Da hab ich die Beschwerde nach § 6 InsO drin.
Wieso ? Ist doch keine Beschwerdemöglichkeit bei § 196 InsO normiert.
Da hab ich die Beschwerde nach § 6 InsO drin.
Wieso ? Ist doch keine Beschwerdemöglichkeit bei § 196 InsO normiert.
Da hab ich die Beschwerde nach § 6 InsO drin.
Wieso ? Ist doch keine Beschwerdemöglichkeit bei § 196 InsO normiert.
Ich meine auch, da ist nur Erinnerung gegeben. Aber vielleicht merken's die LG-Richter ja nicht ;)...
§ 197 Abs. 3 Inso.
Och komm
also M.E. müsste wegen der Zustimmung zur Schlussverteilung auf § 11 II 1 RpflG hingewiesen werden als statthafter Rechtsbehelf, für die Terminsanberaumung des ST aber noch nicht auf die sof. Beschwerde, da inswoweit noch keine Entscheidungen vom IG über Einwendungen eines Gl. ergangen sind.
Bei ForumStar ist es einfach so, dass es da ist und benutzt werden muss. Ob es funktioniert oder nicht, dass interessiert nicht. Diese Aussage stammt von einem Leiter, der ForumStar Inso bei uns vorgestellt hat. Frage: Welche Rechtsmittelbelehrung ist bei einer Terminsbestimmung zu verwenden?
M.E. ist bei der Terminsbestimmung kein Rechtsmittel möglich, da diese keine gerichtliche Entscheidung ist. Es wird doch lediglich ein Termin bestimmt und nicht zur Sache selbst eine Entscheidung getroffen.
Hmmm, das wird man sehen (wenn denn überhaupt mal ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wird). Schwierig wird es ja mit der Schlussterminsbestimmung, da (jedenfalls bei uns) die Zustimmung der Schlussverteilung einhergeht. nehmt Ihr denn da eine RMB mit auf?
Kombi-Beschluss §§ 196, 197 InsO auch hier gängige Praxis.
(Sicher gab es auch bei euch - wie bei mir in den letzten 13 Jahren - geradezu unzählbare RM-Einwendungen gegen diesen Beschluss ... aehm.)
M. E. ist hierbei keine RMB erforderlich: Der ST dient ja gerade ERST zur Erörterung und Erhebung von möglichen Einwendungen gegen Schlussrechnung und -verzeichnis.
Insofern ERST an dieser Stelle (im Termin bzw. bis zur bestimmten Ausschlussfrist im schriftlichen Verfahren) mögliche Einwendung eines Insolvenzgläubigers gegen SR dergestalt, dass die Verwertung der Insolvenzmasse gerade noch nicht beendet ist, weil ...
Hierauf kann das IG nun (im Rahmen einer echten und zu begründenden Entscheidung) entweder seine Zustimmung zur Schlussverteilung aufheben mit weiteren Maßgaben an den TH, noch dies und das zu eruieren und ggf. zu verwerten, auf das danach erneut in die Schlussprüfung einzutreten sein wird - oder eben diese Einwendung des Insolvenzgläubigers wiederum im Rahmen einer echten Entscheidung als unbegründet zurückweisen.
Und ERST hier kommt § 197 Abs. 3 i.V.m. § 194 Abs. 2, 3 InsO zum Tragen und damit auch ERST die Pflicht zur RMB, weil gegen diese Entscheidung entweder Gl. oder TH Beschwerde einlegen kann, vorher nicht.
Fazit: Keine RMB beim bloßen, voraus gehenden Kombi-Beschluss gem. §§ 196, 197 InsO. (und wenn man sie gleichwohl machen möchte, dann ist es aber die über die Elfer-Erinnerung).
Hurra, das neue Rechtsmittelbelehrungsgesetz vereint uns. So eine Schafscheisse.
Wie schon mal gesagt, es bringt uns ja nix, wenn WIR glauben, eine RMB ist nicht erforderlich. In diesen Sachen denke ich, muss man im Zweifel eher eine mehr aufnehmen als eine zu wenig. Und ich habe ÜBERHAUPT keine Lust, mir durchgehend bei jedem Mist zu überlegen, ob da jetzt jemand formal Beschwerde/Erinnerung etc. einlegen kann. Also nehme ich im Zweifel lieber eine mehr als eine Zuwenig auf. Wenn jemand meint, er müsse Beschwerde gegen meine Terminsbestimmung einlegen, dann soll er das halt tun. Das aber bitte nur in den zwei Wochen nach ZU. Und nicht dri Jahre später mit ner Wiedereinsetzung...
also M.E. müsste wegen der Zustimmung zur Schlussverteilung auf § 11 II 1 RpflG hingewiesen werden als statthafter Rechtsbehelf...
