Änderung des KFB bei Festsetzung nach § 11 RVG...

  • Muster vom LG in Nds.:

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss
    In dem Verfahren

    Klägerin


    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …

    gegen

    Beklagter


    Prozessbevollmächtigte: …


    wird die gemäß § 11 RVG
    von de#
    an d. Rechtsanw. # als Gesamtgläubiger
    zu zahlende Vergütung festgesetzt auf # EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem #. #mit den Maßgaben, dass jeder # für # EUR zuzüglich anteiliger Zinsen haftet, jedoch der festgesetzte Betrag insgesamt nicht überschritten werden darf.
    Gründe:
    Die Vergütung ist in d. Antr# vom # berechnet worden. # EUR verauslagte Zustellungskosten sind hinzugesetzt worden.
    D# ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. #Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
    #
    Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
    Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

    Rechtspfleger/in

  • Das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist lediglich Annex des in § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten gerichtlichen Verfahrens. Ein selbständiges Verfahren, in dem sich Anwalt und Auftraggeber als (echte) Parteien gegenüberstehen, wird es dagegen erst mit der Vergütungsklage.


    Wo hast du das denn her? Bisher galt immer, dass § 11 RVG ein selbstständiges Verfahren ist (z.B. Mayer/Kroiß Rn 2 m.w.N.) Ein bloßes Annexverfahren ist es denke ich nicht, denn nicht in jedem Verfahren ist eine Vergütungsfestsetzung nötig. Wohl aber die Kostenfestsetzung, § 103 ff ZPO. Denn diese findet ja regelmäßig als Annex zum Hauptverfahren statt, um den Kostenausspruch zu verwirklichen.

    online:

    Zitat

    Übrigens vertritt auch Gerold/Schmidt seit eh und je die Ansicht, dass das Rubrum Antragsteller/Antragsgegner lauten muss und die Gegenpartei in dem Rubrum eigentlich nichts zu suchen hat, weil es rein um das Verhältnis Mandant/Anwalt geht.

    Ich suche die ganze Zeit die genaue Fundstelle. Kannst du mir das bitte angeben?

    Für diejenigen, die die Auffassung vertreten, dass das Rubrum des Vergütungsverfahrens gleich das Rubum des Hauptverfahrens ist: Wie wird es beurteilt, wenn der Festsetzungsgegner sich in dem Vergütungsverfahren durch einen anderen Anwalt vertreten lässt und die Hauptsache z.B. noch in einer Berufung läuft? Wie würde dann das Rubrum anhand des Beispiels aus Niedersachsen aussehen?

  • Das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist lediglich Annex des in § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten gerichtlichen Verfahrens. Ein selbständiges Verfahren, in dem sich Anwalt und Auftraggeber als (echte) Parteien gegenüberstehen, wird es dagegen erst mit der Vergütungsklage.


    Wo hast du das denn her? Bisher galt immer, dass § 11 RVG ein selbstständiges Verfahren ist (z.B. Mayer/Kroiß Rn 2 m.w.N.) Ein bloßes Annexverfahren ist es denke ich nicht, denn nicht in jedem Verfahren ist eine Vergütungsfestsetzung nötig. Wohl aber die Kostenfestsetzung, § 103 ff ZPO. Denn diese findet ja regelmäßig als Annex zum Hauptverfahren statt, um den Kostenausspruch zu verwirklichen.


    Ich sehe das Verfahren nach § 11 RVG ebenfalls als eigenständiges Verfahren mit dem daher erforderlichen vom Hauptverfahren abweichenden Rubrum.

    Allerdings sehe ich eine Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO nicht als zwingend nötig an, auch wenn diese wesentlich häufiger vorkommt als die Festsetzung nach § 11 RVG.

  • Für diejenigen, die die Auffassung vertreten, dass das Rubrum des Vergütungsverfahrens gleich das Rubum des Hauptverfahrens ist: Wie wird es beurteilt, wenn der Festsetzungsgegner sich in dem Vergütungsverfahren durch einen anderen Anwalt vertreten lässt und die Hauptsache z.B. noch in einer Berufung läuft? Wie würde dann das Rubrum anhand des Beispiels aus Niedersachsen aussehen?


    :) Interessante Frage. Das kommt ja durchaus vor. Ich hatte das zumindest schon....

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss
    In dem Verfahren

    Kläger/ Antragsgegner

    Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers im Vergütungsfestsetzungsverfahren: RA...

    Prozessbevollmächtigte des Hauptsacheverfahrens: Rechtsanw. … _________________________________Antragsteller

    gegen

    Beklagter


    Prozessbevollmächtigte: …


    wird die gemäß § 11 RVG....

    ... etwas verwirrend.....

  • Warun dann nicht einfach den "alten" Anwalt weg lassen. Muss der zwingend im Rubrum stehen ? M.E. ist das völlig ausreichend, wenn aus dem Tenor hervorgeht, welche Partei an welchen Anwalt zu zahlen hat.
    Und damit es für eine eventuelle Zwangsvollstreckung ausreichend bestimmt ist, trägt man den Anwalt im Tenor notfalls mit vollständigen Namen und Anschrift ein.

  • Warun dann nicht einfach den "alten" Anwalt weg lassen. Muss der zwingend im Rubrum stehen ?


    Natürlich muss der zwingend drin stehen. Er ist doch der Antragsteller im Verfahren nach § 11 RVG. Man kann doch im Urteil auch nicht einfach den Kläger im Rubrum weg lassen.

  • Das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist lediglich Annex des in § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten gerichtlichen Verfahrens. Ein selbständiges Verfahren, in dem sich Anwalt und Auftraggeber als (echte) Parteien gegenüberstehen, wird es dagegen erst mit der Vergütungsklage.


    Wo hast du das denn her? Bisher galt immer, dass § 11 RVG ein selbstständiges Verfahren ist (z.B. Mayer/Kroiß Rn 2 m.w.N.) Ein bloßes Annexverfahren ist es denke ich nicht, denn nicht in jedem Verfahren ist eine Vergütungsfestsetzung nötig. Wohl aber die Kostenfestsetzung, § 103 ff ZPO. Denn diese findet ja regelmäßig als Annex zum Hauptverfahren statt, um den Kostenausspruch zu verwirklichen.


    Das leite ich vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 RVG und von der Tatsache ab, dass es ein Vergütungsfestsetzungsverfahren ohne zugrunde liegendes Hauptverfahren nicht geben kann.

    Für diejenigen, die die Auffassung vertreten, dass das Rubrum des Vergütungsverfahrens gleich das Rubum des Hauptverfahrens ist: Wie wird es beurteilt, wenn der Festsetzungsgegner sich in dem Vergütungsverfahren durch einen anderen Anwalt vertreten lässt und die Hauptsache z.B. noch in einer Berufung läuft? Wie würde dann das Rubrum anhand des Beispiels aus Niedersachsen aussehen?


    So vielleicht?


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!