Erster ( bekannter ) Aufsatz zur PKH-Reform :
Giers, FamRZ 2013, S. 1341 ff.
Erster ( bekannter ) Aufsatz zur PKH-Reform :
Giers, FamRZ 2013, S. 1341 ff.
Allererster :strecker: Nickel, MDR 2013, 890.
1:0 für Dich .
Der Giers ist mir insofern sympathisch, als er von der Übertragungsmöglichkeit an den Rpfl. ebenfalls nichts hält.
Mein Abteilungsrichter hat mir heute signalisiert, dass ich mir ab Januar ebenfalls "keine Sorgen" machen muss , auch wenn das Ländle voraussichtlich mit der Länderöffnungsklausel vorprescht.
In Sachsen wird bereits an einer Rechtsverordnung zur Möglichkeit der Übertragung von folgenden Tätigkeiten gearbeitet:
- Prüfung der pers. u. wirtsch. Verhältnisse
- Beurkundung von Vergleichen § 118 Abs. 1 S. 3
- Entscheidungen nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
s. § 20 Abs. 2 RpflG (neu)
Wir freuen uns schon darauf, Vergleiche zu beurkunden und entsprechende Termine dafür abzuhalten...
Da könnte echt was auf uns zukommen, aber erst mal abwarten.
In Sachsen wird bereits an einer Rechtsverordnung zur Möglichkeit der Übertragung von folgenden Tätigkeiten gearbeitet:
- Prüfung der pers. u. wirtsch. Verhältnisse
- Beurkundung von Vergleichen § 118 Abs. 1 S. 3
- Entscheidungen nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
s. § 20 Abs. 2 RpflG (neu)
Wir freuen uns schon darauf, Vergleiche zu beurkunden und entsprechende Termine dafür abzuhalten...Da könnte echt was auf uns zukommen, aber erst mal abwarten.
Interessant! Woher kommt diese Info?
Da könnte echt was auf uns zukommen, aber erst mal abwarten.
Der ganze Plünnen kann mir aber so was von gestohlen bleiben!
Sachsen wird bereits ......
Was willst Du uns mit dieser Betonung sagen ?
Ba-Wü war wieder mal schneller vgl. ab #18.:strecker
Wenn das hier tatsächlich so käme, gibt es von mir als einzigem Rechtspfleger des Familiengerichts sofort eine Überlastungsanzeige.
Wieso sofort ?
Der Richter kann übertragen , nicht "muss".
Mein Richter wird jedenfalls von der Übertragungsmöglichkeit nicht Gebrauch machen.
Dann schätze dich schon mal glücklich, aber vielleicht gehören wir hier ja auch dazu.
Mit "sofort" meinte ich im Übrigen den Zeitpunkt, zu dem die ersten Akten auf meinen Tisch gelangen.
Mein Richter wird jedenfalls von der Übertragungsmöglichkeit nicht Gebrauch machen.
Als Regelfall sehe ich das auch nicht an. Ich kann mir gut vorstellen, dass viele Richter froh sind, diesen unbequemen, ja lästigen Part der PKH-Bewilligung loszuwerden. Ich halte von solchen Handlangerdiensten gar nix!
Weiß jemand, ob Bayern auch die Übertragung durchsetzen wird? Wir sitzen am neuen GVPl für 2014 und da wäre es ja nicht gerade unerheblich...
Hat keiner was mitbekommen?
Ab und zu lohnt eion Blick in die Homepage des Landesverbandes, sofern man beim BDR Mitglied ist.
http://by.bdr-online.de/index.php/news…-bayern-genutzt
Aber auch einem Nichtmitglied steht diese Internetseite frei zu Nachforschungszwecken
Perfekt, vielen Dank! Die Seite kannte ich noch gar nicht
Hier in diesem Forum wird irgendwer immer "bösgläubig" gemacht.:)
Mal ne dumme Frage:
Wirkt sich die Einführung des § 20 Abs. 2 RpflG überhaupt auf Familiensachen aus oder gilt die mögliche Übertragung auf den Rechtspfleger nur in den in § 20 genannten Verfahren nach der ZPO = Zivilverfahren?
Netter Versuch, der aber über § 76 I FamFG kräftig in die Hosen geht.
Einen 20 Absatz II gibts übrigens gar nicht.;)
Ich halte die Idee nicht für abwegig.
§ 76 Abs. 1 FamFG verweist nur auf die Vorschriften der ZPO über die PKH.
Die Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger ergibt sich aber nicht aus der ZPO, sondern aus § 20 Abs. 2, 3 RPflG.
§ 25a RPflG wiederum verweist nur auf die Geschäfte nach § 20 (Abs. 1) Nr. 4 und 5 RPflG
Würde mich brennend interessieren, wo Du einen § 20 II u. III RpflG findest.
Mein dejure.org zeigt zu § 20 RpflG etwas anderes an.
§ 25 a RpflG spielt unbestritten hier auch eine Rolle.
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