Mir (Abteilungsfremden) erschließt sich leider nicht, warum ich als Rpfl. mir einen Kopf zu Haftungsfragen des TH in jenem Falle mache.
Ganz einfach - der Treuhänder wird mir irgendwann Schlussrechnung legen und ich stelle mir die Frage, ob das ein Fall für den Prüfvermerk ist.
So richtig blick ich´s immer noch nicht. Auf der einen Seite heißt es, der Treuhänder darf das P-Konto nicht freigeben. Hätte er sich in meinem Fall daran gehalten, hätte die Bank doch zu Recht an ihn abgeführt oder sehe ich das falsch? Auf der anderen Seite wird dann gesagt, wenn er es freigibt, ist alles okay. Das kann doch nicht richtig sein.
Bei uns werden auch generelle Freigaben von Konten gehandhabt, weil Gericht und Treuhänder sich die Arbeit mit Anträgen nach § 850k Abs. 4 ZPO ersparen möchten. Alle Beteiligten sind bislang mit der Verfahrensweise zufrieden. Ist in der Regel ja auch kein Problem und Schaden für die Gläubiger, solange Pfändbares direkt an der Quelle abgeschöpft (Arbeitseinkommen) oder vom Schuldner gemeldet (Lottogewinn) und abgeführt wird. Ich sehe in dem geschilderten Sachverhalt auch keinen Schaden für die Gläubiger - wäre ein P-Konto eingerichtet worden, hätte die Schuldnerin einen Antrag nach § 850k Abs. 4 gestellt bzw. über das Guthaben rechtzeitig verfügt und ggf. in der Keksdose gebunkert.
Wenn Du Bauchschmerzen mit generellen Kontofreigaben hast, empfiehlt es sich wohl, dies den Treuhändern gegenüber entsprechend zu kommunizieren. Allerdings dürften dann vermehrt Anträge nach § 850k Abs. 4 ZPO zu erwarten sein. Zu der Frage gibts hier allerdings schon einige andere Threads.