Verpflichtung zur Überwachung der Obliegenheiten in der WP

  • um die Abtretungserklärung anzuzeigen, muss man doch wissen wer Drittschuldner ist.
    Weiß man es nicht, muss man beim Sch nachfragen.

    Der Schuldner hat es mitzuteilen, nicht der TH nachzufragen.

    Bei Aufhebung des Verfahrens weiß der TH es ja in der Regel auch, wo er die Abtretung offenzulegen hat, weil er da im Insolvenzverfahren regelmäßig nachgefragt hat.

    Wenn nun der bisherige Arbeitgeber mitteilt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und keine Kohle mehr kommt, wäre die einzig richtige Reaktion des TH, dies dem Gericht mitzuteilen und zu sagen: Schuldner hat sonst nix mitgeteilt, mir ist nichts anderweitiges bekannt. Punkt.

    Statt dessen wird nun für 100 Öckchen erwartet, dass der 1. TH den Schuldner anschreibt, 2. das Schreiben kommt üblicherweise zurück, 3. der TH schreibt das AG an, 4. er bekommt die neue Adresse, 5. er schreibt den Schuldner noch mal an, der Schuldner reagiert üblicherweise nicht, 6. TH schreibt das Gericht noch mal an, 7. Gericht fordert den Schuldner auf, 8. TH schreibt dem Gericht noch mal, dass der Sch sich nicht in der angegebenen Frist gemeldet hat.

    Bisschen viel für keine Überwachungspflicht. Und das jedes Jahr wieder.

    Jetzt kommt zur Müdigkeit grad noch ein wenig Kopfweh dazu. ;)

  • Also ich erwarte schon, dass der Th einmal im Jahr den Schuldner kontaktiert. Das Ergebnis davon bitte ich mir mitzuteilen. Ich erwarte nicht, dass das TH dem Schu nachrennt, aber ein Schreiben pro Jahr ist das mindeste.

    Hatte mal den Fall, da hat der TH nichts gemacht und die Kosten waren gestundet. Nach Ablauf der WVP ist aufgefallen, dass der Schuldner seit ewig nach unbekannt abgemeldet war. TH wollte Mindestvergütung aus der Staatskasse und ich habe dann dem Schu RSB erteilt. Das passiert mir nicht mehr :mad:

  • Also ich erwarte schon, dass der Th einmal im Jahr den Schuldner kontaktiert. Das Ergebnis davon bitte ich mir mitzuteilen. Ich erwarte nicht, dass das TH dem Schu nachrennt, aber ein Schreiben pro Jahr ist das mindeste.

    Wo liegt der Unterschied zwischen "Nachrennen" (im Übrigen ohne Kostenerstattung) und "ein Mal im Jahr anschreiben"?

    Ach ja und dann auch noch mindestens. Auf welcher Rechtsgrundlage erwartest du das? Wenn kein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, dann ist das eben so. Am Ende soll der TH für 100 Ocken dafür sorgen, dass der Schuldner seine RSB nicht kriegt?

    Sorry, da spannst du den Falschen vor deinen Karren. Aber genauso ist es hier auch. Ganz genau so! *schläfen-massiert*

  • Also ich erwarte schon, dass der Th einmal im Jahr den Schuldner kontaktiert. Das Ergebnis davon bitte ich mir mitzuteilen. Ich erwarte nicht, dass das TH dem Schu nachrennt, aber ein Schreiben pro Jahr ist das mindeste.

    Hatte mal den Fall, da hat der TH nichts gemacht und die Kosten waren gestundet. Nach Ablauf der WVP ist aufgefallen, dass der Schuldner seit ewig nach unbekannt abgemeldet war. TH wollte Mindestvergütung aus der Staatskasse und ich habe dann dem Schu RSB erteilt. Das passiert mir nicht mehr :mad:

    Ich meine auch, dass das nicht richtig ist. Gerade die Obliegenheiten des Schuldners sehen doch vor, das ER sich melden muss. Man wollte doch gerade verhindern, dass jemand anders sich kümmern muss. Die 100 € gibt's für das Verwalten der Akte.

    Und zu deinem Fall: genau so hat das der Gesetzgeber vorgesehen. Wenn die Gläubiger das stört, dann können sie ja eine Überwachung der Obliegenheiten beschliessen. Aber anscheinend stört das ja niemanden.
    Da könntest Du Dich ja auch fragen, ob nicht Du selbst hättest mal tätig werden können/müssen/sollen. Denn wenn dem Schuldner die Stundung bewilligt wurde, wäre es ja unter Umständen Deine Aufgabe als Gericht gewesen, zu schauen, ob er/sie die Verpflichtungen gemäß § 4c 4 InsO. einhält. Warum ist denn diese Abfrage nicht jährlich das Mindeste?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Irgendwie alles komisch. Hatte mir nie Gedanken drum gemacht, sondern die Schuldner einmal im Jahr aufgefordert Einkommensnachweise einzureichen oder Bewerbungsnachweise., um zu gucken ob Pfändungsbeträge richtig angeführt wurden bzw. der schuldner versucht hat seine Arbeitslosigkeit mit Bewerbungen zu beenden...wenn ich mir § 292 Inso aber ansehe, habe ich eigentlich gar nicht das Recht dazu, den Schuldner dazu aufzufordern,richtig?

