumindest) entsprechende ministerielle Anweisung gegen geltendes Gesetz zu verstoßen und einfach mal abzukassieren, weil dieses Redaktionsversehen bald bereinigt wird.

  • Ein gesetzgeberischer Rundumschlag, was die vorläufige Betreuung betrifft.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich verstehe das so, dass es ab sofort gilt.
    Ergo: Jede neue vorläufige Betreuung ist auf etwaige Gebühren zu prüfen.

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  • Momentan dürfte es noch nicht zu beachten sein, da die Verkündung noch nicht stattgefunden hat. Zumindest konnte ich dazu bislang nichts finden.

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  • Weil der § 8 GNotKG erst über die Änderungen im Kostenverzeichnis aktiviert wird, d.h. erst, wenn das Verzeichnis die Erweiterungen geführt hat, kann auch eine Fälligkeit der Gebühr eintreten.

    Nachtrag: Details hier.

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  • Momentan dürfte es noch nicht zu beachten sein, da die Verkündung noch nicht stattgefunden hat. Zumindest konnte ich dazu bislang nichts finden.

    BGBl. 2014 Teil I Nr . 59, S. 2082 ff.

    Die Änderung des GNotKG ist seit 11.12.2014 in Kraft getreten.

  • Görn geschehen.
    Mir wars aber auch wichtig , das hier zu posten , wos hingehört und nicht im nach oben gepinnten allgemeinen Gerichtskostenthread !

  • @ Steinkauz
    Zunächst Danke für die Info. Eine Frage noch: Wie kommst Du auf den 11.12.14 als Zeitpunkt des Inkrafttretens? Nach Artikel 8 tritt der Artikel 5, um den es hier geht, am Tage nach der Verkündung, die am 18.12.14 erfolgte, in Kraft. Ich würde daher denken, die Änderung ist am 19.12.14 in Kraft getreten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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