kurioser Sachverhalt:
Nach Verkündung des ZB wurde a) Zuschlagsbeschwerde eingelegt (Suizid) und b) Einstellungsantrag nach § 765a ZPO f. 6 Monate gestellt.
Nach Einholung eines SV-Gutachtens habe ich der ZB-Beschwerde abgeholfen und den Zuschlag versagt. Dagegen: Ersteherbeschwerde. (Über den Antrag nach § 765a ZPO habe ich zunächst nicht entschieden.)
Nach Bestätigung der Zuschlagsversagung durch LG ist die Sache rechtskräftig.
Frage:
Muss/kann ich jetzt noch über den Antrag nach § 765a ZPO entscheiden, obwohl das Verfahren doch nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt gilt?
Ich meine nein!