    Also Akte in Schrank, freiweillige Infos von Schuldner verarbeiten,wenn geld kommt dieses verteilen.Wenn ich zufällig was Wichtiges mitbekomme an Gericht weitersagen, das alles?

  • Also ich erwarte schon, dass der Th einmal im Jahr den Schuldner kontaktiert. Das Ergebnis davon bitte ich mir mitzuteilen. Ich erwarte nicht, dass das TH dem Schu nachrennt, aber ein Schreiben pro Jahr ist das mindeste.

    Hatte mal den Fall, da hat der TH nichts gemacht und die Kosten waren gestundet. Nach Ablauf der WVP ist aufgefallen, dass der Schuldner seit ewig nach unbekannt abgemeldet war. TH wollte Mindestvergütung aus der Staatskasse und ich habe dann dem Schu RSB erteilt. Das passiert mir nicht mehr :mad:

    Ich habe hier grade den umgekehrten Fall:

    Seit 2009 (mit Ablauf des 1. VerwJahres) teilt der Schuldner nichts mehr mit über seine Einkommensverhältnisse. Kostenstundung wurde aufgehoben, Schuldner zahlt brav seine 100 € + USt. nach Aufforderung. Er wird seine RSB bekommen, obwohl er unredlich ist und mir offenbar irgendwas verschweigt. Interessiert die Gläubiger aber offenbar überhaupt gar nicht. Ist es jetzt gerecht, dass der Schuldner seine RSB bekommt? Nur weil er keine Kostenstundung hatte? Hätte der TH das irgendwie anders verhindern müssen? Wie auch immer? Aber da hätte es doch - verdammt noch mal - eine Möglichkeit geben müssen! Geht doch nicht, dass der seine RSB bekommt.

  • Mich stört das nicht. Ich mache hier nur meinen Job. :D Und wenn es niemanden interessiert, dann ist das eben so.

    Ich hab 2009 schon dem Gericht mitgeteilt,dass der Schuldner sich nicht meldet, weshalb ihm ja auch die Stundung aufgehoben wurde. Da hätte jeder Gläubiger schon mal bemerken können, dass da was nicht korrekt läuft.

  • Ein Brief jährlich und dafür 100 Euro bekommen ist m.E. nicht zu viel verlangt. Das hat mit Nachrennen nichts zu tun.

    Find aber die Reaktion von Jamie schon etwas überreizt. Habe nur meine Meinung gesagt. Werde mich aus dieser Diskussion verabschieden.

  • Find aber die Reaktion von Jamie schon etwas überreizt. Habe nur meine Meinung gesagt. Werde mich aus dieser Diskussion verabschieden.

    Ich bitte um Entschuldigung, wenn meine Reaktion überreizt rüberkommt. Ich bin nur etwas verständnislos, weil du offenbar meinst, dass TH und Gericht es irgendwie zu verhindern haben, dass der Schuldner seine RSB bekommt, wenn er sich nicht meldet.

    Worauf begründest du denn deine Meinung, dass der TH ein Mal im Jahr nachfragen muss, um seine 100 € pro Jahr zu verdienen? Nach dem Gesetz ist es zu viel verlangt.

  • Ich hab 2009 schon dem Gericht mitgeteilt,dass der Schuldner sich nicht meldet, weshalb ihm ja auch die Stundung aufgehoben wurde. Da hätte jeder Gläubiger schon mal bemerken können, dass da was nicht korrekt läuft.

    Woran willst Du das als Gläubiger in der WVP merken? Stundungsaufhebungen bekommst du als Gläubiger nur mit, falls der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und die Stundungsaufhebung zum Zwecke der Zustellung an den Schuldner im Internet veröffentlicht wird.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich hab 2009 schon dem Gericht mitgeteilt,dass der Schuldner sich nicht meldet, weshalb ihm ja auch die Stundung aufgehoben wurde. Da hätte jeder Gläubiger schon mal bemerken können, dass da was nicht korrekt läuft.

    Woran willst Du das als Gläubiger in der WVP merken? Stundungsaufhebungen bekommst du als Gläubiger nur mit, falls der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und die Stundungsaufhebung zum Zwecke der Zustellung an den Schuldner im Internet veröffentlicht wird.

    Der Gläubiger braucht ja bloß mal nach ´nem Bericht zu fragen. Es würde doch schon reichen, wenn ein Gläubiger hier mal anruft und unverbindlich nachfragt, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt. Irgendein kleines Fünkchen Interesse würde genügen und er hätte die erforderliche Auskunft.

  • Ok, so schon :).

    Ich weiß ja auch, dass der BGH dem TH das Petzen erlaubt, aber so weit will ich gar nicht gehen. Das würde ich dann machen, wenn ein Gläubiger hier des öfteren tatsächlich mal nachhakt. Anderenfalls gehe ich davon aus, dass allen Gläubiger das Ergebnis völlig Banane oder Wurscht ist.