Sehe ich auch so. Ob der Rechtsbehelf nun sinnvoll wäre, ist natürlich 'ne ganz andere Frage...
Bei der Schlussterminsbestimmung entscheiden wir auch gleichzeitig über die Schlussverteilung. Bisher hatten wir in diesem Beschluss kein Rechtsmittel.
Im Hamburger Kommentar zu § 197, Rd-Nr. 15 habe ich heute folgendes gefunden:
Hat funktionell der Rechtspfleger entschieden, so kann die Entscheidung über die Schlussverteilung (und nicht über die Terminsbestimmung ST) mit der sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG angefochten werden.
Entsprechend war meine Aussage nicht richtig und man muss bei der Entscheidung zur Schlussverteilung ein Rechtsbehelf aufnehmen.
Die Frage nun: Sollte man in der Belehrung kenntlich machen, dass diese nur bzgl. der Entscheidung zur Schlussverteilung gilt und nicht bzgl. Terminsbestimmung ST.
Muss die Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht werden?
Huch, zur Veröffentlichung von Rechtsbehelfsbelehrungen stand ja oben schon was (keine Veröffentlichung)... .Ich weiß nicht, ob ich mich da anschließen kann. Das würde doch völlig an dem Ziel des Gesetzes vorbei gehen. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist doch in erster Linie die erleichterte Orientierung der Bürger im gerichtlichen Instanzenzug. Meines Erachtens muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch veröffentlicht werden, damit die Beteiligten ihre Rechte wahrnehmen können.
Weitehin finde ich, dass bzgl. des Fristbeginnes der RMB auch auf die Möglichkeit der Internetveröffentlichung Bezug genommen werden sollte.
..Weitehin finde ich, dass bzgl. des Fristbeginnes der RMB auch auf die Möglichkeit der Internetveröffentlichung Bezug genommen werden sollte.
Liegt hier bereits von einem Gericht vor, mit schöner "wenn...., dann...."Formulierung.
..Weitehin finde ich, dass bzgl. des Fristbeginnes der RMB auch auf die Möglichkeit der Internetveröffentlichung Bezug genommen werden sollte.
Liegt hier bereits von einem Gericht vor, mit schöner "wenn...., dann...."Formulierung.
siehe auch #21
Hurra, das neue Rechtsmittelbelehrungsgesetz vereint uns. So eine Schafscheisse.
Huch, zur Veröffentlichung von Rechtsbehelfsbelehrungen stand ja oben schon was (keine Veröffentlichung)... .Ich weiß nicht, ob ich mich da anschließen kann. Das würde doch völlig an dem Ziel des Gesetzes vorbei gehen. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist doch in erster Linie die erleichterte Orientierung der Bürger im gerichtlichen Instanzenzug. Meines Erachtens muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch veröffentlicht werden, damit die Beteiligten ihre Rechte wahrnehmen können.
Das ist ein berechtigter und nicht von vorn herein von der Hand zu weisender Einwand ... (grübelneuweiter)
(...) Und ich habe ÜBERHAUPT keine Lust, mir durchgehend bei jedem Mist zu überlegen, ob da jetzt jemand formal Beschwerde/Erinnerung etc. einlegen kann. Also nehme ich im Zweifel lieber eine mehr als eine Zuwenig auf. (...)
... "Beschwerde/Erinnerung" - nun doch eine Tendenz zur Kombi-RMB ?
Das dumme ist ja, dass ggf. nicht nur eine unterlassene RMB einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, sondern auch eine zwar erfolgte, aber falsche oder unvollständige ... , tja.
Was oder welche jeweils richtig ist oder nicht, sagt uns gleich das Licht.
Wünsche allen ein schönes Fest und angenehme Feiertage.
Wir haben heute Musterbelehrungen vom OLG für INKA bekommen. Die RMB für § 6 InsO unterscheidet nicht zwischen alten und neuem Recht und von der VÖ ist auch überhaupt nicht die Rede.
Schön, dass die einen so reinlaufen lassen.
Wartet man ab. Die LG's und das AG G. werden schon für die nötige Sicherheit sorgen .
Ich mach es jetzt erstmal wie in Euwin vorgesehen: keine Kombi-Belehrung und keine Belehrung über die ÖB. Und dann mal gucken. Nach einem Jahr ist ja dann jeweils der Spuk zuende.
Allen hier ebenfalls ein frohes Fest.
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