Ich habe häufig das Problem, bei Dienstbarkeiten den nach § 52 GNotKG maßgeblichen Wert festzustellen, z. B. bei Wegerechten, Traforechten, Bergschadenminderwertverzichten. Die Beteiligten lügen mich bei den Werten fast regelmäßig an (je weniger, desto besser) oder geben einfach den Regelwert nach § 36 GNotKG an, welcher ja gerade nicht mehr zulässig ist.
Sind folgende Überlegungen zulässig:
1. Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 1 (Wert für das herrschende Grundstück/den Berechtigten). Bei einer Grunddienstbarkeit müsste ich demzufolge schätzen, wie viel das herrschende Grundstück dank des Wegerechts zB mehr wert ist.
2. Aber geht § 52 Abs. 3 GNotKG dem nicht vor: Die Grunddienstbarkeit ist ja per se auf unbeschränkte Dauer bestellt, sodass der 20fache Jahreswert maßgeblich ist - oder eher auf unbestimmte Dauer (10facher Jahreswert, § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG)?
3. Dann muss ich für den Jahreswert nach § 52 Abs. 5 vorgehen. Heißt das im Fall des § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG: Der Jahreswert ist 5 Prozent vom Verkehrswert des herrschenden Grundstücks. Das heißt, beim Wegerecht oder Traforecht bin ich mangels anderer Anhaltspunkte ganz schnell bei 50 Prozent des Grundstückswertes? (10facher Jahreswert)?
Danke für alle Einschätzungen!
Gruß
Andydomingo