Der Schuldner kann ohne Freigabe des Differenzbetrages bzw. § 850i ZPO Beschluss seine Rechnungen nicht bezahlen und damit der freigegebenen selbständigen Tätigkeit nicht nachkommen. Z.B. braucht er hier unbedingt die Berufshaftpflichtvers. und Benzingeld.
Der soviel gepriesene fresh start bedeutet für mich aber nicht, dass man die Insolvenzverbindlichkeiten hinter sich läßt, die Forderungen, die zweifelsfrei aber Masse sind (und ihrerseits Masseverbindlichkeiten auslösen, sei es § 55 IV InsO, seien es Umsatzsteuerverbindlichkeiten und Einkommensteuer,...) zur Finanzierung zur Verfügung gestellt bekommt.
Der Grundgedanke der Freigabe der selbständigen Tätigkeit ist doch aber, wenn wir mal positiv denken, dass der Schuldner fiktive pfändbare Beträge abführt und die Insolvenzmasse nicht mit Masseverbindlichkeiten belastet wird.
So war es doch auch vom Verwalter gedacht. Jetzt haben wir Masseverbindlichkeiten und erstmal keinen pfändbaren Betrag, evtl. noch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, weil der Schuldner die Welt nicht mehr versteht.
Rechtlich gesehen gebe ich dir voll und ganz Recht. Richtig ist es für mich aber trotzdem nicht. Die selbständige Tätigkeit freigeben und dann den Schuldner ausbluten lassen, kann nicht richtig sein.