Schaut mal genauer nach, ist da wirklich nirgends eine richterliche Vorlageverfügung, die man als "bitte anweisen, passt schon so" interpretieren könnte?
Verfahren nach § 277 Abs. 3 FamFG?
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Der Verfügungspunkt lautet schlicht "Herrn Rechtspfleger", mehr nicht. Und das garantiert ohne "Deine" Hintergedanken.
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Abgründe tun sich auf.
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Abgründe tun sich auf.
Hm, wo steht denn, dass bei laufender Betreuung ein Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung oder einer unterbringungsähnliche Maßnahme als neue Sache einzutragen ist?
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Würd mich auch interessieren , da dem wohl die AktO entgegensteht.
Es wird allenfalls ein gesondertes U-Heft angelegt ( hier regelmäßig mit gelbem Aktendeckel ).
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eben nirgends daher auch mein:
Dass die Unterbringungssachen kein eigenes Az. bzw. Registerzeichen haben ist irreführend und schlichtweg falsch, hilft aber nix.
Also die AktO ist dahingehend nicht richtig.
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Wenn dann müsste die Vorlageverfügung "Herrn Anweisungsbeamten" lauten.
Un die Sache läuft nur wenn nix abzusetzen ist, weil man dann den Beschluß braucht, den der Richter machen muss.
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Die Frage, was die Vergabe oder Nichtvergabe eines gesonderten Aktenzeichens mit der Frage der funktionellen Zuständigkeit zu tun hat, ist einfach zu beantworten: Nämlich nichts!
Man sollte schon erkennen, wofür man zuständig ist und wofür nicht, zumal aus dem Vergütungsantrag unmittelbar ersichtlich ist, dass er in einer Unterbringungssache gestellt wird.
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Vollkommen richtig!
Aber trotzdem doof, dass einfach so mit der Betreuung mitläuft, das wird der Sache schlichtweg nicht gerecht.Einerseits ist es der massivste Eingriff in die Grundrechte neben Knast, Schule und Bundeswehr, andererseits handelt ma's so nebenbei ab, schon komisch.
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Tut mir ja leid für euch, aber bei uns machen das die Richterinnen immer selbst.:):)
raps -
Es wird also doch irgendwo richtig gemacht
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Es wird also doch irgendwo richtig gemacht
Wir machen es - nach Erörterung mit allen Beteiligten - weiter wie bisher. Kann zumindest auch nicht völlig falsch sein (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2010 RN 50).
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So interessant die Sache ist, ist es eben auch fraglich, ob sich hierfür der Aufstand lohnt.
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Bei der Häufigkeit der Bestellungen von Verfahrenspflegern für Unterbingungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen könnte sich das schon lohnen.
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Es wird also doch irgendwo richtig gemacht
Wir machen es - nach Erörterung mit allen Beteiligten - weiter wie bisher. Kann zumindest auch nicht völlig falsch sein (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2010 RN 50).
Jürgens RN 50 zu § 15 RpflG, na ja ....Jürgens , Hmmm, hmmmm, ich weiß ja nicht.....
also wirklich...Jürgens! da würd ich micht nicht drauf verlassen -
Jürgens RN 50 zu § 15 RpflG, na ja ....Jürgens , Hmmm, hmmmm, ich weiß ja nicht.....
also wirklich...Jürgens! da würd ich micht nicht drauf verlassenSchick uns doch mal eine Liste zur Wertigkeit von Kommentaren
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Es wird also doch irgendwo richtig gemacht
Wir machen es - nach Erörterung mit allen Beteiligten - weiter wie bisher. Kann zumindest auch nicht völlig falsch sein (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2010 RN 50).
Jürgens RN 50 zu § 15 RpflG, na ja ....Jürgens , Hmmm, hmmmm, ich weiß ja nicht..... also wirklich...Jürgens! da würd ich micht nicht drauf verlassen
Ist halt alles Ansichtssache...
Auf jeden Fall kann man nicht eindeutig sagen, dass es hier falsch läuft und das ist - für mich - wichtig. -
Jürgens RN 50 zu § 15 RpflG, na ja ....Jürgens , Hmmm, hmmmm, ich weiß ja nicht.....
also wirklich...Jürgens! da würd ich micht nicht drauf verlassen -
Nur mal aus Neugier: Welche Höhe haben so die Pauschalbeträge bei Euch die vom Richter nach § 277 III FamFG festgesetzt werden bei Verfahren über Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen?
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