  • Der Gläubiger ist der Herr des Verfahrens. Weder Gericht noch Treuhänder stehen gesetzlich in der Pflicht die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen.

    Wenn sich also die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht verändert haben und keine Jahresverteilungen vorzunehmen sind, wollen wir auch keinen Jahresbericht.

  • Ok, so schon :).

    Ich weiß ja auch, dass der BGH dem TH das Petzen erlaubt, aber so weit will ich gar nicht gehen. Das würde ich dann machen, wenn ein Gläubiger hier des öfteren tatsächlich mal nachhakt. Anderenfalls gehe ich davon aus, dass allen Gläubiger das Ergebnis völlig Banane oder Wurscht ist.

    Ich habe ja vor ein paar Monaten das Gerichts- gegen das Gläubigerhütchen getauscht :). Und auch als Gläubiger muss man den Aufwand einfach abwägen - vor allem, wenn man selber nur eine verhältnismäßig kleine Forderung hat. Selbst wenn dem Schuldner die Rsb versagt wird, bringt es mir wirtschaftlich nichts, wenn der Schuldner anschließend nix hat, in das ich vollstrecken kann. Wenn es allerdings ein Schuldner ist, der auch hier schon unangenehm aufgefallen ist, ... :teufel:.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Der Gläubiger ist der Herr des Verfahrens. Weder Gericht noch Treuhänder stehen gesetzlich in der Pflicht die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen.

    Wenn sich also die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht verändert haben und keine Jahresverteilungen vorzunehmen sind, wollen wir auch keinen Jahresbericht.

    So weit, so gut. :)

    Heißt das jetzt, wenn sich der Schuldner nicht meldet, wird davon ausgegangen, dass sich halt nichts geändert hat? Oder muss sich der Treuhänder regelmäßig beim Schuldner melden (in Erinnerung rufen)?

    Es ist ja nun mal unbestritten, dass sich die Verhältnisse durchaus ändern, der Schuldner aber versäumt, seinen Treuhänder zu informieren (sei es der Umzug, sei es der neue Job oder der Wegfall von U-Pflichten).

  • Der Gläubiger ist der Herr des Verfahrens. Weder Gericht noch Treuhänder stehen gesetzlich in der Pflicht die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen.

    Wenn sich also die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht verändert haben und keine Jahresverteilungen vorzunehmen sind, wollen wir auch keinen Jahresbericht.

    So weit, so gut. :)

    Heißt das jetzt, wenn sich der Schuldner nicht meldet, wird davon ausgegangen, dass sich halt nichts geändert hat? Oder muss sich der Treuhänder regelmäßig beim Schuldner melden (in Erinnerung rufen)?

    Es ist ja nun mal unbestritten, dass sich die Verhältnisse durchaus ändern, der Schuldner aber versäumt, seinen Treuhänder zu informieren (sei es der Umzug, sei es der neue Job oder der Wegfall von U-Pflichten).

    Der Ursprung des Gesetzes sah so aus. Man wollte halt das Verfahren (Wohlverhaltensperiode) so einfach wie möglich gestalten. Deshalb kann man ja über § 288 InsO auch einfach irgendeinen zum Treuhänder machen. Das muss ja kein professioneller InsoVerwalter sein. Der sollte dann einfach die Kohl einsammeln, die auf Grund der Abtretung eingeht. Dafür muss man ja nicht soviel können. Als Entschädigung dafür sollte es dann 100 € pro Jahr geben. Alles andere ist "Aufgabe" der Gläubiger. Und klar, praktisch können die einen Schuldner ja garnicht überwachen. Aber auch dafür hat der Gesetzgeber ja gesorgt. Wenn die Gläubiger dem Schuldner nicht trauen, können sie die Überwachung des Schuldners beschliessen (und es auch bezahlen).
    Und wer (Gläubiger) es versäumt hat, die Überwachung zu beschliessen und jetzt nach Ablauf von 1 1/2 jahren denkt: "Huch, warum kommt denn da keine Knete?", hat ja die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung der RSB zu stellen. Begründung: Es müßte eigentlich Knete kommen. Dafür gucke ich mir als Gläubiger die Berichte aus dem InsoVerfahren an und kann anhand der Ausbildung, der Unterhaltspflichten etc. ja ungefähr abschätzen, ob was kommen müßte. So, und ist der Antrag halbwegs nachvollziehbar, wird das Gericht von Amts wegen tätig und holt Auskünfte vom Schuldner ein § 296 II InsO. Und dann müßte sich der Schuldner äußeren und blahblahblah.
    Es war aber eigentlich nicht geplant, dass die Insoverwalter aus Servicegedanken so handeln wie sie es jetzt meist machen. Und das die Gerichte sagen: Komm, für 100 Flocken kannste auch ruhig mal den Schuldner anschreiben und nachfragen, vielleicht auch nochmal telefonieren, eine EMA-Anfrage machen, ihn noch dreimal erinnern und vielleicht mal eben zuhause vorbeischauen, ob er da noch ist ;)

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